BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 22. August 2006

Teil römisch zwei

313. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

313. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen geändert wird

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, insbesondere dessen Paragraphen 6, 55 a, 58 und 59 Absatz 2, sowie
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006,,
wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2003,, ferner die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Artikel römisch drei wird dem Paragraph eins, folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2006, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Anlagen 1D (Lehrplan der Hotelfachschule) und 1E (Lehrplan der Tourismusfachschule) treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 1. September 2006 sowie hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2007 in Kraft;
    2. Ziffer 2
      die Änderungen in den Anlagen 1D und 1E in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2006, treten mit 1. September 2006 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, Die bisherigen Anlagen 1D und 1E werden durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1D und 1E ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In der gemäß Artikel römisch drei Paragraph eins, Absatz 7 bis zum Ablauf des 31. August 2007 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage 1D Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird im Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) die Wendung „Leibesübungen und sportliche Animation“ durch die Wendung „Bewegung und Sport; sportliche Animation“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In der gemäß Artikel römisch drei Paragraph eins, Absatz 7 bis zum Ablauf des 31. August 2007 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage 1D (Lehrplan der Hotelfachschule) Abschnitt römisch sechs (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze), Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet die den Pflichtgegenstand „18. Leibesübungen und sportliche Animation“ betreffende Überschrift samt Einleitungssatz:

„18. BEWEGUNG UND SPORT; SPORTLICHE ANIMATION

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Ergänzungen für den Bereich „Sportliche Animation“:“

Novellierungsanordnung 5, In der gemäß Artikel römisch drei Paragraph eins, Absatz 7 bis zum Ablauf des 31. August 2007 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage 1D Abschnitt römisch sechs Unterabschnitt A Ausbildungsschwerpunkt „Sport“ lautet der Lehrstoff:

„Lehrstoff:

Ziffer eins Klasse (3 Wochenstunden):

Ziffer 2 Klasse (3 Wochenstunden):

Ziffer 3 Klasse (2 Wochenstunden):

Ausgewählte Lehrbereiche des Pflichtgegenstandes „Bewegung und Sport“ unter Einbeziehung einer vertiefenden Grundausbildung im gewählten Schwerpunktbereich.“

Novellierungsanordnung 6, In der gemäß Artikel römisch drei Paragraph eins, Absatz 7 bis zum Ablauf des 31. August 2007 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage 1D Abschnitt römisch sechs Unterabschnitt A Ausbildungsschwerpunkt „Sport“ lautet der erste Absatz der didaktischen Grundsätze:

„Auf der Grundlage der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung sind jene Lehrbereiche auszuwählen, die eine Erfüllung der Zielsetzung der Bildungs- und Lehraufgabe in besonderer Weise erwarten lassen.“

Novellierungsanordnung 7, In der gemäß Artikel römisch drei Paragraph eins, Absatz 7 bis zum Ablauf des 31. August 2007 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage 1E (Lehrplan der Tourismusfachschule) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird im Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) die Wendung „Leibesübungen und sportliche Animation“ durch die Wendung „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In der gemäß Artikel römisch drei Paragraph eins, Absatz 7 bis zum Ablauf des 31. August 2007 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage 1E Abschnitt römisch sechs (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Kernbereich lautet die den Pflichtgegenstand „17. Leibesübungen und sportliche Animation“ betreffende Überschrift samt Einleitungssatz:

„17. BEWEGUNG UND SPORT; SPORTLICHE ANIMATION

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der derzeit geltenden Fassung mit folgenden Ergänzungen für den Bereich „Sportliche Animation“:“

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen 1D und 1E dieser Verordnung jeweils unter Abschnitt römisch fünf enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.

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