BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 25. August 2006

Teil römisch zwei

321. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

321. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen geändert wird

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 39, und
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 29, des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2001,, sowie
  3. Ziffer 3
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2005,,
wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Artikel römisch drei wird dem Paragraph 2, folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,(12) Die Anlagen A und A/m1 Zweiter, Vierter und Sechster Teil, die Anlagen A/w, A/m3, A/lF und B Vierter und Sechster Teil, die Anlagen A/m2, A/sl, B/m1 und C Vierter Teil, Anlage A/sp Erster, Vierter und Sechster Teil, Anlage B/m2 Erster und Vierter Teil sowie die Anlagen D und D/m dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2006, treten mit 1. September 2006 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In Anlage A (Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule) Zweiter Teil (Allgemeine didaktische Grundsätze) Ziffer 5, (Förderunterricht) entfällt im ersten Absatz der dritte und vierte Satz.

Novellierungsanordnung 3, In Anlage A Vierter Teil (Stundentafeln) Ziffer eins, (Unterstufe) lauten in Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der Stundentafel für das Gymnasium die die Pflichtgegenstände Lebende Fremdsprache und Latein betreffenden Zeilen:

„Erste lebende Fremdsprache

       

12 – 18

(römisch eins)

Latein/Zweite lebende Fremdsprache

       

7 – 11

(römisch eins)“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Vierter Teil Ziffer eins, lauten in Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) der Stundentafel für das Gymnasium die die Pflichtgegenstände Lebende Fremdsprache und Latein betreffenden Zeilen:

„Erste lebende Fremdsprache

4

4

4

3

15

(römisch eins)

Latein/Zweite lebende Fremdsprache

-

-

4

3

7

(römisch eins)“

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Vierter Teil Ziffer eins, werden jeweils in Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) der Stundentafeln für das Gymnasium, das Realgymnasium und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium in der die Freigegenstände und unverbindlichen Übungen betreffenden Tabelle nach der den Freigegenstand Kroatisch betreffenden Zeile eingefügt:

„Slowakisch

       

6 – 12

 

Polnisch

       

6 – 12“

 

Novellierungsanordnung 6, In Anlage A Vierter Teil werden in Ziffer eins, (Unterstufe) und Ziffer 2, (Oberstufe) in den Stundentafeln für das Gymnasium, das Realgymnasium und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium die Pflichtgegenstandsbezeichnungen „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage A Vierter Teil Ziffer 2, Litera b, (Freigegenstände) entfallen in Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die den Freigegenstand Religion betreffende Zeile und die Fußnoten 1 und 2.

Novellierungsanordnung 8, Anlage A Vierter Teil Ziffer 2, Litera c, lautet:

„c) Unverbindliche Übungen

Wie Litera b, (Freigegenstände) mit folgender Ergänzung:

Der Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) ist folgende Zeile anzufügen:

„Deutsch als Zweitsprache

2

2

2

-

 

II““

Novellierungsanordnung 9, In Anlage A Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt A (Pflichtgegenstände) Unterabschnitt 1 (Unterstufe) lautet der Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache:

„LEBENDE FREMDSPRACHE (Erste, Zweite)

(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch, Slowenisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Ungarisch, Kroatisch, Slowakisch, Polnisch)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der vorliegende Lehrplan beinhaltet Vorgaben für Erste lebende Fremdsprache (1. bis 4. Lernjahr) und Zweite lebende Fremdsprache (1. bis 2. Lernjahr).

Kommunikative Fremdsprachenkompetenz

Ziel des Fremdsprachunterrichts ist die Entwicklung der kommunikativen Kompetenz in den Fertigkeitsbereichen Hören, Lesen, An Gesprächen teilnehmen, Zusammenhängend Sprechen und Schreiben. Sie soll die Schülerinnen und Schüler befähigen, Alltags- und Unterrichtsituationen in altersgemäßer und dem Lernniveau entsprechender Form situationsadäquat zu bewältigen.

Sozialkompetenz und interkulturelle Kompetenz

Der Fremdsprachenunterricht hat einen Beitrag zur Entwicklung sozial angemessenen Kommunikationsverhaltens der Schülerinnen und Schüler – sei es in der Muttersprache oder in einer Fremdsprache – zu leisten.

Der Prozess des Fremdsprachenerwerbs bietet auch zahlreiche Möglichkeiten der Auseinandersetzung mit interkulturellen Themen. Das bewusste Aufgreifen solcher Fragestellungen soll zu einer verstärkten Sensibilisierung der Schülerinnen und Schüler für kulturelle Gemeinsamkeiten und Unterschiede führen und ihr Verständnis für die Vielfalt von Kulturen und Lebensweisen vertiefen. Dabei ist die Reflexion über eigene Erfahrungen und österreichische Gegebenheiten einzubeziehen.

Erwerb von Lernstrategien

Der Fremdsprachenunterricht hat darüber hinaus die Aufgabe, fachliche Grundlagen, Lernstrategien und Lerntechniken für den weiteren selbstständigen Spracherwerb, insbesondere im Hinblick auf lebensbegleitendes und autonomes Lernen, zu vermitteln und zu trainieren.

Allgemeine Fachziele sind

Beitrag zu den Aufgabenbereichen der Schule

Bei der Vermittlung der Fremdsprache ist wertorientiertes Denken und Handeln im politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und weltanschaulichen Umfeld zu fördern.

Beiträge zu den Bildungsbereichen

Sprache und Kommunikation:

Der Fremdsprachenunterricht soll in seiner Gesamtheit zur Erreichung aller Ziele dieses Bildungsbereiches beitragen.

Mensch und Gesellschaft:

Fremdsprache ist Ausdruck von Kultur- und Lebensformen. Der Erwerb einer Fremdsprache dient ua. dem Kennen lernen von Fremdem, der bewussten Auseinandersetzung mit kultureller Verschiedenheit und diesbezüglichen Wahrnehmungen und Wertungen. Sofern es sich bei der Fremdsprache um eine Volksgruppensprache handelt, soll deren besondere Beachtung zum gleichberechtigten und friedlichen Zusammenleben beitragen.

