BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 21. August 2006

Teil römisch zwei

306. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

306. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern geändert wird

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    der Paragraphen 4 und 7 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,, sowie
  2. Ziffer 2
    der Paragraphen 7, 8 und 36 a bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,,
wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 7, angeführt:

  1. Absatz 7,(7) Die Anlagen A.2 und G dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2006, treten mit 1. September 2006 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In Anlage A.2 (Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für die Lehrgänge zur Ausbildung von Leibeserziehern an Schulen) Abschnitt Befähigungsprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern an Schulen werden in Litera a, Sub-Litera, b, b und Litera b, Sub-Litera, b, b, die Pflichtgegenstandsbezeichnungen „Methodik der Leibesübungen an Schulen“ jeweils durch die Pflichtgegenstandsbezeichnung „Methodik von Bewegung und Sport an Schulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Anlage G (Befähigungsprüfungszeugnis) wird das Prüfungsgebiet „Methodik der Leibesübungen an Schulen“ durch das Prüfungsgebiet „Methodik von Bewegung und Sport an Schulen“ ersetzt.

Gehrer