BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 25. August 2006

Teil römisch zwei

320. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

320. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten geändert wird

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, insbesondere dessen Paragraphen 6, 68 a, 72 und 73, sowie
  2. Ziffer 2
    Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006,,
wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1986,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2003,, ferner die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Artikel römisch drei wird dem Paragraph eins, folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2006, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Anlagen 1.7, 3.8 sowie 7.7 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich
      1. Litera a
        des römisch eins. und römisch zwei. Jahrganges bzw. des 1. und 3. Semesters mit 1. September 2006,
      2. Litera b
        des 2. und 4. Semesters mit 1. Februar 2007,
      3. Litera c
        der weiteren Jahrgänge bzw. Semester jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigend
      in Kraft;
    2. Ziffer 2
      die Änderungen in den Anlagen 1.7 und 7.7 in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2006, treten mit 1. September 2006 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      die Anlagen 1.8, 1.9, 7.8 und 7.9 treten mit 1. September 2006 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, Die bisherigen Anlagen 1.7 (Höhere Lehranstalt für Tourismus), 3.8 (Kolleg für Tourismus) sowie 7.7 (Höhere Lehranstalt für Tourismus - Aufbaulehrgang) werden durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1.7, 3.8 sowie 7.7 ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In der gemäß Artikel römisch drei Paragraph eins, Absatz 11, Ziffer eins bis zum Ablauf des 31. August 2009 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage 1.7 (Höhere Lehranstalt für Tourismus) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) werden die Worte „Leibesübungen und sportliche Animation“ durch die Wendung „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In der gemäß Artikel römisch drei Paragraph eins, Absatz 11, Ziffer eins bis zum Ablauf des 31. August 2009 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage 1.7 Abschnitt römisch sechs (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet der den Pflichtgegenstand „21. Leibesübungen und sportliche Animation“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„21. BEWEGUNG UND SPORT; SPORTLICHE ANIMATION

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.

Ergänzungen für den Bereich „Sportliche Animation“:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Planung, Organisation und Durchführung zielgruppenspezifischer Freizeitaktivitäten unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten.

Didaktische Grundsätze:

Es sind praktisch-methodische Übungen durchzuführen.

Die theoretischen Grundlagen der Animation sollten fächerübergreifend in die Praxis umgesetzt werden.

Dem Grundsatz einer effektiven Unterrichtsführung soll durch die Vielfalt der Organisationsformen und der Unterrichtsmethoden entsprochen werden, mit allen Möglichkeiten des klassen-, schulstufen- oder schulartenübergreifenden Unterrichts, z.B. in Gruppen mit Wahlsportarten. Dabei soll der Bereich der Animation verstärkt erarbeitet werden.“

Novellierungsanordnung 5, In den Anlagen 1.8 (Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik), 1.9 (Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung) 7.8 (Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik - Aufbaulehrgang) und 7.9 (Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik - Aufbaulehrgang für Hörbehinderte) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) werden die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage 1.8 Abschnitt römisch sechs (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet der den Pflichtgegenstand „23. Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„23. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 7, In Anlage 1.9 Abschnitt römisch sechs (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet der den Pflichtgegenstand „23. Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„20. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 8, In der gemäß Artikel römisch drei Paragraph eins, Absatz 11, Ziffer eins bis zum Ablauf des 31. August 2007 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage 7.7 (Höhere Lehranstalt für Tourismus - Aufbaulehrgang) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) werden die Worte „Leibesübungen und sportliche Animation“ durch die Wendung „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In der gemäß Artikel römisch drei Paragraph eins, Absatz 11, Ziffer eins bis zum Ablauf des 31. August 2007 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage 7.7 Abschnitt römisch sechs (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Gliederungsebene „Kernbereich“ lautet der den Pflichtgegenstand „19. Leibesübungen und sportliche Animation“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„19. BEWEGUNG UND SPORT; SPORTLICHE ANIMATION

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.

Ergänzungen für den Bereich „Sportliche Animation“:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Planung, Organisation und Durchführung zielgruppenspezifischer Freizeitaktivitäten unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten.“

Novellierungsanordnung 10, In der gemäß Artikel römisch drei Paragraph eins, Absatz 11, Ziffer eins bis zum Ablauf des 31. August 2007 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage 7.7 Abschnitt römisch sechs Unterabschnitt A Gliederungsebene „Erweiterungsbereich“ Untergliederungsebene a (Ausbildungsschwerpunkte) werden in dem den Pflichtgegenstand „Sport“ betreffenden Abschnitt die Worte „Leibesübungen und sportliche Animation“ durch die Wendung „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Anlage 7.8 Abschnitt römisch sechs (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet der den Pflichtgegenstand „17. Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„17. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 12, In Anlage 7.9 Abschnitt römisch sechs (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) werden die den Pflichtgegenstandsbezeichnungen „Geschichte und Kultur“ bis „Werkstätte und Fertigungstechnik“ vorangestellten Ziffern „5.“ bis „16.“ durch die Ziffern „4.“ bis „15.“ ersetzt und es lautet der den Pflichtgegenstand „17. Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„16. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen 1.7, 3.8 sowie 7.7 dieser Verordnung unter Abschnitt römisch fünf enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.

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