Natur und Technik:

Fremdsprachenkenntnisse erleichtern den Zugang zur internationalisierten Präsentation von Fachinformationen. Deshalb sind auch im Fremdsprachenunterricht gelegentlich gezielt ausgewählte und dem Lernniveau entsprechende fachsprachliche Texte zu bearbeiten.

Kreativität und Gestaltung:

Der Fremdsprachenunterricht soll zu kreativen Aktivitäten, wie zB zu Rollenspielen, fremdsprachlichen Theateraufführungen und kreativem Schreiben, anregen.

Gesundheit und Bewegung:

Kommunikative Anlässe über gesunde Lebensführung und den harmonischen Umgang mit dem gesellschaftlichen Umfeld bzw. der natürlichen Umwelt sind auch im Fremdsprachenunterricht zu nutzen bzw. herzustellen. Die Auseinandersetzung mit landestypischen Sportarten und gegebenenfalls auch deren Ausübung können hierbei einen wertvollen Beitrag leisten.

Didaktische Grundsätze:

Kommunikative Kompetenz als übergeordnetes Lernziel

Als übergeordnetes Lernziel in allen Fertigkeitsbereichen ist stets die Fähigkeit zur erfolgreichen Kommunikation – die nicht mit fehlerfreier Kommunikation zu verwechseln ist – anzustreben. Somit sind die jeweiligen kommunikativen Anliegen beim Üben von Teilfertigkeiten in den Vordergrund zu stellen.

Ausgewogenheit der Fertigkeitsbereiche

Die Fertigkeitsbereiche Hören, Lesen, An Gesprächen teilnehmen, Zusammenhängend Sprechen und Schreiben sind in annähernd gleichem Ausmaß regelmäßig und möglichst integrativ zu erarbeiten und zu üben. Im Anfangsunterricht allerdings sind die Teilfertigkeiten des Hörverstehens und der mündlichen Kommunikation durch regelmäßige Hörübungen sowie durch ein möglichst häufiges Angebot an Sprechanlässen verstärkt zu fördern.

Kontextualisierung von Wortschatz und Grammatik

Der Vermittlung von Wortschatz und Grammatik in vielfältig kontextualisierter und vernetzter Form ist größtes Gewicht beizumessen, zB ist Vokabular, wo immer möglich, in Kollokationen, Redewendungen und Phrasen mit impliziter Grammatik einzubetten.

Der funktionale Aspekt der Grammatik hat Vorrang gegenüber dem formalen Aspekt. Generell sind die situative Einführung und ein induktives Erschließen grammatischer Sachverhalte aus kommunikativen Zusammenhängen und Textbeispielen anzustreben. Grammatische Teilsysteme dürfen sich keineswegs verselbstständigen und wegen ihrer leichteren Überprüfbarkeit indirekt zum eigentlichen Lernziel des Fremdsprachenunterrichts werden. Wo es sinnvoll ist, sind grammatische Strukturen besser ohne Regelformulierung als lexikalische Einheiten zu vermitteln.

Annäherung an die Zielsprache unter Berücksichtigung der Lernersprache

Die Bereitschaft der Schülerinnen und Schüler, neue sprachliche Strukturen in den Bereichen Lexik und Grammatik anzuwenden und dabei Verstöße gegen zielsprachliche Normen zu riskieren, ist im Sinne des übergeordneten Zieles der kommunikativen Kompetenz von zentraler Bedeutung und bei der Evaluation der Schülerleistungen dementsprechend einzubeziehen.

Im Fremdsprachenunterricht ist weiters auf allen Lernstufen zu berücksichtigen, dass sich Schülerinnen und Schüler der Zielsprache über lernersprachliche Zwischenschritte annähern und dass Fehler ein selbstverständliches Merkmal des Sprachenlernens sind. Dies ist in Übungsphasen und bei der Fehlerkorrektur zu berücksichtigen.

Dennoch ist insgesamt und in sinnvollem Maße eine möglichst hohe Qualität und zielsprachliche Richtigkeit der fremdsprachlichen Äußerungen anzustreben; lernersprachliche Abweichungen von der Zielsprache sind dabei stets niveaubezogen und aufgabenspezifisch zu behandeln.

Differenzierung der Arbeitsformen

Unterschiedliche Voraussetzungen bei den Schülerinnen und Schülern (Lerntypen, Lerntempo, Neigungen und Interessen, soziale Fertigkeiten, Stärken und Schwächen) sowie unterschiedliche Stundendotationen müssen durch verschiedene methodische Zugänge, Umfang und Komplexität der Aufgabenstellung bzw. durch entsprechend individualisierte Formen der Arbeitsaufträge und der fachlichen Förderung Berücksichtigung finden. Hierbei sind vielfältige Arbeitsformen wie zB offenes Lernen, eigenverantwortliches Lernen, Portfolios, Lerntagebücher, Kurzpräsentationen einzusetzen.

Durch Schaffung und Erhaltung eines positiven Lernklimas sollen Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrer individuellen Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft unterstützt, gefordert und gefördert werden. Ein solches Lernklima soll durch Stärkung des Selbstwertgefühls und Fokussierung auf vorhandene Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler erreicht werden.

Einbeziehung des individuellen Lernfortschritts

Bei der Einschätzung und Bewertung von Schülerleistungen sind der individuelle Lernfortschritt und das Bemühen um die Optimierung von Arbeitsergebnissen mit zu beachten. Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sind nur eines der Bewertungskriterien und sind für die Gesamtleistung nicht alleine ausschlaggebend. Weitere Gütekriterien wie Verständlichkeit der Äußerungen, soziolinguistisch und pragmatisch angemessene Situationsbewältigung sowie Differenziertheit der verwendeten sprachlichen Mittel sind mit von Bedeutung.

