362. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Durchführungsbestimmungen zum Ingenieurgesetz 2006 erlassen werden (Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2006 – IGDV 2006)
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Z 2 des Ingenieurgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 120/2006, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, des Ingenieurgesetzes 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2006,, wird verordnet:
Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des § 3 Abs. 2 des Ingenieurgesetzes 2006 sind die:Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, des Ingenieurgesetzes 2006 sind die:
Höheren Lehranstalten für Landwirtschaft,
Höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau,
Höheren Lehranstalten für Garten- und Landschaftsgestaltung,
Höheren Lehranstalten für Gartenbau,
Höheren Lehranstalten für Landtechnik,
Höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft,
Höheren Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft,
Höheren Lehranstalten für Lebensmittel- und Biotechnologie,
Sonderformen der unter Z 1 bis 8 genannten Arten.Sonderformen der unter Ziffer eins bis 8 genannten Arten.
(2)Absatz 2,Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des Abs. 1 sind ferner die im § 11 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 in der Fassung BGBl. Nr. 328/1988 angeführten Lehranstalten.Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des Absatz eins, sind ferner die im Paragraph 11, Absatz eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1988, angeführten Lehranstalten.
Berufspraxis
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Eine Tätigkeit ist als Praxis auf land- und forstwirtschaftlichen Gebieten gemäß § 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 4 lit. b des Ingenieurgesetzes 2006 anzurechnen, wenn sie selbständig oder unselbständig ausgeübt wurde und gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können.Eine Tätigkeit ist als Praxis auf land- und forstwirtschaftlichen Gebieten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 4, Litera b, des Ingenieurgesetzes 2006 anzurechnen, wenn sie selbständig oder unselbständig ausgeübt wurde und gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können.
(2)Absatz 2,Insbesondere sind folgende Tätigkeiten, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, anzurechnen:Insbesondere sind folgende Tätigkeiten, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen, anzurechnen:
Die Tätigkeit in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, im Wein-, Obst- und Gartenbau, in Baum- und Rebschulen, im Bereich der Lebensmittel-, und Biotechnologie, in Molkereien und Käsereien, sowie in Wein-, Obst- und Gemüseverarbeitungsbetrieben, in Holzverarbeitungsbetrieben und in sonstigen Verwertungsbetrieben land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie der im engeren land- und forstwirtschaftlichen Zusammenhang stehende Bereich.
Die landtechnische und forsttechnische Tätigkeit.
Die Tätigkeit im Rahmen von agrarischen Operationen, der ländlichen Verkehrserschließung, des landwirtschaftlichen Siedlungswesens, des Alpschutzes und der Alpwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des landwirtschaftlichen Wasserbaues (kulturbautechnische Tätigkeit), der Raumplanung und Landschaftspflege, im Bereich des Natur- und Umweltschutzes, der Garten- und Landschaftsgestaltung, sowie der Forstaufsicht.
Die Tätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet im öffentlichen Dienst und bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
Die Tätigkeit auf dem Gebiet der land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und in Zucht- und Kontrollverbänden sowie in Erzeugergemeinschaften und Kooperationen.
Die Tätigkeit im land- und forstwirtschaftlichen Schul- und Bildungswesen einschließlich der Tätigkeiten zur Pflege und Erhaltung bäuerlicher Kultur.
Die Forschungs-, Versuchs-, Kontroll- und Untersuchungstätigkeit sowie die Beratungs- und Förderungstätigkeit auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft.
Tätigkeiten im Rahmen der Entwicklung und Diversifikation des ländlichen Raumes sowie der Förderung der multifunktionalen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Land- und Forstwirtschaft, umweltrelevante Tätigkeiten im Zusammenhang mit erneuerbarer Energie, biologische Landwirtschaft und Schutz des Wassers.
Außer-Kraft-Treten
§ 3.Paragraph 3,
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der Durchführungsbestimmungen zum Ingenieurgesetz 1990 erlassen werden, BGBl. Nr. 582/1991, tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der Durchführungsbestimmungen zum Ingenieurgesetz 1990 erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1991,, tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
Pröll