Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 31. Jänner 2006 |
Teil römisch zwei |
37. Verordnung: | Änderung der Pflanzgutverordnung |
Auf Grund des Paragraph 16, des Pflanzgutgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 73, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Pflanzgutverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 14, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:
Novellierungsanordnung 2, Der Anhang lautet:
Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß Paragraph 12, Absatz eins, die nachstehenden Gebühren in Euro einzuheben:
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Tarifpost |
Art der Tätigkeit |
Pauschalgebühr |
Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer |
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1 |
Prüfungen anlässlich der Zulassung von Versorgern |
111,10 |
21,40 |
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2 |
Prüfungen anlässlich der Zulassung von Versorgern im Zusammenhang mit Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 |
68,30 |
21,40 |
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3 |
Überprüfung von Versorgern |
42,80 |
21,40 |
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4 |
Überprüfung von Versorgern im Zusammenhang mit Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 |
0 |
21,40 |
Pröll