BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 21. August 2006

Teil römisch zwei

310. Verordnung:

Änderung der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten und der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

310. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten und die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1
Änderung der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Aufgrund des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, insbesondere dessen Paragraphen 5, 17 und 18, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Die Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9 und 1.10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2006, treten hinsichtlich des römisch eins. bis römisch drei. Jahrganges mit 1. September 2006 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, allgemeine didaktische Grundsätze, schulautonome Lehrplanbestimmungen und gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) Abschnitt römisch fünf (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) wird die Pflichtgegenstandsbezeichnung „Leibesübungen“ durch die Pflichtgegenstandsbezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Anlage 1 Abschnitt römisch fünf Unterabschnitt B (Freigegenstände) lautet der den Freigegenstand „Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„BEWEGUNG UND SPORT

Die Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lehrstoff sind schulautonom ergänzend und vertiefend zum Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ festzulegen.“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage 1 Abschnitt römisch fünf Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) wird die Bezeichnung der unverbindlichen Übung „Leibesübungen“ durch die Bezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In den Anlagen 1.1 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Landwirtschaft), 1.2 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Wein- und Obstbau), 1.3 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung), 1.4 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Gartenbau), 1.5 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Landtechnik), 1.6 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft), 1.7 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft), 1.8 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie), 1.9 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft – Vierjähriger Aufbaulehrgang) und 1.10 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Landwirtschaft – Dreijähriger Aufbaulehrgang) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) werden in den die Pflichtgegenstände betreffenden Unterabschnitten die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In den Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9 und 1.10 Abschnitt römisch eins werden in den die Freigegenstände betreffenden Unterabschnitten die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In den Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9 und 1.10 Abschnitt römisch eins werden in den die unverbindlichen Übungen betreffenden Unterabschnitten die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In den Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9 und 1.10 Abschnitt römisch drei (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) werden nach der jeweiligen Nummerierung die Pflichtgegenstandsbezeichnungen „Leibesübungen“ jeweils durch die Pflichtgegenstandsbezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Aufgrund des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, insbesondere dessen Paragraphen 5, 17 und 18, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1988,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Artikel römisch zwei wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,(11) Die Änderungen der gemäß Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2004, auslaufend in Kraft befindlichen Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9, 2 und 2.4 dieser Verordnung durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2006, treten mit 1. September 2006 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, schulautonome Lehrplanbestimmungen, allgemeine didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) und Anlage 2 (Allgemeines Bildungsziel, schulautonome Lehrplanbestimmungen, allgemeine didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den vierjährigen Sonderformen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) Abschnitt römisch vier (Bildungs- und Lehraufgabe der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet jeweils der den Pflichtgegenstand „Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage 1 und Anlage 2 Abschnitt römisch vier Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) lautet jeweils der die unverbindliche Übung „Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 4, In den Anlagen 1.1 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft), 1.2 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft), 1.3 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Wein- und Obstbau), 1.4 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Gartenbau – Garten- und Landschaftsgestaltung), 1.5 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Gartenbau – Erwerbsgartenbau), 1.6 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Landtechnik), 1.7 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft), 1.8 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft) 1.9 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie) und 2.4 (Lehrplan der vierjährigen Sonderform der höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) werden in den die Pflichtgegenstände betreffenden Unterabschnitten die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In den Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9 und 2.4 Abschnitt römisch eins werden in den die unverbindlichen Übungen betreffenden Unterabschnitten die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In den Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9 und 2.4 Abschnitt römisch vier (Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) werden nach der jeweiligen Nummerierung die Pflichtgegenstandsbezeichnungen „Leibesübungen“ jeweils durch die Pflichtgegenstandsbezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In den Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9 und 2.4 Abschnitt römisch vier werden die Bezeichnungen der unverbindlichen Übung „Leibesübungen“jeweils durch die Bezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Artikel 3
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Aufgrund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:

Novellierungsanordnung 1, Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, allgemeine didaktische Grundsätze, schulautonome Lehrplanbestimmungen und gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) Abschnitt römisch vier (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Ziffer 6, der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2004,, lautet:

„6. Neuapostolischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2006,.“

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