398. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung (Gewinnbeteiligungs-Verordnung – GBVVU)
Auf Grund des § 18 Abs. 4 sowie des § 85 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2006, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 18, Absatz 4, sowie des Paragraph 85, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für gewinnberechtigte Lebensversicherungsverträge, für die eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 (klassische Lebensversicherung) oder Z 2 VAG (betriebliche Kollektivversicherung) eingerichtet ist. Diese Verordnung gilt für gewinnberechtigte Lebensversicherungsverträge, für die eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, (klassische Lebensversicherung) oder Ziffer 2, VAG (betriebliche Kollektivversicherung) eingerichtet ist.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 81e Abs. 4 Z III.8. VAG) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften haben in jedem Geschäftsjahr mindestens 85 vH der Bemessungsgrundlage zu betragen.Die Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 81 e, Absatz 4, Z römisch drei.8. VAG) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften haben in jedem Geschäftsjahr mindestens 85 vH der Bemessungsgrundlage zu betragen.
(2)Absatz 2,Auf den Mindestbetrag gemäß Abs. 1 können Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 81e Abs. 4 Z III.8. VAG) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften aus früheren Geschäftsjahren angerechnet werden, soweit diese in dem betreffenden Geschäftsjahr die erforderliche Mindestdotierung gemäß Abs. 1 überschritten haben. Dabei ist der anrechnungsfähige Betrag für jedes Geschäftsjahr zwischen jenem, aus dem der anrechnungsfähige Betrag stammt, und jenem, für das die Anrechnung erfolgen soll, um 10 vH des ursprünglichen Betrages zu kürzen.Auf den Mindestbetrag gemäß Absatz eins, können Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 81 e, Absatz 4, Z römisch drei.8. VAG) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften aus früheren Geschäftsjahren angerechnet werden, soweit diese in dem betreffenden Geschäftsjahr die erforderliche Mindestdotierung gemäß Absatz eins, überschritten haben. Dabei ist der anrechnungsfähige Betrag für jedes Geschäftsjahr zwischen jenem, aus dem der anrechnungsfähige Betrag stammt, und jenem, für das die Anrechnung erfolgen soll, um 10 vH des ursprünglichen Betrages zu kürzen.
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Bemessungsgrundlage ist zu jedem Bilanzstichtag folgendermaßen zu ermitteln:
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Abgegrenzte Prämien (§ 81e Abs. 4 Z III.1. VAG)Abgegrenzte Prämien (Paragraph 81 e, Absatz 4, Z römisch drei.1. VAG)
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Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (§ 81e Abs. 5 Z IV.2. VAG)Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (Paragraph 81 e, Absatz 5, Z römisch vier.2. VAG)
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Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (§ 81e Abs. 5 Z IV.3. VAG)Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (Paragraph 81 e, Absatz 5, Z römisch vier.3. VAG)
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Sonstige versicherungstechnische Erträge (§ 81e Abs. 4 Z III.4. VAG)Sonstige versicherungstechnische Erträge (Paragraph 81 e, Absatz 4, Z römisch drei.4. VAG)
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Aufwendungen für Versicherungsfälle (§ 81e Abs. 4 Z III.5. VAG)Aufwendungen für Versicherungsfälle (Paragraph 81 e, Absatz 4, Z römisch drei.5. VAG)
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Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 81e Abs. 4 Z III.6. VAG)Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen (Paragraph 81 e, Absatz 4, Z römisch drei.6. VAG)
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Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 81e Abs. 4 Z III.7. VAG)Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen (Paragraph 81 e, Absatz 4, Z römisch drei.7. VAG)
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Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (§ 81e Abs. 4 Z III.9. VAG)Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (Paragraph 81 e, Absatz 4, Z römisch drei.9. VAG)
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Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen (§ 81e Abs. 4 Z III.11. VAG)Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen (Paragraph 81 e, Absatz 4, Z römisch drei.11. VAG)
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Sonstige nichtversicherungstechnische Erträge (§ 81e Abs. 5 Z IV.5. VAG)Sonstige nichtversicherungstechnische Erträge (Paragraph 81 e, Absatz 5, Z römisch vier.5. VAG)
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Sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen (§ 81e Abs. 5 Z IV.6. VAG)Sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen (Paragraph 81 e, Absatz 5, Z römisch vier.6. VAG)
