344. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die militärischen Auszeichnungen
Auf Grund des § 2 des Militärauszeichnungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 168, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2006, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 2, des Militärauszeichnungsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 168, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006,, wird verordnet:
Ausstattung
§ 1.Paragraph eins,
Die militärischen Auszeichnungen sind zu gestalten nach den Beschreibungen
für das Militär-Verdienstzeichen in der Anlage 1,
für die Militär-Anerkennungsmedaille in der Anlage 2,
für die Wehrdienst-Auszeichnung in den Anlagen 3 bis 5 und
für die Milizmedaille in der Anlage 6.
Trageart
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Militär-Verdienstzeichen ist an der linken unteren Brustseite zu tragen.
(2)Absatz 2,Die Militär-Anerkennungsmedaille, die Wehrdienst-Auszeichnung und die Milizmedaille sind jeweils am dreieckig gefalteten Band an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen von Ordensspangen zur Uniform sowie das Tragen des Bandes in Form von Rosetten oder schmalen Leisten zur Zivilkleidung ist gestattet.
(3)Absatz 3,Über die Fälle des Abs. 1 und 2 hinaus ist auch das Tragen der Dekoration der jeweils in Frage kommenden militärischen Auszeichnung in bildgetreu verkleinertem Maßstab (Miniatur) zur Zivilkleidung gestattet.Über die Fälle des Absatz eins und 2 hinaus ist auch das Tragen der Dekoration der jeweils in Frage kommenden militärischen Auszeichnung in bildgetreu verkleinertem Maßstab (Miniatur) zur Zivilkleidung gestattet.
Sonderbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Sind Dienstleistungen in Gendarmerieschulen bei der Verleihung eines Wehrdienstzeichens zu berücksichtigen, so sind diese Dienstleistungen durch eine auf dem Band des Wehrdienstzeichens 3. Klasse angebrachte Spange hervorzuheben.
(2)Absatz 2,Bei mehrfachen Verleihungen der Militär-Anerkennungsmedaille ist die Anzahl der jeweiligen Verleihungen durch eine entsprechende arabische Ziffer in Bronze auf dem Band der jeweiligen Militär-Anerkennungsmedaille kenntlich zu machen.
(3)Absatz 3,Abs. 2 ist auf die Einsatzmedaille mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzahl der Verleihungen für die einzelnen Einsatzfälle kenntlich zu machen ist.Absatz 2, ist auf die Einsatzmedaille mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzahl der Verleihungen für die einzelnen Einsatzfälle kenntlich zu machen ist.
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Ablauf des 30. September 2006 treten außer Kraft
die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Militär-Verdienstzeichen, BGBl. II Nr. 299/2001 unddie Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Militär-Verdienstzeichen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2001, und
die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Wehrdienst-Auszeichnung, BGBl. II Nr. 221/2001.die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Wehrdienst-Auszeichnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2001,.
Platter