305. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über die Überwachung und Kontrolle von tiefgefrorenen Lebensmitteln geändert wird
Auf Grund der §§ 34 und 36 Abs. 13 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 34 und 36 Absatz 13, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2006,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Überwachung und Kontrolle von tiefgefrorenen Lebensmitteln, BGBl. Nr. 581/1996, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Überwachung und Kontrolle von tiefgefrorenen Lebensmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln (Temperaturkontrollverordnung)“
2.Novellierungsanordnung 2, Die §§ 1 und 2 entfallen.Die Paragraphen eins und 2 entfallen.
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 erhält die Bezeichnung „§ 1“ und lautet:Paragraph 3, erhält die Bezeichnung „§ 1“ und lautet:
„
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Amtliche Kontrollen der Temperatur von tiefgefrorenen Lebensmitteln sind in Bezug auf
die Probenahme (Anlage 1),
das Analyseverfahren (Anlage 2),
nach den in den Anlagen beschriebenen Methoden durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 beschriebenen Kontrollverfahren sind anzuwenden, wenn die Kontrolle berechtigte Zweifel an der Einhaltung der in der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl. Nr. 201/1994, in der jeweils geltenden Fassung, aufgestellten Temperaturgrenzwerten aufkommen lässt.“Die in Absatz eins, beschriebenen Kontrollverfahren sind anzuwenden, wenn die Kontrolle berechtigte Zweifel an der Einhaltung der in der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, aufgestellten Temperaturgrenzwerten aufkommen lässt.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 entfällt.Paragraph 4, entfällt.
Rauch-Kallat