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Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 81e Abs. 5 Z IV.11. VAG)Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (Paragraph 81 e, Absatz 5, Z römisch vier.11. VAG)
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Auflösung der Risikorücklage gemäß § 73a VAG (§ 81e Abs. 5 Z IV.13.a. VAG)Auflösung der Risikorücklage gemäß Paragraph 73 a, VAG (Paragraph 81 e, Absatz 5, Z römisch vier.13.a. VAG)
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Zuweisung an die Risikorücklage gemäß § 73a VAG (§ 81e Abs. 5 Z IV.14.a. VAG)Zuweisung an die Risikorücklage gemäß Paragraph 73 a, VAG (Paragraph 81 e, Absatz 5, Z römisch vier.14.a. VAG)
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Bemessungsgrundlage im Sinne des § 18 Abs. 4 VAGBemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, VAG
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(2)Absatz 2,In der Berechnung des Abs. 1 sind zu berücksichtigen:In der Berechnung des Absatz eins, sind zu berücksichtigen:
die Posten Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (§ 81e Abs. 5 Z IV.2. VAG) und Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (§ 81e Abs. 5 Z IV.3. VAG) soweit sie den Lebensversicherungsverträgen der klassischen Lebensversicherung oder der betrieblichen Kollektivversicherung zuzurechnen sind und nur im Verhältnis des mittleren Deckungserfordernisses der gewinnberechtigten klassischen Lebensversicherungsverträge und der betrieblichen Kollektivversicherungsverträge jeweils für das direkte Geschäft zu den mittleren gesamten Kapitalanlagen (§ 81c Abs. 2 lit. B. VAG) und laufenden Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand (§ 81c Abs. 2 lit. F.II. VAG) des Unternehmens;die Posten Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (Paragraph 81 e, Absatz 5, Z römisch vier.2. VAG) und Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (Paragraph 81 e, Absatz 5, Z römisch vier.3. VAG) soweit sie den Lebensversicherungsverträgen der klassischen Lebensversicherung oder der betrieblichen Kollektivversicherung zuzurechnen sind und nur im Verhältnis des mittleren Deckungserfordernisses der gewinnberechtigten klassischen Lebensversicherungsverträge und der betrieblichen Kollektivversicherungsverträge jeweils für das direkte Geschäft zu den mittleren gesamten Kapitalanlagen (Paragraph 81 c, Absatz 2, lit. B. VAG) und laufenden Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand (Paragraph 81 c, Absatz 2, lit. F.II. VAG) des Unternehmens;
alle anderen Erträge und Aufwendungen nur insoweit, als sie auf gewinnberechtigte klassische Lebensversicherungsverträge und betriebliche Kollektivversicherungsverträge des direkten Geschäfts entfallen; Erträge und Aufwendungen, die nicht direkt zuordenbar sind, sind möglichst verursachungsgerecht, allenfalls mit Hilfe eines geeigneten Schlüssels auf diese aufzuteilen.
(3)Absatz 3,Wird die Höhe der vom Versicherungsunternehmen für den Vertragsabschluss und die Verwaltung des Versicherungsvertrags dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellten Kosten mit dem Versicherungsnehmer vertraglich vereinbart, dann sind für diese Versicherungsverträge die Teile der Posten in Abs. 1, die auf die rechnungsmäßigen und die tatsächlichen Kosten entfallen, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht anzusetzen.Wird die Höhe der vom Versicherungsunternehmen für den Vertragsabschluss und die Verwaltung des Versicherungsvertrags dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellten Kosten mit dem Versicherungsnehmer vertraglich vereinbart, dann sind für diese Versicherungsverträge die Teile der Posten in Absatz eins,, die auf die rechnungsmäßigen und die tatsächlichen Kosten entfallen, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht anzusetzen.
§ 4.Paragraph 4,
Die Gewinnbeteiligung hat durch Zuteilung der in der Rückstellung für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 81c Abs. 3 lit. D. V. VAG) enthaltenen Beträge mit Ausnahme der noch nicht erklärten Beträge gemäß § 18 Abs. 5 VAG auf die einzelnen Versicherungsverträge binnen zwei Jahren nach Zuweisung dieser Beträge in die Rückstellung für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer zu erfolgen. Die Gewinnbeteiligung hat durch Zuteilung der in der Rückstellung für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 81 c, Absatz 3, lit. D. römisch fünf. VAG) enthaltenen Beträge mit Ausnahme der noch nicht erklärten Beträge gemäß Paragraph 18, Absatz 5, VAG auf die einzelnen Versicherungsverträge binnen zwei Jahren nach Zuweisung dieser Beträge in die Rückstellung für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer zu erfolgen.
§ 5.Paragraph 5,
Die Gewinne sind verursachungsgerecht auf die Gewinn- und Abrechnungsverbände aufzuteilen. Sachlich begründete Differenzierungen der Höhe der Gewinnbeteiligung sind zulässig; solche Differenzierungen sind dort erforderlich, wo das Unterlassen einer Differenzierung zu einer systematischen und einseitigen Belastung von Teilbeständen mit den Risiken anderer Teilbestände führen würde.
