BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 22. August 2006

Teil römisch zwei

314. Verordnung:

Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden

314. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, insbesondere dessen Paragraphen 6, 10 und 23, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1963,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Artikel römisch eins wird dem Paragraph 5, folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,(15) Anlage A Siebenter Teil, Anlage C 1, Anlage C 2, Anlage C 3 sowie Anlage C 6 vierter und sechster Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2006, treten mit 1. September 2006 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) Siebenter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und Didaktische Grundsätze der Pflichtgegenstände der Grundschule und der Volksschuloberstufe) Abschnitt A (Grundschule) lautet im Pflichtgegenstand Sachunterricht in der Bildungs- und Lehraufgabe der zweite Absatz des Erfahrungs- und Lernbereiches Natur:

„Anzustreben ist ein Verständnis für die Natur als der Lebensgrundlage des Menschen und für den Menschen selbst als einen Teil der Natur. Die Schülerinnen und Schüler sollen Verständnis dafür entwickeln, dass für das körperliche und geistige Wohlbefinden der Menschen ein möglichst hohes Ausmaß an Gesundheit und Bewegungsfähigkeit verantwortlich ist. Der Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler kommt bei der Gestaltung der Schule als gesundheits- und bewegungsfördernder Lebensraum besondere Bedeutung zu. Die Unterrichtsarbeit muss über das Gewinnen von Grundkenntnissen zum Erlernen fachspezifischer Arbeitsweisen und schließlich zu verantwortungsbewusstem Verhalten gegenüber der Natur und dem eigenen Körper führen.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage A Siebenter Teil Abschnitt A lautet im Pflichtgegenstand Sachunterricht im Lehrstoff der Grundstufe römisch eins der letzte Themenbereich (Der Mensch: Körper und Gesundheit) des Erfahrungs- und Lernbereiches Natur:

„Der Mensch

 
  • Strichaufzählung
    Kenntnisse über den menschlichen Körper erwerben

Die Gliederung des menschlichen Körpers (Kopf, Rumpf, Gliedmaßen) besprechen.

Die wichtigsten Funktionen von Körperteilen und von äußeren Organen (zB Sinnesorgane) kennen

  • Strichaufzählung
    Die Bedeutung der eigenen Gesundheit erkennen lernen und gesundheitsbewusstes Verhalten anbahnen

Voraussetzungen einer gesunden Lebensführung kennen lernen (zB Körperpflege, Ernährung, Kleidung, Körpergefühl entwickeln und Körperwahrnehmung verbessern [zB durch Bewegung])

Verhalten bei Krankheiten und Unfällen

Medizinische Einrichtungen kennen

  • Strichaufzählung
    Elementares Wissen und eine positive Einstellung zur menschlichen Sexualität anbahnen

Information über die menschliche Sexualität gewinnen:

  • Strichaufzählung
    Geschlechtsunterschiede von Mädchen und Bub, Frau und Mann
  • Strichaufzählung
    Liebe und Partnerschaft zwischen Mann und Frau
  • Strichaufzählung
    Die Tatsache der Elternschaft (Mutterschaft, Vaterschaft)“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Siebenter Teil Abschnitt A lautet im Pflichtgegenstand Sachunterricht im Lehrstoff der Grundstufe römisch zwei der 3. Schulstufe der letzte Themenbereich (Der Mensch: Körper und Gesundheit) des Erfahrungs- und Lernbereiches Natur:

„Der Mensch

 
  • Strichaufzählung
    Kenntnisse über den menschlichen Körper erweitern

Aufgaben und Leistungen einzelner Körperteile und äußerer Organe erkennen

Das Zusammenwirken mehrerer Körperteile und Organe an einigen Beispielen erfassen (zB Auge – Hand, Ohr – Bewegungsapparat)

  • Strichaufzählung
    Die Bedeutung gesunder Lebensführung erkennen und sich gesundheitsbewusst verhalten

Körperliche Gesundheit als eine Grundlage geistigen und seelischen Wohlbefindens erkennen

Sachgerechtes Versorgen leichter Verletzungen

  • Strichaufzählung
    Die Bedeutung der Bewegung für das physische, psychische und soziale Wohlbefinden kennen

Gesunde Lebensführung an einigen Beispielen besprechen und dadurch gesundheitsbewusstes Verhalten begründen (zB Körperpflege, Ernährung, Kleidung, Gesundheitskontrolle, Verhalten im Krankheitsfall)

Verbessern der organischen Leistungsfähigkeit; die Bedeutung aktiver Erholung und ausgleichender Bewegung verstehen

