345. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung zur Festlegung von Studien, in denen die Homogenität des Bildungssystems schwerwiegend gestört ist, geändert wird
Auf Grund des § 124b Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2006, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 124 b, Absatz 5, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Festlegung von Studien, in denen die Homogenität des Bildungssystems schwerwiegend gestört ist, BGBl. II Nr. 238/2006, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Festlegung von Studien, in denen die Homogenität des Bildungssystems schwerwiegend gestört ist, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
Der bisherige § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und dem § 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:Der bisherige Paragraph eins, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 2 angefügt:
„Absatz 2,(2) Um Härtefälle zu vermeiden, kann in jenen Fällen, in denen Medizinische Universitäten ein gemeinsames Aufnahmeverfahren gemäß § 124b Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 durchführen, an diesen Universitäten von den in § 124b Abs. 5 Universitätsgesetz 2002 genannten Quoten abgewichen werden, wenn insgesamt die Quoten gewahrt bleiben.“(2) Um Härtefälle zu vermeiden, kann in jenen Fällen, in denen Medizinische Universitäten ein gemeinsames Aufnahmeverfahren gemäß Paragraph 124 b, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 durchführen, an diesen Universitäten von den in Paragraph 124 b, Absatz 5, Universitätsgesetz 2002 genannten Quoten abgewichen werden, wenn insgesamt die Quoten gewahrt bleiben.“
Gehrer