399. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent von 720 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Kärnten: ................ 15 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet
Salzburg: ............. 260 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet
Tirol: .................. 400 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet
Wien: ................. 45 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben und auf Weihnachtsmärkten
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2007 enden darf.
(2)Absatz 2,Staatsangehörige derjenigen Staaten, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.Staatsangehörige derjenigen Staaten, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit 30. April 2007 außer Kraft.
Bartenstein