Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 30. August 2006 |
Teil römisch zwei |
327. Verordnung: | Änderung der Verordnung über die Schulzeit an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern |
Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 3, des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Schulzeit an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1980,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 2, dritter Satz lautet:
„Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar; sofern der Beginn der Semesterferien gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, des Schulzeitgesetzes 1985 um eine Woche verlegt ist, verschiebt sich der Beginn der Semesterferien in gleicher Weise.“
Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 3, angefügt:
Gehrer