Vorrang der Zielsprache

Im Unterricht ist so viel Fremdsprache wie möglich zu verwenden. Die Techniken der Übertragung und Übersetzung sind lediglich punktuell als Verständnis- und Lernhilfe einzusetzen; als spezielle Lern- und Lehrziele bleiben sie dem Fremdsprachenunterricht der Oberstufe vorbehalten.

Reflektierender Sprachenvergleich

Ein bewusster und reflektierter Umgang mit Sprache (auch im Vergleich mit der Unterrichts- bzw. Muttersprache) ist zu fördern. Komparative und kontrastive Methoden sind vor allem dort angebracht, wo sie zu einem verbesserten sprachlichen Bewusstsein der Fremdsprache gegenüber führen und den Lernerfolg wesentlich verstärken.

Falls sich Schülerinnen und Schüler im Klassenverband befinden, denen die betreffende Fremdsprache als Muttersprache bzw. als Zweitsprache im Familienverband dient, sind deren besondere Kenntnisse und Fähigkeiten im Unterricht zu nutzen. Dadurch erhalten die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, mit verschiedenen Varianten der Standardsprache umgehen zu lernen und direkte Informationen über kulturelle Hintergründe zu beziehen. Die Förderung einer positiven Einstellung zu individueller Mehrsprachigkeit und Sprachenvielfalt ist auf mannigfache Weise anzustreben.

Zusätzliche lebende Fremdsprachen

Im Falle des standortbezogenen Angebots von ganzjährig, aber auch kürzer, kursmäßig oder geblockt, geführten Nachbarsprachen oder anderen lebenden Fremdsprachen ist eine inhaltliche Orientierung an den Zielstellungen des ersten und zweiten Lernjahres der zweiten lebenden Fremdsprache vorzunehmen.

Umgang mit Lehrmaterialien und Lernhilfen

Die Schülerinnen und Schüler sind möglichst früh in den eigenständigen Umgang mit Lehr- bzw. Lern- und Übungsmaterialien sowie mit Wörterbüchern (in Print- und Online-Version) einzuführen.

Das rezeptive Beherrschen der internationalen Lautschrift ist als Hilfsmittel bezüglich der Aussprache und Intonation nach Möglichkeit anzustreben. Damit wird das selbstständige Erarbeiten von unbekanntem Wortmaterial gefördert.

Ganzheitlich-kreatives Lernen

Der Einsatz von spielerischen und musischen Elementen bzw. ganzheitlich-kreativen Methoden ist auch im Fremdsprachenunterricht notwendig, um möglichst förderliche Lernbedingungen für Schülerinnen und Schüler zu schaffen. Multisensorisches Lernen vermag die Aufnahmebereitschaft, Erinnerungsleistung und Motivation zu aktivieren und bringt daher vielschichtigen lernpsychologischen Gewinn.

Vielfältige Kommunikationssituationen und Themenbereiche

Die Schülerinnen und Schüler sind durch die Einbindung der sprachlichen Mittel in vielfältige situative Kontexte mit verschiedenen Themenbereichen vertraut zu machen (wie Familie und Freunde, Wohnen und Umgebung, Essen und Trinken, Kleidung, Körper und Gesundheit, Jahres- und Tagesablauf, Feste und Feiern, Kindheit und Erwachsenwerden, Schule und Arbeitswelt, Hobbys und Interessen, Umgang mit Geld, Erlebnisse und Fantasiewelt, Gedanken, Empfindungen, Gefühle, Einstellungen und Werte, Umwelt und Gesellschaft, Kultur, Medien, Literatur). Dies entspricht den „vertrauten Themenbereichen“ in den Kompetenzbeschreibungen des GER.

Einbettung von Landes- und Kulturkunde

Landes- und kulturkundliche Informationen sind mit den Themen und kommunikativen Situationen des Fremdsprachenunterrichts zu verbinden, handlungsorientiert zu vermitteln und bewusstseinsbildend zu nutzen.

Förderung authentischer Begegnungen

Direkte persönliche Begegnungen (zB Einsatz von „native speakers" und anderen Personen, mit denen die Kommunikation in der Zielsprache erfolgt, Schüleraustausch, Intensivsprachwochen) sowie die Nutzung von audiovisuellen Medien und neuen Technologien wie E-Mail und Internet sind im Sinne möglichst großer Authentizität zu empfehlen.

Fächerübergreifende Aktivitäten

Das Erleben der Fremdsprache als authentisches Kommunikationsmittel in fächerübergreifenden Aktivitäten ist anzustreben.

Leistungsfeststellung

Der Zeitrahmen für Schularbeiten ist dem Abschnitt „Leistungsfeststellung" des Dritten Teiles zu entnehmen. Die Verwendung von Wörterbüchern bei Schularbeiten ist – nach Maßgabe der Aufgabenstellung - zu ermöglichen.

Lehrstoff: Kernbereich: Kompetenzniveaus des Europäischen Referenzrahmens (GER)

Die kommunikativen Teilkompetenzen, die Schülerinnen und Schüler von der 5. bis zur 8. Schulstufe erwerben sollen, folgen den international standardisierten Kompetenzniveaus A1, A2 und teilweise B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER und umfassen die Kann-Beschreibungen des Rasters zu den Fertigkeitsbereichen Hören, Lesen, An Gesprächen teilnehmen, Zusammenhängend Sprechen und Schreiben.

Für den gesamten Fremdsprachenunterricht steht Fertigkeitsorientierung im Vordergrund. Verläuft der Lernfortschritt der Schülerinnen und Schüler durch förderliche Begleitumstände besonders günstig, sind die erworbenen Kompetenzen zu festigen und zu vertiefen. Auch eine Erweiterung auf mit Bedacht ausgewählte einzelne Fertigkeiten des jeweils nächst höheren Kompetenzniveaus – jedoch maximal Teile aus B1 – ist möglich.

Raster zu den Fertigkeitsbereichen Kompetenzniveau A1

Hören: Die Schülerinnen und Schüler können vertraute Wörter und ganz einfache Sätze verstehen, die sich auf sie selbst, ihre Familie oder auf konkrete Dinge um sie herum beziehen, vorausgesetzt es wird langsam und deutlich gesprochen.

