310. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten und die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Artikel 1
Änderung der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten
Aufgrund des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, insbesondere dessen §§ 5, 17 und 18, wird verordnet:Aufgrund des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, insbesondere dessen Paragraphen 5, 17 und 18, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, BGBl. II Nr. 331/2004, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:In Paragraph 2, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„Absatz 2,(2) Die Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9 und 1.10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2006 treten hinsichtlich des I. bis III. Jahrganges mit 1. September 2006 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft.“(2) Die Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9 und 1.10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2006, treten hinsichtlich des römisch eins. bis römisch drei. Jahrganges mit 1. September 2006 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, allgemeine didaktische Grundsätze, schulautonome Lehrplanbestimmungen und gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) wird die Pflichtgegenstandsbezeichnung „Leibesübungen“ durch die Pflichtgegenstandsbezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt.In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, allgemeine didaktische Grundsätze, schulautonome Lehrplanbestimmungen und gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) Abschnitt römisch fünf (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) wird die Pflichtgegenstandsbezeichnung „Leibesübungen“ durch die Pflichtgegenstandsbezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In Anlage 1 Abschnitt V Unterabschnitt B (Freigegenstände) lautet der den Freigegenstand „Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:In Anlage 1 Abschnitt römisch fünf Unterabschnitt B (Freigegenstände) lautet der den Freigegenstand „Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:
„BEWEGUNG UND SPORT
Die Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lehrstoff sind schulautonom ergänzend und vertiefend zum Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ festzulegen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In Anlage 1 Abschnitt V Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) wird die Bezeichnung der unverbindlichen Übung „Leibesübungen“ durch die Bezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt.In Anlage 1 Abschnitt römisch fünf Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) wird die Bezeichnung der unverbindlichen Übung „Leibesübungen“ durch die Bezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In den Anlagen 1.1 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Landwirtschaft), 1.2 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Wein- und Obstbau), 1.3 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung), 1.4 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Gartenbau), 1.5 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Landtechnik), 1.6 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft), 1.7 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft), 1.8 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie), 1.9 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft – Vierjähriger Aufbaulehrgang) und 1.10 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Landwirtschaft – Dreijähriger Aufbaulehrgang) Abschnitt I (Stundentafel) werden in den die Pflichtgegenstände betreffenden Unterabschnitten die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.In den Anlagen 1.1 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Landwirtschaft), 1.2 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Wein- und Obstbau), 1.3 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung), 1.4 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Gartenbau), 1.5 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Landtechnik), 1.6 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft), 1.7 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft), 1.8 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie), 1.9 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft – Vierjähriger Aufbaulehrgang) und 1.10 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Landwirtschaft – Dreijähriger Aufbaulehrgang) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) werden in den die Pflichtgegenstände betreffenden Unterabschnitten die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In den Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9 und 1.10 Abschnitt I werden in den die Freigegenstände betreffenden Unterabschnitten die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.In den Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9 und 1.10 Abschnitt römisch eins werden in den die Freigegenstände betreffenden Unterabschnitten die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In den Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9 und 1.10 Abschnitt I werden in den die unverbindlichen Übungen betreffenden Unterabschnitten die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.In den Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9 und 1.10 Abschnitt römisch eins werden in den die unverbindlichen Übungen betreffenden Unterabschnitten die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In den Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9 und 1.10 Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) werden nach der jeweiligen Nummerierung die Pflichtgegenstandsbezeichnungen „Leibesübungen“ jeweils durch die Pflichtgegenstandsbezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt.In den Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9 und 1.10 Abschnitt römisch drei (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) werden nach der jeweiligen Nummerierung die Pflichtgegenstandsbezeichnungen „Leibesübungen“ jeweils durch die Pflichtgegenstandsbezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten
Aufgrund des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, insbesondere dessen §§ 5, 17 und 18, wird verordnet:Aufgrund des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, insbesondere dessen Paragraphen 5, 17 und 18, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 491/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 331/2004, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1988,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem Artikel II wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Artikel römisch zwei wird folgender Absatz 11, angefügt:
