BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 24. August 2006

Teil römisch zwei

318. Verordnung:

Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

318. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 8 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,, wird verordnet:

Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 1997,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:

„Führung von Sprachförderkursen

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,An Übungsvolksschulen sind Sprachförderkurse bei einer Mindestzahl von acht teilnehmenden Schülern zu führen.
  2. Absatz 2,Wird die Mindestschülerzahl gemäß Absatz eins, in einer Klasse nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulstufen zur Erreichung der Mindestschülerzahl zusammengefasst werden.
  3. Absatz 3,Ein Sprachförderkurs gemäß Absatz eins, ist nur dann zu führen, wenn seine Führung personell und räumlich möglich ist.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Paragraph 4 a, samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2006, tritt mit 1. September 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.“

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