Lesen: Die Schülerinnen und Schüler können einzelne vertraute Namen, Wörter und ganz einfache Sätze verstehen, z.B. auf Schildern, Plakaten oder in Katalogen.

An Gesprächen teilnehmen: Die Schülerinnen und Schüler können sich auf einfache Art verständigen, wenn ihre Gesprächspartner bereit sind, etwas langsamer zu wiederholen oder anders zu sagen, und ihnen dabei hilft zu formulieren, was sie zu sagen versuchen. Sie können einfache Fragen stellen und beantworten, sofern es sich um unmittelbar notwendige Dinge und um sehr vertraute Themen handelt.

Zusammenhängendes Sprechen: Die Schülerinnen und Schüler können einfache Wendungen und Sätze gebrauchen, um Leute, die sie kennen, zu beschreiben und um zu beschreiben, wo sie wohnen.

Schreiben: Die Schülerinnen und Schüler können eine kurze einfache Postkarte schreiben, z.B. Feriengrüße. Sie können auf Formularen, z.B. in Hotels, Namen, Adresse, Nationalität usw. eintragen.

Kompetenzniveau A2

Hören: Die Schülerinnen und Schüler können einzelne Sätze und die gebräuchlichsten Wörter verstehen, wenn es um für sie wichtige Dinge geht (z.B. sehr einfache Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Sie verstehen das Wesentliche von kurzen, klaren und einfachen Mitteilungen und Durchsagen.

Lesen: Die Schülerinnen und Schüler können ganz kurze, einfache Texte lesen. Sie können in einfachen Alltagstexten (z.B. Anzeigen, Prospekten, Speisekarten oder Fahrplänen) konkrete, vorhersehbare Informationen auffinden. Sie können kurze, einfache persönliche Briefe verstehen.

An Gesprächen teilnehmen: Die Schülerinnen und Schüler können sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen, direkten Austausch von Informationen und um vertraute Themen und Tätigkeiten geht. Sie können ein sehr kurzes Kontaktgespräch führen, verstehen aber normalerweise nicht genug, um selbst ein Gespräch in Gang zu halten.

Zusammenhängendes Sprechen: Die Schülerinnen und Schüler können mit einer Reihe von Sätzen und mit einfachen Mitteln z.B. ihre Familie, andere Leute, ihre Wohnsituation, ihre Ausbildung und ihre gegenwärtige (oder letzte berufliche) Tätigkeit als Schülerinnen und Schüler beschreiben.

Schreiben: Die Schülerinnen und Schüler können kurze, einfache Notizen und Mitteilungen schreiben. Sie können einen ganz einfachen persönlichen Brief schreiben, z.B. um sich für etwas zu bedanken.

Kompetenzniveau B1

Hören: Die Schülerinnen und Schüler können die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Sie können vielen Radio- oder Fernsehsendungen über aktuelle Ereignisse und über Themen aus ihrem (Berufs- und) Interessengebiet die Hauptinformationen entnehmen, wenn relativ langsam und deutlich gesprochen wird.

Lesen: Die Schülerinnen und Schüler können Texte verstehen, in denen vor allem sehr gebräuchliche Alltags- oder Berufssprache vorkommt. Sie können private Briefe verstehen, in denen von Ereignissen, Gefühlen und Wünschen berichtet wird.

An Gesprächen teilnehmen: Die Schülerinnen und Schüler können die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Sie können ohne Vorbereitung an Gesprächen über Themen teilnehmen, die ihnen vertraut sind, die sie persönlich interessieren oder die sich auf Themen des Alltags wie Familie, Hobbys, Arbeit, Reisen, aktuelle Ereignisse beziehen.

Zusammenhängendes Sprechen: Die Schülerinnen und Schüler können in einfachen zusammenhängenden Sätzen sprechen, um Erfahrungen und Ereignisse oder ihre Träume, Hoffnungen und Ziele zu beschreiben. Sie können kurz ihre Meinungen und Pläne erklären und begründen. Sie können eine Geschichte erzählen oder die Handlung eines Buches oder Films wiedergeben und ihre Reaktionen beschreiben.

Schreiben: Die Schülerinnen und Schüler können über Themen, die ihnen vertraut sind oder sie persönlich interessieren, einfache zusammenhängende Texte schreiben. Sie können persönliche Briefe schreiben und darin von Erfahrungen und Eindrücken berichten.

Kompetenzniveaus und Lernjahre

Die folgende Zuordnung von Kompetenzniveaus und Lernjahren gibt die Grundanforderungen an, die für alle Schülerinnen und Schüler einer bestimmten Lernstufe gelten; vorangehende Niveaus sind dabei stets vorauszusetzen.

Wird verschiedenen Lernjahren das gleiche Kompetenzniveau zugeordnet, so sind die Fertigkeiten dieses Niveaus im höheren Lernjahr durch eine Ausweitung der kommunikativen Situationen, der Themenbereiche und Textsorten entsprechend zu vertiefen und zu festigen.

Erste lebende Fremdsprache

1. bis 4. Lernjahr Nach dem 1. Lernjahr (1. Klasse) der ersten lebenden Fremdsprache

Hören, Lesen, An Gesprächen teilnehmen, Zusammenhängendes Sprechen, Schreiben: A1

Nach dem 2. Lernjahr (2. Klasse) der ersten lebenden Fremdsprache

An Gesprächen teilnehmen, Zusammenhängendes Sprechen: A1

Hören, Lesen, Schreiben: A2

Nach dem 3. und 4. Lernjahr (4. Klasse) der ersten lebenden Fremdsprache

An Gesprächen teilnehmen, Zusammenhängendes Sprechen: A2

Hören: A2 und aus B1 „Die Schülerinnen und Schüler können die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht.“

Lesen: A2 und aus B1 „Die Schülerinnen und Schüler können Texte verstehen, in denen vor allem sehr gebräuchliche Alltags- oder Berufssprache vorkommt.“