  • Strichaufzählung
    Vermittlung einfachster Erste-Hilfe-Maßnahmen
  • Strichaufzählung
    Unfallverhütung
  • Strichaufzählung
    Elementares Wissen und eine positive Einstellung zur menschlichen Sexualität anbahnen

Über Bereiche menschlicher Fortpflanzung grundlegendes Wissen erwerben (zB Entstehung menschlichen Lebens, Schwangerschaft, Geburt, Bedürfnisse des Säuglings)

Liebe und Partnerschaft als Grundlage menschlicher Sexualität verstehen“

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Siebenter Teil Abschnitt A lautet im Pflichtgegenstand Sachunterricht im Lehrstoff der Grundstufe römisch zwei der 4. Schulstufe der letzte Themenbereich (Der Mensch: Körper und Gesundheit) des Erfahrungs- und Lernbereiches Natur:

„Der Mensch

 
  • Strichaufzählung
    Kenntnisse über den menschlichen Körper erweitern und vertiefen
  • Strichaufzählung
    Die Bedeutung gesunder Lebensführung erkennen und sich gesundheitsbewusst verhalten

Aufgaben und Leistungen einiger innerer Organe (zB Herz, Magen) kennen lernen

Zusammenhänge zwischen einzelnen Körperteilen und Organen und dem ganzen Körper (zB kranke Zähne – kranker Magen – einseitige Ernährung – leistungsschwacher Körper) kennen

  • Strichaufzählung
    Die Bedeutung der Bewegung für das physische, psychische und soziale Wohlbefinden erfassen und entsprechend handeln

Gesunde Lebensführung an einigen Beispielen besprechen, gesundheitsbewusstes Verhalten begründen und den Willen zur Gesunderhaltung des Körpers entwickeln

Verbessern der organischen Leistungsfähigkeit; die Bedeutung aktiver Erholung und ausgleichender Bewegung verstehen

Leichte Verletzungen sachgerecht versorgen

  • Strichaufzählung
    Vermittlung einfacher Erste-Hilfe-Maßnahmen
  • Strichaufzählung
    Unfallverhütung
  • Strichaufzählung
    Elementares Wissen und eine positive Einstellung zur menschlichen Sexualität erwerben

Grundlegendes Wissen über menschliche Fortpflanzung erweitern (in den Bereichen Entstehung menschlichen Lebens, Schwangerschaft und Geburt, Entwicklung und Betreuung des Kleinkindes)

Liebe und Partnerschaft als Grundlage menschlicher Sexualität verstehen

Im Zusammenwirken mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) auf die bevorstehenden Reifeerscheinungen vorbereitet werden“

Novellierungsanordnung 6, In Anlage A Siebenter Teil Abschnitt A lautet im Pflichtgegenstand Sachunterricht im Lehrstoff der Grundstufe römisch zwei der 3. Schulstufe der erste Themenbereich (Erkundungs- und Orientierungsübungen in der näheren Umgebung durchführen und dabei Landschafts- und Siedlungsformen betrachten, beschreiben und in Darstellungen erfassen) des Erfahrungs- und Lernbereiches Raum:

„Erkundungs- und Orientierungsübungen in der näheren Umgebung durchführen und dabei Landschafts- und Siedlungsformen betrachten, beschreiben und in Darstellungen erfassen

Im örtlichen Bereich und in der näheren Umgebung durch Erkundungsübungen (insbesondere bei Lehrausgängen) die Orientierungsfähigkeit erweitern, dabei

  • Strichaufzählung
    Bezeichnungen für Geländeformen und Arten der Gewässer verwenden
  • Strichaufzählung
    den Verlauf von Wegen und die Landschaftsformen feststellen und beschreiben
  • Strichaufzählung
    öffentliche Einrichtungen, Verkehrsnetz, Lage der Geschäfte uam. besprechen

Skizzen und Pläne als geographische Darstellungsformen kennen, selbst herstellen und als Orientierungshilfe verwenden

Orientierungsübungen an verschiedenen Darstellungen

  • Strichaufzählung
    modellhaft: Umgebung der Schule, Wohnviertel, Ortskern mit einfachen Mitteln (zB Bausteine, Spielzeug, Zündholzschachteln) oder im Sandkasten darstellen
  • Strichaufzählung
    anhand von Abbildungen (zB Landschaftsfoto, Flugbild, Gemälde, Wandskizze) Landschaft und Siedlung der näheren Umgebung (zB Tal, Bezirk, Stadtteil) besprechen“

Novellierungsanordnung 7, In Anlage A Siebenter Teil Abschnitt A lauten im Pflichtgegenstand Sachunterricht in den Didaktischen Grundsätzen der zweite und dritte Absatz des Erfahrungs- und Lernbereiches Natur:

„Wo die unmittelbare Begegnung mit der Natur nicht möglich ist oder zur Veranschaulichung nicht ausreicht, muss die Nachbildung der Wirklichkeit herangezogen werden (zB Filme, Präparate, Dias, Folien). Der Unterricht hat solchen didaktischen Konzepten zu folgen, die es ermöglichen, dass in den Kindern der Wunsch zum Entdecken und Erforschen der Natur verstärkt wird. Die Schülerinnen und Schüler sollen in den Gebrauch altersgemäßer Bestimmungsbücher eingeführt werden.

