361. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die besonderen Veranlagungsvorschriften für Pensionskassen (Besondere Veranlagungsvorschriften für Pensionskassen – BVV-PK)
Auf Grund des § 25 Abs. 10 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 25, Absatz 10, des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung legt besondere Veranlagungsvorschriften fest, die von Pensionskassen zu beachten sind, die keinen Nachweis gemäß § 25 Abs. 9 PKG über die Erfüllung der Mindeststandards erbracht haben, oder deren tatsächlicher Risikomanagementprozess nicht den Anforderungen der Risikomanagementverordnung gemäß § 25 Abs. 9 PKG entspricht.
Diese Verordnung legt besondere Veranlagungsvorschriften fest, die von Pensionskassen zu beachten sind, die keinen Nachweis gemäß Paragraph 25, Absatz 9, PKG über die Erfüllung der Mindeststandards erbracht haben, oder deren tatsächlicher Risikomanagementprozess nicht den Anforderungen der Risikomanagementverordnung gemäß Paragraph 25, Absatz 9, PKG entspricht.
§ 2.Paragraph 2,
Absatz eins,(1) Veranlagungen in derivative Produkte gemäß § 25 Abs. 1 Z 6 PKG sind mit insgesamt höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt. Diese Obergrenze bezieht sich auf den Risikogehalt der eingegangenen Positionen. Für diese Berechnung sind jene Modalitäten heranzuziehen, die gemäß der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten, BGBl. II Nr. 238/2005, in der jeweils geltenden Fassung verbindlich vorgegeben sind.(1) Veranlagungen in derivative Produkte gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 6, PKG sind mit insgesamt höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt. Diese Obergrenze bezieht sich auf den Risikogehalt der eingegangenen Positionen. Für diese Berechnung sind jene Modalitäten heranzuziehen, die gemäß der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung verbindlich vorgegeben sind.
(2)Absatz 2, Veranlagungen in sonstige Vermögenswerte gemäß § 25 Abs. 2 Z 6 PKG sind mit insgesamt höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt. Veranlagungen in sonstige Vermögenswerte gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 6, PKG sind mit insgesamt höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
(3)Absatz 3, Veranlagungen in Immobilien gemäß § 25 Abs. 2 Z 5 PKG sind mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt. Veranlagungen in Immobilien gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 5, PKG sind mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
(4)Absatz 4, Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 6 PKG dürfen nur über die Veranlagung in Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs gehalten werden und nur wenn diese die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder die Bestimmungen des Abschnitts I und Ia des Investmentfondsgesetzes (InvFG 1993), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2006, erfüllen. Veranlagungen gemäß Paragraph 25, Absatz 6, PKG dürfen nur über die Veranlagung in Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs gehalten werden und nur wenn diese die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder die Bestimmungen des Abschnitts römisch eins und römisch eins a des Investmentfondsgesetzes (InvFG 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2006,, erfüllen.
§ 3.Paragraph 3,
Absatz eins,(1) Abweichend von § 2 können Pensionskassen bis 30. Juni 2007 folgende besondere Veranlagungsvorschriften anwenden:(1) Abweichend von Paragraph 2, können Pensionskassen bis 30. Juni 2007 folgende besondere Veranlagungsvorschriften anwenden:
(2)Absatz 2, Veranlagungen in derivative Produkte gemäß § 25 Abs. 1 Z 6 PKG sind mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt. Veranlagungen in derivative Produkte gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 6, PKG sind mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
(3)Absatz 3, Veranlagungen in sonstige Vermögenswerte gemäß § 25 Abs. 2 Z 6 PKG sind mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt. Veranlagungen in sonstige Vermögenswerte gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 6, PKG sind mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
(4)Absatz 4, Veranlagungen in Immobilien gemäß § 25 Abs. 2 Z 5 PKG sind mit insgesamt höchstens 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt. Veranlagungen in Immobilien gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 5, PKG sind mit insgesamt höchstens 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
(5)Absatz 5, Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 6 PKG dürfen, sofern sie den Betrag von 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens übersteigen, nur über die Veranlagung in Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs gehalten werden und nur wenn diese die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder die Bestimmungen des Abschnitts I und Ia des Investmentfondsgesetzes (InvFG 1993), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2006, erfüllen. Veranlagungen gemäß Paragraph 25, Absatz 6, PKG dürfen, sofern sie den Betrag von 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens übersteigen, nur über die Veranlagung in Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs gehalten werden und nur wenn diese die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder die Bestimmungen des Abschnitts römisch eins und römisch eins a des Investmentfondsgesetzes (InvFG 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2006,, erfüllen.
Pribil Traumüller