Schreiben: A2 und aus B1 „Die Schülerinnen und Schüler können über Themen, die ihnen vertraut sind oder sie persönlich interessieren, einfache zusammenhängende Texte schreiben.“

Zweite lebende Fremdsprache

1. bis 2. Lernjahr Nach dem 1. Lernjahr der zweiten lebenden Fremdsprache

Hören, Lesen, An Gesprächen teilnehmen, Zusammenhängendes Sprechen, Schreiben: A1

Nach dem 2. Lernjahr der zweiten lebenden Fremdsprache

An Gesprächen teilnehmen: A1

Hören, Lesen, Zusammenhängendes Sprechen, Schreiben: A2

Erweiterungsbereich:

Die Inhalte des Erweiterungsbereichs werden unter Berücksichtigung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Didaktischen Grundsätze festgelegt (siehe den Abschnitt „Kern- und Erweiterungsbereich“ im dritten Teil).“

Novellierungsanordnung 10, In Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Unterabschnitt 1 wird im Pflichtgegenstand Leibesübungen die Überschrift durch „Bewegung und Sport“ ersetzt und werden im ersten sowie in den letzten beiden Absätzen der Bildungs- und Lehraufgabe die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In der gemäß Artikel römisch drei Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3, ab 1. September 2004 aufsteigend in Kraft befindlichen Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Unterabschnitt 2 (Oberstufe) lautet der Klammerausdruck nach der Pflichtgegenstandsüberschrift Lebende Fremdsprache (Erste, Zweite):

„(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch, Slowenisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Ungarisch, Kroatisch, Slowakisch, Polnisch)“

Novellierungsanordnung 12, In der gemäß Artikel römisch drei Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3, ab 1. September 2004 aufsteigend in Kraft befindlichen Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Unterabschnitt 2 lautet im Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache (Erste, Zweite) der erste Absatz der Bildungs- und Lehraufgabe:

„Der vorliegende Lehrplan beinhaltet Vorgaben für die Erste lebende Fremdsprache (5. bis 8. Lernjahr) und für die Zweite lebende Fremdsprache (1. bis 4. Lernjahr bzw. 3. bis 6. Lernjahr).“

Novellierungsanordnung 13, In der gemäß Artikel römisch drei Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3, ab 1. September 2004 aufsteigend in Kraft befindlichen Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Unterabschnitt 2 wird im Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache (Erste, Zweite) dem Lehrstoff angefügt:

„3. bis 6. Lernjahr Nach dem 3. Lernjahr (5. Klasse) der zweiten lebenden Fremdsprache

Hören, An Gesprächen teilnehmen, Zusammenhängendes Sprechen, Schreiben: A2

Lesen: B1

Nach dem 4. Lernjahr (6. Klasse) der zweiten lebenden Fremdsprache

Hören: A2 und aus B1: Die Schülerinnen und Schüler können die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht.

Lesen: B1

An Gesprächen teilnehmen: A2 und aus B1: Die Schülerinnen und Schüler können die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet.

Zusammenhängendes Sprechen: A2 und aus B1: Die Schülerinnen und Schüler können in einfachen zusammenhängenden Sätzen sprechen, um Erfahrungen und Ereignisse oder ihre Träume, Hoffnungen und Ziele zu beschreiben.

Schreiben: B1

Nach dem 5. und 6. Lernjahr (8. Klasse) der zweiten lebenden Fremdsprache

Hören: B1 und aus B2: Die Schülerinnen und Schüler können längere Redebeiträge und Vorträge verstehen und auch komplexer Argumentation folgen, wenn ihnen das Thema einigermaßen vertraut ist.

Lesen: B2

An Gesprächen teilnehmen: B1

Zusammenhängendes Sprechen: B1 und aus B2: Die Schülerinnen und Schüler können einen Standpunkt zu einer aktuellen Frage erläutern und Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten angeben.

Schreiben: B1 und aus B2: Die Schülerinnen und Schüler können in einem Aufsatz oder Bericht Informationen wiedergeben oder Argumente für oder gegen einen bestimmten Standpunkt darlegen. Sie können Briefe schreiben und darin die persönliche Bedeutung von Ereignissen und Erfahrungen deutlich machen.“

Novellierungsanordnung 14, In der gemäß Artikel römisch drei Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3, ab 1. September 2004 aufsteigend in Kraft befindlichen Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Unterabschnitt 2 lautet der erste Absatz des Lehrstoffes im Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache(Erste, Zweite):

„Kompetenzniveaus A1 – B2 des Europäischen Referenzrahmens (GER)

Die kommunikativen Teilkompetenzen, die Schülerinnen und Schüler im Laufe der Oberstufe erwerben sollen, folgen den international standardisierten Kompetenzniveaus A1, A2, B1 und B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER und umfassen die Kann-Beschreibungen des Rasters zu den Fertigkeitsbereichen Hören, Lesen, An Gesprächen teilnehmen, Zusammenhängend Sprechen und Schreiben.“

Novellierungsanordnung 15, In der gemäß Artikel römisch drei Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3, ab 1. September 2004 aufsteigend in Kraft befindlichen Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Unterabschnitt 2 wird im Pflichtgegenstand Leibesübungen die Überschrift durch „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In der gemäß Artikel römisch drei Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Unterabschnitt 2 lautet der Pflichtgegenstand Leibesübungen:

„BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 17, In der gemäß Artikel römisch drei Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3, ab 1. September 2004 aufsteigend in Kraft befindlichen Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Unterabschnitt 2 Litera b, (Wahlpflichtgegenstände) lautet in den Sub-Litera, a, a, (Wahlpflichtgegenstände zusätzlich als alternative Pflichtgegenstände in der Oberstufe) und Sub-Litera, b, b, (Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsinhaltes von Pflichtgegenständen) jeweils der Klammerausdruck nach der Wahlpflichtgegenstandsüberschrift Lebende Fremdsprache:

„(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch, Slowenisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Ungarisch, Kroatisch, Slowakisch, Polnisch)“

Novellierungsanordnung 18, In der gemäß Artikel römisch drei Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3, ab 1. September 2004 aufsteigend in Kraft befindlichen Anlage A Sechster Teil Abschnitt C (Freigegenstände) Ziffer eins, (Unterstufe) wird im Freigegenstand Fremdsprachen nach dem Wort „Kroatisch“ ein Beistrich gesetzt und „Slowakisch, Polnisch“ angefügt.