Durch Vernetzung des Lernbereiches Natur mit den anderen Bereichen des Sachunterrichts wird die Vertiefung verantwortungsvollen und umweltgerechten Verhaltens angestrebt. Entsprechend der Bedeutung von Gesundheit und Bewegung ist eine enge und nachhaltige Vernetzung mit dem Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport anzustreben.“

Novellierungsanordnung 8, In Anlage C 1 (Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule) und Anlage C 3 (Lehrplan der Sonderschule für blinde Kinder) wird das Wort „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Anlage C 2 (Lehrplan der Sonderschule für Gehörlose) wird das Wort „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ sowie die Wendung „Leibesübungen und rhythmische Erziehung“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport; rhythmische Erziehung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Anlage C 6 (Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahrganges an Sonderschulen [ausgenommen die Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder]) Vierter Teil Abschnitt römisch eins (Stundentafeln für die Allgemeine Sonderschule) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) Gliederungsebene A.3 (Lebenskundlicher Bereich) und Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) Gliederungsebene A.3 (Lebenskundlicher Bereich) der Pflichtgegenstände wird das Wort „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Anlage C 6 Vierter Teil Abschnitt römisch zwei (Stundentafeln für die Sonderschule für Gehörlose) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) Gliederungsebene A.3 (Lebenskundlicher Bereich) und Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) Gliederungsebene A.3 (Lebenskundlicher Bereich) der Pflichtgegenstände wird das Wort „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Anlage C 6 Vierter Teil Abschnitt römisch drei (Stundentafeln für die Sonderschule für blinde Kinder) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) Gliederungsebene A.3 (Lebenskundlicher Bereich) und Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) Gliederungsebene A.3 (Lebenskundlicher Bereich) der Pflichtgegenstände wird das Wort „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Anlage C 6 Sechster Teil (Didaktische Grundsätze, Bildungs- und Lehraufgabe und Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt römisch eins (Allgemeine Sonderschule) Pflichtgegenstände Unterabschnitt A (Allgemein bildender Bereich) Gliederungsebene A.3 (Lebenskundlicher Bereich) wird im fünften Absatz der Didaktischen Grundsätze das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Anlage C 6 Sechster Teil Abschnitt römisch eins Unterabschnitt A Gliederungsebene A.3 wird die Überschrift des Pflichtgegenstandes „Leibesübungen“ durch die Überschrift „Bewegung und Sport“ und in der Bildungs- und Lehraufgabe das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Anlage C 6 Sechster Teil Abschnitt römisch zwei (Sonderschule für Gehörlose) Pflichtgegenstände Unterabschnitt A (Allgemein bildender Bereich) Gliederungsebene A.3 (Lebenskundlicher Bereich) wird im fünften Absatz der Didaktischen Grundsätze das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Anlage C 6 Sechster Teil Abschnitt römisch zwei Unterabschnitt A Gliederungsebene A.3 lautet der den Pflichtgegenstand „Leibesübungen“ betreffende Abschnitt:

„Bewegung und Sport

Siehe den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ in Abschnitt römisch eins.“

Novellierungsanordnung 17, In Anlage C 6 Sechster Teil Abschnitt römisch drei (Sonderschule für blinde Kinder) Pflichtgegenstände Unterabschnitt A (Allgemein bildender Bereich) Gliederungsebene A.3 (Lebenskundlicher Bereich) wird im fünften Absatz der Didaktischen Grundsätze das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Anlage C 6 Sechster Teil Abschnitt römisch drei Unterabschnitt A Gliederungsebene A.3 wird die Überschrift des Pflichtgegenstandes „Leibesübungen“ durch die Überschrift „Bewegung und Sport“ und in der Bildungs- und Lehraufgabe sowie im Lehrstoff das Wort „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Anlage C 6 Sechster Teil Abschnitt römisch drei Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) lautet der die Unverbindliche Übung Sport betreffende Abschnitt:

„Sport

Siehe den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ in Abschnitt römisch eins.“

Gehrer