346. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 geändert wird
Auf Grund des § 29 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2006, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 29, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2006,, wird verordnet:
Die Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006), BGBl. II Nr. 205/2006, wird wie folgt geändert:Die Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 39 Abs. 4 lautet:Paragraph 39, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Abs. 1 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der Gültigkeitsdauer seiner Sicht-Nachtflugberechtigung Hubschrauberflüge bei Nacht nach Sichtflugregeln von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer mit mindestens zehn Nachtabflügen und zehn Nachtlandungen ausgeführt hat.“(4) Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Absatz eins, hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der Gültigkeitsdauer seiner Sicht-Nachtflugberechtigung Hubschrauberflüge bei Nacht nach Sichtflugregeln von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer mit mindestens zehn Nachtabflügen und zehn Nachtlandungen ausgeführt hat.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 141 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 141, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„§ 39 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/2006 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“
„§ 39 Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 2006, tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“
Gorbach