BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 8. September 2006

Teil römisch zwei

343. Verordnung:

Berufsausweisverordnung für die gehobenen medizinisch-technischen Dienste – MTD-AusweisV

343. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Form und Inhalt des Berufsausweises für Personen, die zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt sind (Berufsausweisverordnung für die gehobenen medizinisch-technischen Dienste – MTD-AusweisV)

Auf Grund des Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,, wird verordnet:

MTD-Berufsausweis

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste auf deren Antrag einen Berufsausweis entsprechend dem Muster der Anlage auszustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufsausweise aus Papier foliieren oder Berufsausweise aus Kunststoff verwenden.
  2. Absatz 2,Der Berufsausweis hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 10, MTD-Gesetz,
    2. Ziffer 2
      den bzw. die allfälligen akademischen Grad bzw. Grade,
    3. Ziffer 3
      den bzw. die Vor- und Zunamen,
    4. Ziffer 4
      das Geburtsdatum,
    5. Ziffer 5
      das Foto und
    6. Ziffer 6
      die Unterschrift.
  3. Absatz 3,Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat jeden Berufsausweis mit
    1. Ziffer eins
      dem Ausstellungsdatum,
    2. Ziffer 2
      einem Vermerk über die ausstellende Behörde und
    3. Ziffer 3
      einer Ausweisnummer
    zu versehen.
  4. Absatz 4,Der MTD-Berufsausweis ist bei Ausfolgung vom Antragsteller / von der Antragstellerin eigenhändig zu unterfertigen.

Änderungen im Berufsausweis

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der/Die Ausweisinhaber/Ausweisinhaberin hat die Ausstellung eines neuen Berufsausweises bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen vier Wochen zu beantragen:
    1. Ziffer eins
      bei Änderung des/der Vor- bzw. Zunamens/Vor- bzw. Zunamen,
    2. Ziffer 2
      wenn Angaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 nicht mehr eindeutig lesbar sind,
    3. Ziffer 3
      wenn das Foto beschädigt ist oder
    4. Ziffer 4
      wenn das Foto den/die Ausweisinhaber/Ausweisinhaberin nicht mehr einwandfrei erkennen lässt.
  2. Absatz 2,Bei Änderung des/der akademischen Grades/Grade kann der/die Ausweisinhaber/Ausweisinhaberin die Ausstellung eines neuen Berufsausweises bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragen.

  1. Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in den Fällen des Absatz eins und 2 den bisherigen Berufsausweis einzuziehen und zu vernichten.

Rauch-Kallat