335. Verordnung des Bundeskanzlers über die Verlautbarung von Verordnungen des die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmens im Bundesgesetzblatt II335. Verordnung des Bundeskanzlers über die Verlautbarung von Verordnungen des die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmens im Bundesgesetzblatt römisch zwei
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzblattgesetzes – BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 3, des Bundesgesetzblattgesetzes – BGBlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Verordnungen des die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmens sind im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren.Verordnungen des die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmens sind im Bundesgesetzblatt römisch zwei zu verlautbaren.
(2)Absatz 2,Bereits auf andere Weise kundgemachte Verordnungen des die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmens können unbeschadet ihrer Geltung zusätzlich im Bundesgesetzblatt II verlautbart werden.Bereits auf andere Weise kundgemachte Verordnungen des die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmens können unbeschadet ihrer Geltung zusätzlich im Bundesgesetzblatt römisch zwei verlautbart werden.
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Monats ihrer Kundmachung in Kraft.
Schüssel