355. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über das Verbot der Verwendung von Weichmachern (Phthalaten) in bestimmten Gebrauchsgegenständen (Weichmacherverordnung)
Auf Grund des § 19 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 19, Absatz eins, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2006,, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Gegenstand dieser Verordnung sind Gebrauchsgegenstände gemäß
§ 3 Z 7 lit. a LMSVG, die dazu bestimmt sind, das Füttern und Saugen von Kindern zu erleichtern,Paragraph 3, Ziffer 7, Litera a, LMSVG, die dazu bestimmt sind, das Füttern und Saugen von Kindern zu erleichtern,
§ 3 Z 7 lit. c LMSVG,Paragraph 3, Ziffer 7, Litera c, LMSVG,
§ 3 Z 7 lit. d LMSVG, die für Kinder bestimmt sind,Paragraph 3, Ziffer 7, Litera d, LMSVG, die für Kinder bestimmt sind,
§ 3 Z 7 lit. e LMSVG,Paragraph 3, Ziffer 7, Litera e, LMSVG,
sofern diese Gebrauchsgegenstände aus weichmacherhaltigem Material bestehen oder Bestandteile aus weichmacherhaltigem Material enthalten.
Allgemeine Bestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Es ist verboten, bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß § 1 die folgenden Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diese Stoffe betreffen) als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials zu verwenden:Es ist verboten, bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß Paragraph eins, die folgenden Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diese Stoffe betreffen) als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials zu verwenden:
Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) CAS-Nr. 117-81-7; EINECS-Nr. 204-211-0
Dibutylphthalat (DBP) CAS-Nr. 84-74-2; EINECS-Nr. 201-557-4
Benzylbutylphthalat (BBP) CAS-Nr. 85-68-7; EINECS-Nr. 201-622-7.
(2)Absatz 2,Gebrauchsgegenstände gemäß § 1, die die in Abs. 1 genannten Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem angegebenen Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.Gebrauchsgegenstände gemäß Paragraph eins,, die die in Absatz eins, genannten Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem angegebenen Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Es ist verboten, bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß § 1 Z 1 und 2 sowie von Gebrauchsgegenständen gemäß § 1 Z 3 und 4, die von Kindern in den Mund genommen werden können, die folgenden Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diese Stoffe betreffen) als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials zu verwenden:Es ist verboten, bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und 2 sowie von Gebrauchsgegenständen gemäß Paragraph eins, Ziffer 3 und 4, die von Kindern in den Mund genommen werden können, die folgenden Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diese Stoffe betreffen) als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials zu verwenden:
Di-isononylphthalat (DINP) CAS-Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0; EINECS-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9
Di-isodecylphthalat (DIDP) CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1; EINECS-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4
Di-n-octylphthalat (DNOP) CAS-Nr. 117-84-0; EINECS-Nr. 204-214-7.
(2)Absatz 2,Gebrauchsgegenstände gemäß § 1 Z 1 und 2 sowie Gebrauchsgegenstände gemäß § 1 Z 3 und 4, die von Kindern in den Mund genommen werden können, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Abs. 1 genannten Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem angegebenem Grenzwert liegen.Gebrauchsgegenstände gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und 2 sowie Gebrauchsgegenstände gemäß Paragraph eins, Ziffer 3 und 4, die von Kindern in den Mund genommen werden können, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Absatz eins, genannten Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem angegebenem Grenzwert liegen.
Schlussbestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 16. Jänner 2007 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die
Verordnung über das Verbot der Verwendung von Weichmachern bei bestimmtem Spielzeug aus Kunststoff für Kinder unter 36 Monaten, BGBl. II Nr. 255/1998 undVerordnung über das Verbot der Verwendung von Weichmachern bei bestimmtem Spielzeug aus Kunststoff für Kinder unter 36 Monaten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 1998, und
Verordnung über das Verbot der Verwendung von Weichmachern bei bestimmten Babyartikeln aus Weich-PVC für Kinder unter 36 Monaten, BGBl. II Nr. 111/2000,Verordnung über das Verbot der Verwendung von Weichmachern bei bestimmten Babyartikeln aus Weich-PVC für Kinder unter 36 Monaten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2000,,
außer Kraft.
§ 5.Paragraph 5,
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2005/84/EG, ABl. Nr. L 344 vom 27. Dezember 2005, in österreichisches Recht umgesetzt.
Rauch-Kallat