Novellierungsanordnung 19, In der gemäß Artikel römisch drei Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3, ab 1. September 2004 aufsteigend in Kraft befindlichen Anlage A Sechster Teil Abschnitt C Ziffer 2, (Oberstufe) lautet der Klammerausdruck nach der Pflichtgegenstandsüberschrift Lebende Fremdsprache:

„(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch, Slowenisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Ungarisch, Kroatisch, Slowakisch, Polnisch)“

Novellierungsanordnung 20, In der gemäß Artikel römisch drei Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3, ab 1. September 2004 aufsteigend in Kraft befindlichen Anlage A Sechster Teil Abschnitt D (Unverbindliche Übungen) lautet Unterabschnitt 2 (Oberstufe):

„2. Oberstufe

Siehe Abschnitt C (Freigegenstände) mit folgender Ergänzung:

„DEUTSCH ALS ZWEITSPRACHE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

Didaktische Grundsätze:

Diese Grundsätze können sowohl als Orientierung für den regulären Deutschunterricht als auch für den Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler mit anderer Erstsprache als Deutsch dienen. In erster Linie sind sie aber auf ein unterstützendes Sprachtraining für Schülerinnen und Schüler mit anderer Erstsprache als Deutsch anzuwenden.

Auf die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler und auf Schwierigkeiten, die sich aus den Unterschieden zu ihrer jeweiligen Muttersprache ergeben, ist durch geeignete Individualisierungsmaßnahmen einzugehen.

Bei der Einschätzung der individuellen Lernfähigkeit von Schülerinnen und Schülern mit anderer Erstsprache ist immer ein Missverhältnis zwischen vorhandenen Möglichkeiten und tatsächlicher Ausdrucksfähigkeit zu berücksichtigen. Daher sind sowohl vielfältige Zugänge zu kommunikativen Realsituationen als auch Möglichkeiten einer kontinuierlichen Reflexion und behutsamen Fehlerkorrektur zu schaffen.

Bei der Einschätzung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler ist zu berücksichtigen, dass diese nur einen Teil ihrer tatsächlichen Erfahrungs- und Erlebniswelt in der für sie fremden Sprache wiedergeben können.

Die Schulung der mündlichen und schriftlichen Ausdrucksfähigkeit hat einen Schwerpunkt im Unterricht von Deutsch als Zweitsprache zu bilden. Die Konzentration auf die Entwicklung der mündlichen und schriftlichen Kompetenz entspricht den didaktischen Grundsätzen des regulären Deutsch-Unterrichts, der diese beiden Kompetenzen als wesentliche Faktoren für Persönlichkeitsbildung, Handlungskompetenz im privaten und öffentlichen Bereich, berufliche Tätigkeit und Teilnahme am gesellschaftlichen Leben bezeichnet.

Darüber hinaus ist auch auf die normative Sprachrichtigkeit im Sinne eines unterstützenden Sprachtrainings Deutsch besonderer Wert zu legen. Grammatikwissen unterstützt den schriftlichen und mündlichen Texterstellungsprozess und die Textkompetenz, fördert die Orientierung in den Systemen anderer Sprachen und befähigt zur kritischen Analyse von sprachlichen Erscheinungen. Auszugehen ist dabei von Themen aus der Realität der Schülerinnen und Schüler vergleiche den Lehrplan des Pflichtgegenstandes Deutsch, Didaktische Grundsätze).

Lehrstoff: 5. Klasse:

6. Klasse:

7. Klasse:

Novellierungsanordnung 21, In der gemäß Artikel römisch drei Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage A Sechster Teil Abschnitt D (unverbindliche Übungen) Unterabschnitt 2 (Oberstufe) lautet die unverbindliche Übung Leibesübungen:

„BEWEGUNG UND SPORT

5. bis 8. Klasse:

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 22, In Anlage A/w (Lehrplan des Werkschulheims) Vierter Teil (Stundentafeln) werden in den Stundentafeln der Unterstufe und der Oberstufe die Pflichtgegenstandsbezeichnungen „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Anlage A/w Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt A (Pflichtgegenstände) Ziffer eins, (Unterstufe) lautet die Überschrift des Pflichtgegenstandes Leibesübungen:

„BEWEGUNG UND SPORT“

Novellierungsanordnung 24, In der gemäß Artikel römisch drei Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3, ab 1. September 2004 aufsteigend in Kraft befindlichen Anlage A/w Sechster Teil Abschnitt A Ziffer 2, (Oberstufe) Litera a, (Pflichtgegenstände) wird im zweiten Absatz die Wendung „und Leibesübungen“ durch die Wendung „sowie Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In der gemäß Artikel römisch drei Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage A/w Sechster Teil Abschnitt A Ziffer 2, Litera a, lautet der Pflichtgegenstand Leibesübungen:

„BEWEGUNG UND SPORT

5. bis 9. Klasse:

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 26, In Anlage A/m1 (Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung) Zweiter Teil (allgemeine didaktische Grundsätze) wird im zweiten Absatz die Wendung „und den Leibesübungen“ durch die Wendung „und der Bewegungserziehung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Anlage A/m1 Vierter Teil (Stundentafeln) werden in den Stundentafeln der Unterstufe und der Oberstufe die Pflichtgegenstandsbezeichnungen „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Anlage A/m1 Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt A (Pflichtgegenstände) Unterabschnitt a (Pflichtgegenstände) lautet der Pflichtgegenstand Leibesübungen:

„BEWEGUNG UND SPORT

Wie Anlage A, mit folgenden Änderungen:

Im Abschnitt „Bildungs- und Lehraufgabe“ ist mit Wirksamkeit für die Unterstufe anzufügen: „Die rhythmische und gymnastische Erziehung ist besonders zu berücksichtigen.“

