BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 18. September 2006

Teil II

355. Verordnung:

Weichmacherverordnung

[CELEX-Nr. 32005L0084]

355. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über das Verbot der Verwendung von Weichmachern (Phthalaten) in bestimmten Gebrauchsgegenständen (Weichmacherverordnung)

Auf Grund des Paragraph 19, Absatz eins, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2006,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1.

Gegenstand dieser Verordnung sind Gebrauchsgegenstände gemäß

  1. Ziffer eins
    Paragraph 3, Ziffer 7, Litera a, LMSVG, die dazu bestimmt sind, das Füttern und Saugen von Kindern zu erleichtern,
  2. Ziffer 2
    Paragraph 3, Ziffer 7, Litera c, LMSVG,
  3. Ziffer 3
    Paragraph 3, Ziffer 7, Litera d, LMSVG, die für Kinder bestimmt sind,
  4. Ziffer 4
    Paragraph 3, Ziffer 7, Litera e, LMSVG,
sofern diese Gebrauchsgegenstände aus weichmacherhaltigem Material bestehen oder Bestandteile aus weichmacherhaltigem Material enthalten.

Allgemeine Bestimmungen

§ 2.

  1. Absatz einsEs ist verboten, bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß Paragraph eins, die folgenden Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diese Stoffe betreffen) als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) CAS-Nr. 117-81-7; EINECS-Nr. 204-211-0
    2. Ziffer 2
      Dibutylphthalat (DBP) CAS-Nr. 84-74-2; EINECS-Nr. 201-557-4
    3. Ziffer 3
      Benzylbutylphthalat (BBP) CAS-Nr. 85-68-7; EINECS-Nr. 201-622-7.
  2. Absatz 2Gebrauchsgegenstände gemäß Paragraph eins,, die die in Absatz eins, genannten Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem angegebenen Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

§ 3.

  1. Absatz einsEs ist verboten, bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und 2 sowie von Gebrauchsgegenständen gemäß Paragraph eins, Ziffer 3 und 4, die von Kindern in den Mund genommen werden können, die folgenden Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diese Stoffe betreffen) als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      Di-isononylphthalat (DINP) CAS-Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0; EINECS-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9
    2. Ziffer 2
      Di-isodecylphthalat (DIDP) CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1; EINECS-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4
    3. Ziffer 3
      Di-n-octylphthalat (DNOP) CAS-Nr. 117-84-0; EINECS-Nr. 204-214-7.
  2. Absatz 2Gebrauchsgegenstände gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und 2 sowie Gebrauchsgegenstände gemäß Paragraph eins, Ziffer 3 und 4, die von Kindern in den Mund genommen werden können, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Absatz eins, genannten Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem angegebenem Grenzwert liegen.

Schlussbestimmungen

§ 4.

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 16. Jänner 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die
    1. Ziffer eins
      Verordnung über das Verbot der Verwendung von Weichmachern bei bestimmtem Spielzeug aus Kunststoff für Kinder unter 36 Monaten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 1998, und
    2. Ziffer 2
      Verordnung über das Verbot der Verwendung von Weichmachern bei bestimmten Babyartikeln aus Weich-PVC für Kinder unter 36 Monaten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2000,,
    außer Kraft.

§ 5.

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2005/84/EG, ABl. Nr. L 344 vom 27. Dezember 2005, in österreichisches Recht umgesetzt.

Rauch-Kallat