BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 21. August 2006

Teil römisch zwei

308. Verordnung:

Änderung der Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

308. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1
Änderung der Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule

Aufgrund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 29, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan der Polytechnischen Schule, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Artikel römisch eins wird dem Paragraph 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2006, tritt mit 1. September 2006 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In der Anlage (Lehrplan der Polytechnischen Schule) Abschnitt römisch vier (Stundentafel) Ziffer eins, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) wird das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In der Anlage Abschnitt römisch vier Ziffer eins, Unterabschnitt D (Unverbindliche Übungen) wird die Wortgruppe „Interessen- und Begabungsförderung, Sport“ durch die Wortgruppe „Interessen- und Begabungsförderung, Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In der Anlage Abschnitt römisch vier Ziffer 2, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) wird das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In der Anlage Abschnitt römisch sieben (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet die den Pflichtgegenstand „Leibesübungen“ betreffende Abschnittsüberschrift:

BEWEGUNG UND SPORT

Novellierungsanordnung 6, In der Anlage Abschnitt römisch sieben Unterabschnitt A Pflichtgegenstand „Leibesübungen“ lautet Absatz eins, der Bildungs- und Lehraufgabe:

„Der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport soll einen wichtigen Beitrag zur ganzheitlichen Bildung und Erziehung des Schülers leisten. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind für den Schüler ausreichend und regelmäßig motorische Aktivitäten sicherzustellen. Im Unterricht soll die Sach-, Selbst- und Sozialkompetenz des Schülers entwickelt und gefördert werden.“

Novellierungsanordnung 7, In der Anlage Abschnitt römisch sieben Unterabschnitt A Pflichtgegenstand „Leibesübungen“ lautet der die didaktischen Grundsätze betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht erfordert besondere Bemühungen, die Schüler bis zum Schulabschluss ausreichend zu befähigen und anzuregen, Bewegung, Spiel und Sport auch über die Schulzeit hinaus zu betreiben.

Die Unterrichtsverfahren und die Leistungsanforderungen sind besonders auf das motorische Entwicklungs- und Leistungsniveau abzustellen und der unterschiedliche Stand von Erfahrung und Können der Schüler ist so zu berücksichtigen, dass sich in der Folge möglichst eine lebenslange Bewegungsfreude entwickelt. Sinnvolle Kooperationen mit sportlich- und gesundheitsorientierten Freizeiteinrichtungen können sowohl den Unterricht wie auch das Freizeitverhalten der Jugendlichen nachhaltig bereichern.

Mit den Lehrinhalten soll nicht nur der motorische Bereich angesprochen werden, sondern über einen argumentierenden Unterricht auch der affektive, soziale und kognitive Anteil im sportlichen Handeln berücksichtigt werden. Je nach den Interessen und Bedürfnissen der Schüler kann eine Schwerpunktsetzung im Lehrstoff erfolgen (z.B. Trendsportarten, Pflege lokaler und historischer Bewegungskultur).

Durch das Bilden schwerpunktmäßiger Gruppen (auch klassenübergreifend) für bestimmte Bewegungsformen auch über längere Zeit hinweg kann Schülerinteressen besser entsprochen werden und damit ein Beitrag zum Bewusst machen lebensbegleitenden Sporttreibens erfolgen.

Querverbindungen zu anderen Gegenständen sind anzustreben; fachbezogener Projektunterricht und fächerübergreifender Projektunterricht können vor allem im Rahmen von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen motivierend wirken.

Als eine mögliche Motivation zum sportlichen Handeln sind Wettkämpfe und Wettspiele (innerhalb der Klasse, innerhalb der Schule, mit anderen Schulen und im außerschulischen Sport) sowie der Erwerb von Leistungsabzeichen zu fördern.

Inhalte und Organisation des Unterrichtes sollen nicht nur von den Rahmenbedingungen am jeweiligen Schulstandort abhängen. Insbesondere eröffnet die Einbeziehung von Schulveranstaltungen und/oder von Kooperationen mit außerschulischen Partnern die angestrebte Vielfalt der Unterrichtsangebote.

Im Unterricht ist zu jeder Zeit ein höchstmögliches Maß an Sicherheit der Schüler zu gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 8, In der Anlage Abschnitt römisch sieben Unterabschnitt D (Unverbindliche Übungen) wird die Bezeichnung der unverbindlichen Übung „Interessen- und Begabungsförderung, Sport“ durch die Bezeichnung „Interessen- und Begabungsförderung, Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In der Anlage Abschnitt römisch sieben Unterabschnitt D wird im Lehrstoffbereich „Bewegung – Sport – Gesundheit“der unverbindlichen Übung „Interessen- und Begabungsförderung, Sport“ die Wendung „der Leibesübungen“ durch die Wendung „von Bewegung, Sport“ ersetzt.

Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Aufgrund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:

Novellierungsanordnung 1, Die Anlage (Lehrplan der Polytechnischen Schule) Abschnitt römisch sechs (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Litera f, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan der Polytechnischen Schule, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2003,, lautet:

„f) Neuapostolischer Religionsunterricht

Siehe Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2006,.“

Novellierungsanordnung 2, Die Anlage Abschnitt römisch sechs Litera h, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan der Polytechnischen Schule, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2003,, lautet:

„h) Orientalisch-orthodoxer Religionsunterricht

Siehe Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2004,.“

Novellierungsanordnung 3, In der Anlage Abschnitt römisch sechs der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan der Polytechnischen Schule, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2003,, werden nach Litera h, folgende Litera i und j angefügt:

„i) Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht

Siehe Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1991,.

 j) Buddhistischer Religionsunterricht

Siehe Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1992,.“

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