Die Stundensumme in der Unterstufe ist niedriger als in Anlage A. Die Lehrerinnen und Lehrer haben dies bei der Planung des Unterrichtes durch die jeweilige zeitliche Gewichtung und konkrete Umsetzung der Vorgaben zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 29, In Anlage A/m2 (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafeln) werden in den Stundentafeln der Unterstufe und der Oberstufe die Pflichtgegenstandsbezeichnungen „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Anlage A/m3 (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) Vierter Teil (Stundentafeln) werden in den Stundentafeln der Unterstufe und der Oberstufe die Pflichtgegenstandsbezeichnungen „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Anlage A/m3 Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) lautet jeweils der Klammerausdruck nach den Pflichtgegenstandsüberschriften Lebende Fremdsprache (Erste) und Lebende Fremdsprache (Zweite):

„(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch, Slowenisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Ungarisch, Kroatisch, Slowakisch, Polnisch)“

Novellierungsanordnung 32, In Anlage A/m3 Sechster Teil lautet der Pflichtgegenstand Leibesübungen:

„BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung mit folgender Ergänzung der didaktischen Grundsätze:

„Der Lehrstoff ist nach den besonderen Verhältnissen der Schule auszuwählen, immer aber muss der Gesamterfolg einer vielseitigen Ausbildung gewährleistet sein. Der Übungsbedarf und im Besonderen die individuelle Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler sind zu berücksichtigen. Da es sich um Studierende der Musik handelt, müssen alle Übungen und Anforderungen vermieden werden, die die Ausübung ihres Musikstudiums gefährden könnten.““

Novellierungsanordnung 33, In Anlage A/sp (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) Erster Teil (Allgemeines Bildungsziel) wird das Wort „Leibeserziehung“ durch das Wort „Bewegungserziehung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Anlage A/sp Vierter Teil (Stundentafeln) werden in den Stundentafeln der Unterstufe und der Oberstufe die Pflichtgegenstandsbezeichnungen „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Anlage A/sp Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) wird im Pflichtgegenstand Leibesübungen die Überschrift durch „Bewegung und Sport“ ersetzt und werden im ersten sowie im letzten Absatz der Bildungs- und Lehraufgabe für die Unterstufe die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In der gemäß Artikel römisch drei Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage A/sp Sechster Teil lautet im nunmehr umbenannten Pflichtgegenstand Bewegung und Sport der die Oberstufe betreffende Teil:

„Oberstufe

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 37, In der gemäß Artikel römisch drei Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3, ab 1. September 2004 aufsteigend in Kraft befindlichen Anlage A/sp Sechster Teil wird in der Bildungs- und Lehraufgabe des Pflichtgegenstandes Sportkunde im Teilbereich Beitrag zu den Aufgabenbereichen der Schule das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, In der gemäß Artikel römisch drei Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3, ab 1. September 2004 aufsteigend in Kraft befindlichen Anlage A/sp Sechster Teil werden im Lehrstoff des Pflichtgegenstandes Sportkunde in den Teilbereichen Bewegung und Bewegungslernen sowie Training die Wörter „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In der gemäß Artikel römisch drei Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage A/sp Sechster Teil wird im Einleitungssatz des Lehrstoffes des Pflichtgegenstandes Sportkunde das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt und werden in den Lerninhalten des Lehrstoffes (bei den Querverbindungen) die Wörter „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In der gemäß Artikel römisch drei Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage A/sp Sechster Teil werden im Pflichtgegenstand Sportkunde in den Themenbereichen der didaktischen Grundsätze (bei den Querverbindungen) die Wörter „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In Anlage A/sl (Lehrplan des Bundesgymnasiums für Slowenen) Vierter Teil (Stundentafeln) werden in den Stundentafeln der Unterstufe und der Oberstufe die Pflichtgegenstandsbezeichnungen „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, In Anlage A/lF (Lehrplan des Gymnasiums mit Dritter lebender Fremdsprache am öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien) Vierter Teil (Stundentafel) wird in der Stundentafel der Oberstufe die Pflichtgegenstandsbezeichnung „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, In Anlage A/lF Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) lautet der Klammerausdruck nach der Pflichtgegenstandsüberschrift Lebende Fremdsprache (Dritte):

„(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch, Slowenisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Ungarisch, Kroatisch, Slowakisch, Polnisch)“

Novellierungsanordnung 44, In der gemäß Artikel römisch drei Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage A/lF Sechster Teil lautet der Pflichtgegenstand Leibesübungen:

„BEWEGUNG UND SPORT

Wie Anlage A.“

Novellierungsanordnung 45, In Anlage B Vierter Teil werden in den Stundentafeln die Pflichtgegenstandsbezeichnungen „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, In Anlage B Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) lautet in dem die Übergangsstufe betreffenden Unterabschnitt der Klammerausdruck nach der Pflichtgegenstandsüberschrift Lebende Fremdsprache:

„(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch, Slowenisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Ungarisch, Kroatisch, Slowakisch, Polnisch)“

Novellierungsanordnung 47, In Anlage B Sechster Teil lautet in dem die Übergangsstufe betreffenden Unterabschnitt die Überschrift des Pflichtgegenstandes Leibesübungen:

„BEWEGUNG UND SPORT“

Novellierungsanordnung 48, In Anlage B Sechster Teil lautet in dem die 5. bis 8. Klasse betreffenden Unterabschnitt der Klammerausdruck nach der Pflichtgegenstandsüberschrift Lebende Fremdsprache (Erste):

„(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch, Slowenisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Ungarisch, Kroatisch, Slowakisch, Polnisch)“

Novellierungsanordnung 49, In der gemäß Artikel römisch drei Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage B Sechster Teil lautet der Pflichtgegenstand Leibesübungen:

