318. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung geändert wird
Auf Grund des § 8a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2006, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 8 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,, wird verordnet:
Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, BGBl. Nr. 86/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 219/1997, wird wie folgt geändert:Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:
„Führung von Sprachförderkursen
§ 4a.Paragraph 4 a,
(1)Absatz eins,An Übungsvolksschulen sind Sprachförderkurse bei einer Mindestzahl von acht teilnehmenden Schülern zu führen.
(2)Absatz 2,Wird die Mindestschülerzahl gemäß Abs. 1 in einer Klasse nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulstufen zur Erreichung der Mindestschülerzahl zusammengefasst werden.Wird die Mindestschülerzahl gemäß Absatz eins, in einer Klasse nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulstufen zur Erreichung der Mindestschülerzahl zusammengefasst werden.
(3)Absatz 3,Ein Sprachförderkurs gemäß Abs. 1 ist nur dann zu führen, wenn seine Führung personell und räumlich möglich ist.“Ein Sprachförderkurs gemäß Absatz eins, ist nur dann zu führen, wenn seine Führung personell und räumlich möglich ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 10 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„Absatz 7,(7) § 4a samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 318/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.“(7) Paragraph 4 a, samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2006, tritt mit 1. September 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.“
Gehrer