BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 22. September 2006

Teil römisch zwei

362. Verordnung:

Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2006 – IGDV 2006

362. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Durchführungsbestimmungen zum Ingenieurgesetz 2006 erlassen werden (Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2006 – IGDV 2006)

Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, des Ingenieurgesetzes 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2006,, wird verordnet:

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, des Ingenieurgesetzes 2006 sind die:
    1. Ziffer eins
      Höheren Lehranstalten für Landwirtschaft,
    2. Ziffer 2
      Höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau,
    3. Ziffer 3
      Höheren Lehranstalten für Garten- und Landschaftsgestaltung,
    4. Ziffer 4
      Höheren Lehranstalten für Gartenbau,
    5. Ziffer 5
      Höheren Lehranstalten für Landtechnik,
    6. Ziffer 6
      Höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft,
    7. Ziffer 7
      Höheren Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft,
    8. Ziffer 8
      Höheren Lehranstalten für Lebensmittel- und Biotechnologie,
    9. Ziffer 9
      Sonderformen der unter Ziffer eins bis 8 genannten Arten.
  2. Absatz 2,Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des Absatz eins, sind ferner die im Paragraph 11, Absatz eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1988, angeführten Lehranstalten.

Berufspraxis

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Eine Tätigkeit ist als Praxis auf land- und forstwirtschaftlichen Gebieten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 4, Litera b, des Ingenieurgesetzes 2006 anzurechnen, wenn sie selbständig oder unselbständig ausgeübt wurde und gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können.
  2. Absatz 2,Insbesondere sind folgende Tätigkeiten, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen, anzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Die Tätigkeit in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, im Wein-, Obst- und Gartenbau, in Baum- und Rebschulen, im Bereich der Lebensmittel-, und Biotechnologie, in Molkereien und Käsereien, sowie in Wein-, Obst- und Gemüseverarbeitungsbetrieben, in Holzverarbeitungsbetrieben und in sonstigen Verwertungsbetrieben land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie der im engeren land- und forstwirtschaftlichen Zusammenhang stehende Bereich.
    2. Ziffer 2
      Die landtechnische und forsttechnische Tätigkeit.
    3. Ziffer 3
      Die Tätigkeit im Rahmen von agrarischen Operationen, der ländlichen Verkehrserschließung, des landwirtschaftlichen Siedlungswesens, des Alpschutzes und der Alpwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des landwirtschaftlichen Wasserbaues (kulturbautechnische Tätigkeit), der Raumplanung und Landschaftspflege, im Bereich des Natur- und Umweltschutzes, der Garten- und Landschaftsgestaltung, sowie der Forstaufsicht.
    4. Ziffer 4
      Die Tätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet im öffentlichen Dienst und bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
    5. Ziffer 5
      Die Tätigkeit auf dem Gebiet der land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und in Zucht- und Kontrollverbänden sowie in Erzeugergemeinschaften und Kooperationen.
    6. Ziffer 6
      Die Tätigkeit im land- und forstwirtschaftlichen Schul- und Bildungswesen einschließlich der Tätigkeiten zur Pflege und Erhaltung bäuerlicher Kultur.
    7. Ziffer 7
      Die Forschungs-, Versuchs-, Kontroll- und Untersuchungstätigkeit sowie die Beratungs- und Förderungstätigkeit auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft.
    8. Ziffer 8
      Tätigkeiten im Rahmen der Entwicklung und Diversifikation des ländlichen Raumes sowie der Förderung der multifunktionalen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Land- und Forstwirtschaft, umweltrelevante Tätigkeiten im Zusammenhang mit erneuerbarer Energie, biologische Landwirtschaft und Schutz des Wassers.

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 3,

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der Durchführungsbestimmungen zum Ingenieurgesetz 1990 erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1991,, tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.

Pröll