„BEWEGUNG UND SPORT

Wie Anlage A.“

Novellierungsanordnung 50, In Anlage B/m1 (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafel) wird in der Stundentafel die Pflichtgegenstandsbezeichnung „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, In Anlage B/m2 (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) Vierter Teil (Stundentafel) wird in der Stundentafel die Pflichtgegenstandsbezeichnung „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, In Anlage B/m2 Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) lautet der Klammerausdruck nach der Pflichtgegenstandsüberschrift Lebende Fremdsprache (Erste):

„(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch, Slowenisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Ungarisch, Kroatisch, Slowakisch, Polnisch)“

Novellierungsanordnung 53, In Anlage B/sp (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) Erster Teil (Allgemeines Bildungsziel) wird das Wort „Leibeserziehung“ durch das Wort „Bewegungserziehung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, In Anlage B/sp Vierter Teil (Stundentafel) wird in der Stundentafel die Pflichtgegenstandsbezeichnung „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, In Anlage B/sp Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) wird die Pflichtgegenstandsbezeichnung „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, In Anlage C (Lehrplan des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums) Vierter Teil (Stundentafeln) Litera a, (Pflichtgegenstände) wird den Stundentafeln des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums vorangestellt:

„1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen im Aufbaugymnasium:

„Pflichtgegenstände (Kernbereich)

Summe, Oberstufe 1

Lehrverpflich-tungsgruppe 2

Religion              

8

(römisch drei)

Deutsch

mindestens 12 3

(römisch eins)

Erste lebende Fremdsprache

mindestens 11 3

(römisch eins)

Latein

mindestens 10 3

(römisch eins)

Griechisch/Zweite lebende Fremdsprache

mindestens 11 3

(römisch eins)

Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung

mindestens 6

römisch drei

Geographie und Wirtschaftskunde

mindestens 6

(römisch drei)

Mathematik

mindestens 11 3

(römisch zwei)

Biologie und Umweltkunde

mindestens 6

römisch drei

Chemie

mindestens 4

(römisch drei)

Physik

mindestens 5

(römisch drei)

Psychologie und Philosophie

mindestens 4

römisch drei

Informatik

mindestens 2

römisch zwei

Musikerziehung

mindestens 3

(römisch vier a)

Bildnerische Erziehung

mindestens 3

(römisch vier a)

alternativ Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung

mindestens 4

(römisch vier a)

Bewegung und Sport

mindestens 8 3

(römisch vier a)

Summe der Pflichtgegenstände - Kernbereich

114

 

autonomer Bereich

schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände

schulautonom 4

4-10

höchstens 13

 

Summe autonomer Bereich

17

 

Gesamtwochenstundenzahl

131“

 

2. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen im Aufbaurealgymnasium:

Pflichtgegenstände (Kernbereich)

Summe, Oberstufe 1

Lehrverpflich-

tungsgruppe 2

Religion

8

(römisch drei)

Deutsch

mindestens 11 3

(römisch eins)

Erste lebende Fremdsprache

mindestens 11 3

(römisch eins)

Zweite lebende Fremdsprache/Latein

mindestens 10 3

(römisch eins)

Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung

mindestens 6

römisch drei

Geographie und Wirtschaftskunde

mindestens 6

(römisch drei)

Mathematik

mindestens 13 3

(römisch zwei)

Biologie und Umweltkunde

mindestens 7

römisch drei 4

Chemie

mindestens 5

(römisch drei)

Physik

mindestens 7

(römisch drei) 5

Darstellende Geometrie 6

 

(römisch zwei)

Psychologie und Philosophie

mindestens 4

römisch drei

Informatik

mindestens 2

römisch zwei

Musikerziehung

mindestens 3

(römisch vier a)

Bildnerische Erziehung

mindestens 3

(römisch vier a)

alternativ Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung

mindestens 4

(römisch vier a)

Bewegung und Sport

mindestens 8 3

(römisch vier a)

Summe der Pflichtgegenstände - Kernbereich

109

 

autonomer Bereich

schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände

schulautonom 7

4-10

höchstens 18

 

Summe autonomer Bereich

22

 

Gesamtwochenstundenzahl

131

 

3. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:“

Novellierungsanordnung 57, In Anlage C Vierter Teil entfallen in der neuen Ziffer 3, (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) bei den Überschriften der Stundentafeln für das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium die Zifferngliederungen „1.“ und „2.“.

Novellierungsanordnung 58, In Anlage C Vierter Teil werden in der neuen Ziffer 3, in den Stundentafeln für das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium die Pflichtgegenstandsbezeichnungen „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, In Anlage C Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) lautet in dem die 5. bis 8. Klasse betreffenden Unterabschnitt der Klammerausdruck nach der Pflichtgegenstandsüberschrift Lebende Fremdsprache (Zweite):

„(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch, Slowenisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Ungarisch, Kroatisch, Slowakisch, Polnisch)“

Novellierungsanordnung 60, Die Anlage D wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage D ersetzt.

Novellierungsanordnung 61, Die Anlage D/m wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage D/m ersetzt.

Artikel 2

Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:

Novellierungsanordnung 1, In Anlage A (Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule) Fünfter Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums) Litera a, (Katholischer Religionsunterricht) Sub-Litera, a, a, (Pflichtgegenstand Katholischer Religionsunterricht) lautet der die 5. bis 8. Klasse betreffende Abschnitt:

„5. bis 8. Klasse:

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1984, in der geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 2, In Anlage A Fünfter Teil Litera a, entfällt Sub-Litera, c, c,

Novellierungsanordnung 3, In Anlage B/m2 (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) Fünfter Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht) wird eingefügt:

„Wie Anlage A.“

Novellierungsanordnung 4, Die in den Anlagen D und D/m jeweils im Fünften Teil wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.

Gehrer

1 In höchstens zwei Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig:1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.

2 Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.

3 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.

4 Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereiches.

1 In höchstens zwei Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig:1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.

2 Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) sowie Verkehrserziehung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.

3 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.

4 Mit Schularbeiten in der 7. und 8. Klasse jedoch II.

5 Mit Schularbeiten in der 7. und 8. Klasse jedoch (II).

6 In Formen mit Darstellender Geometrie mindestens vier Wochenstunden.

7 Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereichs.