BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 31. Jänner 2006

Teil römisch zwei

37. Verordnung:

Änderung der Pflanzgutverordnung

37. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzgutverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 16, des Pflanzgutgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 73, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Pflanzgutverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 14, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Der Anhang in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2006, tritt mit 1. Februar 2006 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, Der Anhang lautet:

„Anhang

Gebührentarif

Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß Paragraph 12, Absatz eins, die nachstehenden Gebühren in Euro einzuheben:

Tarifpost

Art der Tätigkeit

Pauschalgebühr

Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer

1

Prüfungen anlässlich der Zulassung von Versorgern

111,10

21,40

2

Prüfungen anlässlich der Zulassung von Versorgern im Zusammenhang mit Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995

68,30

21,40

3

Überprüfung von Versorgern

42,80

21,40

4

Überprüfung von Versorgern im Zusammenhang mit Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995

0

21,40

Pröll