Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 22. August 2006 |
Teil römisch zwei |
314. Verordnung: | Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden |
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, insbesondere dessen Paragraphen 6, 10 und 23, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1963,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Artikel römisch eins wird dem Paragraph 5, folgender Absatz 15, angefügt:
Novellierungsanordnung 2, In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) Siebenter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und Didaktische Grundsätze der Pflichtgegenstände der Grundschule und der Volksschuloberstufe) Abschnitt A (Grundschule) lautet im Pflichtgegenstand Sachunterricht in der Bildungs- und Lehraufgabe der zweite Absatz des Erfahrungs- und Lernbereiches Natur:
„Anzustreben ist ein Verständnis für die Natur als der Lebensgrundlage des Menschen und für den Menschen selbst als einen Teil der Natur. Die Schülerinnen und Schüler sollen Verständnis dafür entwickeln, dass für das körperliche und geistige Wohlbefinden der Menschen ein möglichst hohes Ausmaß an Gesundheit und Bewegungsfähigkeit verantwortlich ist. Der Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler kommt bei der Gestaltung der Schule als gesundheits- und bewegungsfördernder Lebensraum besondere Bedeutung zu. Die Unterrichtsarbeit muss über das Gewinnen von Grundkenntnissen zum Erlernen fachspezifischer Arbeitsweisen und schließlich zu verantwortungsbewusstem Verhalten gegenüber der Natur und dem eigenen Körper führen.“
Novellierungsanordnung 3, In Anlage A Siebenter Teil Abschnitt A lautet im Pflichtgegenstand Sachunterricht im Lehrstoff der Grundstufe römisch eins der letzte Themenbereich (Der Mensch: Körper und Gesundheit) des Erfahrungs- und Lernbereiches Natur:
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„Der Mensch |
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Die Gliederung des menschlichen Körpers (Kopf, Rumpf, Gliedmaßen) besprechen. Die wichtigsten Funktionen von Körperteilen und von äußeren Organen (zB Sinnesorgane) kennen |
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Voraussetzungen einer gesunden Lebensführung kennen lernen (zB Körperpflege, Ernährung, Kleidung, Körpergefühl entwickeln und Körperwahrnehmung verbessern [zB durch Bewegung]) Verhalten bei Krankheiten und Unfällen Medizinische Einrichtungen kennen |
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Information über die menschliche Sexualität gewinnen:
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Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Siebenter Teil Abschnitt A lautet im Pflichtgegenstand Sachunterricht im Lehrstoff der Grundstufe römisch zwei der 3. Schulstufe der letzte Themenbereich (Der Mensch: Körper und Gesundheit) des Erfahrungs- und Lernbereiches Natur:
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„Der Mensch |
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Aufgaben und Leistungen einzelner Körperteile und äußerer Organe erkennen Das Zusammenwirken mehrerer Körperteile und Organe an einigen Beispielen erfassen (zB Auge – Hand, Ohr – Bewegungsapparat) |
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Körperliche Gesundheit als eine Grundlage geistigen und seelischen Wohlbefindens erkennen Sachgerechtes Versorgen leichter Verletzungen |
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Gesunde Lebensführung an einigen Beispielen besprechen und dadurch gesundheitsbewusstes Verhalten begründen (zB Körperpflege, Ernährung, Kleidung, Gesundheitskontrolle, Verhalten im Krankheitsfall) Verbessern der organischen Leistungsfähigkeit; die Bedeutung aktiver Erholung und ausgleichender Bewegung verstehen
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Über Bereiche menschlicher Fortpflanzung grundlegendes Wissen erwerben (zB Entstehung menschlichen Lebens, Schwangerschaft, Geburt, Bedürfnisse des Säuglings) Liebe und Partnerschaft als Grundlage menschlicher Sexualität verstehen“ |
Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Siebenter Teil Abschnitt A lautet im Pflichtgegenstand Sachunterricht im Lehrstoff der Grundstufe römisch zwei der 4. Schulstufe der letzte Themenbereich (Der Mensch: Körper und Gesundheit) des Erfahrungs- und Lernbereiches Natur:
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„Der Mensch |
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Aufgaben und Leistungen einiger innerer Organe (zB Herz, Magen) kennen lernen Zusammenhänge zwischen einzelnen Körperteilen und Organen und dem ganzen Körper (zB kranke Zähne – kranker Magen – einseitige Ernährung – leistungsschwacher Körper) kennen |
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Gesunde Lebensführung an einigen Beispielen besprechen, gesundheitsbewusstes Verhalten begründen und den Willen zur Gesunderhaltung des Körpers entwickeln Verbessern der organischen Leistungsfähigkeit; die Bedeutung aktiver Erholung und ausgleichender Bewegung verstehen Leichte Verletzungen sachgerecht versorgen
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Grundlegendes Wissen über menschliche Fortpflanzung erweitern (in den Bereichen Entstehung menschlichen Lebens, Schwangerschaft und Geburt, Entwicklung und Betreuung des Kleinkindes) Liebe und Partnerschaft als Grundlage menschlicher Sexualität verstehen Im Zusammenwirken mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) auf die bevorstehenden Reifeerscheinungen vorbereitet werden“ |
Novellierungsanordnung 6, In Anlage A Siebenter Teil Abschnitt A lautet im Pflichtgegenstand Sachunterricht im Lehrstoff der Grundstufe römisch zwei der 3. Schulstufe der erste Themenbereich (Erkundungs- und Orientierungsübungen in der näheren Umgebung durchführen und dabei Landschafts- und Siedlungsformen betrachten, beschreiben und in Darstellungen erfassen) des Erfahrungs- und Lernbereiches Raum:
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„Erkundungs- und Orientierungsübungen in der näheren Umgebung durchführen und dabei Landschafts- und Siedlungsformen betrachten, beschreiben und in Darstellungen erfassen |
Im örtlichen Bereich und in der näheren Umgebung durch Erkundungsübungen (insbesondere bei Lehrausgängen) die Orientierungsfähigkeit erweitern, dabei
Skizzen und Pläne als geographische Darstellungsformen kennen, selbst herstellen und als Orientierungshilfe verwenden Orientierungsübungen an verschiedenen Darstellungen
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Novellierungsanordnung 7, In Anlage A Siebenter Teil Abschnitt A lauten im Pflichtgegenstand Sachunterricht in den Didaktischen Grundsätzen der zweite und dritte Absatz des Erfahrungs- und Lernbereiches Natur:
„Wo die unmittelbare Begegnung mit der Natur nicht möglich ist oder zur Veranschaulichung nicht ausreicht, muss die Nachbildung der Wirklichkeit herangezogen werden (zB Filme, Präparate, Dias, Folien). Der Unterricht hat solchen didaktischen Konzepten zu folgen, die es ermöglichen, dass in den Kindern der Wunsch zum Entdecken und Erforschen der Natur verstärkt wird. Die Schülerinnen und Schüler sollen in den Gebrauch altersgemäßer Bestimmungsbücher eingeführt werden.
Durch Vernetzung des Lernbereiches Natur mit den anderen Bereichen des Sachunterrichts wird die Vertiefung verantwortungsvollen und umweltgerechten Verhaltens angestrebt. Entsprechend der Bedeutung von Gesundheit und Bewegung ist eine enge und nachhaltige Vernetzung mit dem Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport anzustreben.“
Novellierungsanordnung 8, In Anlage C 1 (Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule) und Anlage C 3 (Lehrplan der Sonderschule für blinde Kinder) wird das Wort „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, In Anlage C 2 (Lehrplan der Sonderschule für Gehörlose) wird das Wort „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ sowie die Wendung „Leibesübungen und rhythmische Erziehung“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport; rhythmische Erziehung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, In Anlage C 6 (Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahrganges an Sonderschulen [ausgenommen die Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder]) Vierter Teil Abschnitt römisch eins (Stundentafeln für die Allgemeine Sonderschule) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) Gliederungsebene A.3 (Lebenskundlicher Bereich) und Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) Gliederungsebene A.3 (Lebenskundlicher Bereich) der Pflichtgegenstände wird das Wort „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 11, In Anlage C 6 Vierter Teil Abschnitt römisch zwei (Stundentafeln für die Sonderschule für Gehörlose) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) Gliederungsebene A.3 (Lebenskundlicher Bereich) und Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) Gliederungsebene A.3 (Lebenskundlicher Bereich) der Pflichtgegenstände wird das Wort „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 12, In Anlage C 6 Vierter Teil Abschnitt römisch drei (Stundentafeln für die Sonderschule für blinde Kinder) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) Gliederungsebene A.3 (Lebenskundlicher Bereich) und Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) Gliederungsebene A.3 (Lebenskundlicher Bereich) der Pflichtgegenstände wird das Wort „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 13, In Anlage C 6 Sechster Teil (Didaktische Grundsätze, Bildungs- und Lehraufgabe und Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt römisch eins (Allgemeine Sonderschule) Pflichtgegenstände Unterabschnitt A (Allgemein bildender Bereich) Gliederungsebene A.3 (Lebenskundlicher Bereich) wird im fünften Absatz der Didaktischen Grundsätze das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 14, In Anlage C 6 Sechster Teil Abschnitt römisch eins Unterabschnitt A Gliederungsebene A.3 wird die Überschrift des Pflichtgegenstandes „Leibesübungen“ durch die Überschrift „Bewegung und Sport“ und in der Bildungs- und Lehraufgabe das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 15, In Anlage C 6 Sechster Teil Abschnitt römisch zwei (Sonderschule für Gehörlose) Pflichtgegenstände Unterabschnitt A (Allgemein bildender Bereich) Gliederungsebene A.3 (Lebenskundlicher Bereich) wird im fünften Absatz der Didaktischen Grundsätze das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 16, In Anlage C 6 Sechster Teil Abschnitt römisch zwei Unterabschnitt A Gliederungsebene A.3 lautet der den Pflichtgegenstand „Leibesübungen“ betreffende Abschnitt:
Siehe den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ in Abschnitt römisch eins.“
Novellierungsanordnung 17, In Anlage C 6 Sechster Teil Abschnitt römisch drei (Sonderschule für blinde Kinder) Pflichtgegenstände Unterabschnitt A (Allgemein bildender Bereich) Gliederungsebene A.3 (Lebenskundlicher Bereich) wird im fünften Absatz der Didaktischen Grundsätze das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 18, In Anlage C 6 Sechster Teil Abschnitt römisch drei Unterabschnitt A Gliederungsebene A.3 wird die Überschrift des Pflichtgegenstandes „Leibesübungen“ durch die Überschrift „Bewegung und Sport“ und in der Bildungs- und Lehraufgabe sowie im Lehrstoff das Wort „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 19, In Anlage C 6 Sechster Teil Abschnitt römisch drei Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) lautet der die Unverbindliche Übung Sport betreffende Abschnitt:
Siehe den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ in Abschnitt römisch eins.“
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