§ 6.Paragraph 6,
Für Schlussgewinnanteile ist, soweit sie das Zweifache des letzten laufenden Gewinnanteils übersteigen, während der gesamten Laufzeit eines Versicherungsvertrages eine Rückstellung innerhalb der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 81c Abs. 3 lit. D. V. VAG) zu bilden. Diese ist bei Rückkauf in die Ermittlung des Rückkaufswertes mit einzubeziehen. Für Schlussgewinnanteile ist, soweit sie das Zweifache des letzten laufenden Gewinnanteils übersteigen, während der gesamten Laufzeit eines Versicherungsvertrages eine Rückstellung innerhalb der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 81 c, Absatz 3, lit. D. römisch fünf. VAG) zu bilden. Diese ist bei Rückkauf in die Ermittlung des Rückkaufswertes mit einzubeziehen.
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer jährlich schriftlich über den letzten vom Versicherungsunternehmen bereits beschlossenen Prozentsatz der tatsächlichen Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 81e Abs. 4 Z III.8. VAG) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften von der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 3 des jeweils letzten abgelaufenen Geschäftsjahres zu informieren. Dieser Prozentsatz ist zu erläutern und es ist auf die näheren Angaben dazu im Anhang zum Jahresabschluss hinzuweisen. Wird von der Anrechnungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 2 Gebrauch gemacht, so ist auch das zu erläutern.Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer jährlich schriftlich über den letzten vom Versicherungsunternehmen bereits beschlossenen Prozentsatz der tatsächlichen Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 81 e, Absatz 4, Z römisch drei.8. VAG) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften von der Mindestbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 3, des jeweils letzten abgelaufenen Geschäftsjahres zu informieren. Dieser Prozentsatz ist zu erläutern und es ist auf die näheren Angaben dazu im Anhang zum Jahresabschluss hinzuweisen. Wird von der Anrechnungsmöglichkeit nach Paragraph 2, Absatz 2, Gebrauch gemacht, so ist auch das zu erläutern.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen des HGB und des VAG ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 3 Abs. 1 im Anhang zum Jahresabschluss des Versicherungsunternehmens anzuführen und zu erläutern.Unbeschadet der Bestimmungen des HGB und des VAG ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 3, Absatz eins, im Anhang zum Jahresabschluss des Versicherungsunternehmens anzuführen und zu erläutern.
(3)Absatz 3,Besteht eine vertragliche Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 3, ist außerdem anzugeben, welche Teile welcher Posten des § 3 Abs. 1 bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht angesetzt wurden.Besteht eine vertragliche Vereinbarung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3,, ist außerdem anzugeben, welche Teile welcher Posten des Paragraph 3, Absatz eins, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht angesetzt wurden.
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung, ausgenommen § 6, ist für die Bemessung von Gewinnanteilen, die in Geschäftsjahren entstanden sind, die nach dem 30. Dezember 2006 enden, anzuwenden.Diese Verordnung, ausgenommen Paragraph 6,, ist für die Bemessung von Gewinnanteilen, die in Geschäftsjahren entstanden sind, die nach dem 30. Dezember 2006 enden, anzuwenden.
(2)Absatz 2,§ 6 ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden.Paragraph 6, ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden.
(3)Absatz 3,Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 81e Abs. 4 Z III.8. VAG) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften, die in Geschäftsjahren entstanden sind, die vor dem 1. Jänner 2006 enden, dürfen nur dann im Sinne des § 2 Abs. 2 angerechnet werden, wenn gleichzeitig mit der Information gemäß § 7 Abs. 2 die anrechnungsfähigen Beträge offen gelegt und erläutert werden sowie nachgewiesen wird, dass bei einer Berechnung über zehn Jahre die Summe der Aufwendungen und Direktgutschriften gemäß § 2 Abs. 1 mindestens 85 vH der Summe der Bemessungsgrundlagen gemäß § 3 beträgt.Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 81 e, Absatz 4, Z römisch drei.8. VAG) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften, die in Geschäftsjahren entstanden sind, die vor dem 1. Jänner 2006 enden, dürfen nur dann im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, angerechnet werden, wenn gleichzeitig mit der Information gemäß Paragraph 7, Absatz 2, die anrechnungsfähigen Beträge offen gelegt und erläutert werden sowie nachgewiesen wird, dass bei einer Berechnung über zehn Jahre die Summe der Aufwendungen und Direktgutschriften gemäß Paragraph 2, Absatz eins, mindestens 85 vH der Summe der Bemessungsgrundlagen gemäß Paragraph 3, beträgt.
Pribil Traumüller