Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 12. Oktober 2006 |
Teil römisch zwei |
382. Verordnung: | Änderung der Gebührentarifverordnung |
Auf Grund des Paragraph 66, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Gebührentarifverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Titel werden die Worte „den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung“ durch die Worte „der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, lautet:
Die Gebühren für die Tätigkeiten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Rahmen der amtlichen Kontrolle werden in Punkten festgesetzt; ein Punkt beträgt 1,25 Euro.“
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 3, wird die Zahl „54“ durch die Zahl „110“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Zahl „20“ durch die Zahl „26“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, wird zu Paragraph 4,
Novellierungsanordnung 6, In der Anlage unter Position „709“ wird die Zahl „50“ durch die Zahl „28“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, In der Anlage unter Position „8“ wird die Zahl „110“ durch die Zahl „44“ ersetzt.
Rauch-Kallat