„Absatz 11,(11) Die Änderungen der gemäß § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2004 auslaufend in Kraft befindlichen Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9, 2 und 2.4 dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 310/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.“(11) Die Änderungen der gemäß Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2004, auslaufend in Kraft befindlichen Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9, 2 und 2.4 dieser Verordnung durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2006, treten mit 1. September 2006 in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, schulautonome Lehrplanbestimmungen, allgemeine didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) und Anlage 2 (Allgemeines Bildungsziel, schulautonome Lehrplanbestimmungen, allgemeine didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den vierjährigen Sonderformen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgabe der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet jeweils der den Pflichtgegenstand „Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, schulautonome Lehrplanbestimmungen, allgemeine didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) und Anlage 2 (Allgemeines Bildungsziel, schulautonome Lehrplanbestimmungen, allgemeine didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den vierjährigen Sonderformen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) Abschnitt römisch vier (Bildungs- und Lehraufgabe der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet jeweils der den Pflichtgegenstand „Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:
„BEWEGUNG UND SPORT
Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.“Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“
3.Novellierungsanordnung 3, In Anlage 1 und Anlage 2 Abschnitt IV Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) lautet jeweils der die unverbindliche Übung „Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:In Anlage 1 und Anlage 2 Abschnitt römisch vier Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) lautet jeweils der die unverbindliche Übung „Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:
„BEWEGUNG UND SPORT
Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.“Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“
4.Novellierungsanordnung 4, In den Anlagen 1.1 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft), 1.2 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft), 1.3 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Wein- und Obstbau), 1.4 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Gartenbau – Garten- und Landschaftsgestaltung), 1.5 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Gartenbau – Erwerbsgartenbau), 1.6 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Landtechnik), 1.7 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft), 1.8 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft) 1.9 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie) und 2.4 (Lehrplan der vierjährigen Sonderform der höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft) Abschnitt I (Stundentafel) werden in den die Pflichtgegenstände betreffenden Unterabschnitten die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.In den Anlagen 1.1 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft), 1.2 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft), 1.3 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Wein- und Obstbau), 1.4 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Gartenbau – Garten- und Landschaftsgestaltung), 1.5 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Gartenbau – Erwerbsgartenbau), 1.6 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Landtechnik), 1.7 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft), 1.8 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft) 1.9 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie) und 2.4 (Lehrplan der vierjährigen Sonderform der höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) werden in den die Pflichtgegenstände betreffenden Unterabschnitten die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In den Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9 und 2.4 Abschnitt I werden in den die unverbindlichen Übungen betreffenden Unterabschnitten die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.In den Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9 und 2.4 Abschnitt römisch eins werden in den die unverbindlichen Übungen betreffenden Unterabschnitten die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In den Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9 und 2.4 Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) werden nach der jeweiligen Nummerierung die Pflichtgegenstandsbezeichnungen „Leibesübungen“ jeweils durch die Pflichtgegenstandsbezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt.In den Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9 und 2.4 Abschnitt römisch vier (Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) werden nach der jeweiligen Nummerierung die Pflichtgegenstandsbezeichnungen „Leibesübungen“ jeweils durch die Pflichtgegenstandsbezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In den Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9 und 2.4 Abschnitt IV werden die Bezeichnungen der unverbindlichen Übung „Leibesübungen“jeweils durch die Bezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt.In den Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9 und 2.4 Abschnitt römisch vier werden die Bezeichnungen der unverbindlichen Übung „Leibesübungen“jeweils durch die Bezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt.
Artikel 3
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:Aufgrund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:
1.Novellierungsanordnung 1, Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, allgemeine didaktische Grundsätze, schulautonome Lehrplanbestimmungen und gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) Abschnitt IV (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Z 6 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, BGBl. II Nr. 331/2004, lautet:Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, allgemeine didaktische Grundsätze, schulautonome Lehrplanbestimmungen und gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) Abschnitt römisch vier (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Ziffer 6, der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2004,, lautet:
„6. Neuapostolischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 82/2006.“Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2006,.“
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