298. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Vorschriften über Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer bei Fremdenbefahrungen und beim Betrieb bestimmter Heilstollen erlassen werden (Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung) und die Schaubergwerkeverordnung geändert wird
Auf Grund
zu Art. I: § 107 Abs. 2, § 181 Abs. 1 zweiter Satz sowie § 189 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, sowiezu "Art". I: Paragraph 107, Absatz 2,, Paragraph 181, Absatz eins, zweiter Satz sowie Paragraph 189, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005,, sowie
zu Art. II: § 2 Abs. 3, § 112 Abs. 3, § 181 und § 189 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005,zu "Art". II: Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 112, Absatz 3,, Paragraph 181 und Paragraph 189, des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005,,
wird verordnet:
Artikel IArtikel römisch eins
Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
§ 1. Sachlicher AnwendungsbereichParagraph eins, Sachlicher Anwendungsbereich |
§ 2. Persönlicher AnwendungsbereichParagraph 2, Persönlicher Anwendungsbereich |
§ 3. AnwesenheitspflichtParagraph 3, Anwesenheitspflicht |
2. Abschnitt: Anforderungen an Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer |
§ 4. AllgemeinesParagraph 4, Allgemeines |
§ 5. ZuverlässigkeitParagraph 5, Zuverlässigkeit |
§ 6. Gesundheitliche EignungParagraph 6, Gesundheitliche Eignung |
§ 7. Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit schienengebundenen FahrzeugenParagraph 7, Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen |
§ 8. Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit WasserfahrzeugenParagraph 8, Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen |
§ 9. Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit KraftfahrzeugenParagraph 9, Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen |
§ 10. Einschlägige praktische VerwendungParagraph 10, Einschlägige praktische Verwendung |
3. Abschnitt: Nachweise und Unterlagen |
§ 11. AllgemeinesParagraph 11, Allgemeines |
§ 12. Nachweis der gesundheitlichen EignungParagraph 12, Nachweis der gesundheitlichen Eignung |
§ 13. Prüfung zum Nachweis der fachlichen BefähigungParagraph 13, Prüfung zum Nachweis der fachlichen Befähigung |
§ 14. Auswahl der SachverständigenParagraph 14, Auswahl der Sachverständigen |
§ 15. Anerkennung ausländischer BefugnisseParagraph 15, Anerkennung ausländischer Befugnisse |
§ 16. Nachweis der Kenntnis von lebensrettenden SofortmaßnahmenParagraph 16, Nachweis der Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen |
§ 17. Auftrag zur Aktualisierung von UnterlagenParagraph 17, Auftrag zur Aktualisierung von Unterlagen |
§ 18. AufbewahrungParagraph 18, Aufbewahrung |
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
§ 19. Widerruf der Bewilligung der FremdenbefahrungParagraph 19, Widerruf der Bewilligung der Fremdenbefahrung |
§ 20. VerweiseParagraph 20, Verweise |
§ 21. ÜbergangsbestimmungenParagraph 21, Übergangsbestimmungen |
§ 22. In-Kraft-TretenParagraph 22, In-Kraft-Treten |
§ 23. Feststellung gemäß § 195 Abs. 2 MinroGParagraph 23, Feststellung gemäß Paragraph 195, Absatz 2, MinroG |
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Sachlicher Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für eine Beförderung von Personen, die
zu Vergnügungszwecken an einer Fremdenbefahrung (§ 189 Abs. 1 MinroG) teilnehmen oderzu Vergnügungszwecken an einer Fremdenbefahrung (Paragraph 189, Absatz eins, MinroG) teilnehmen oder
Grubenbaue, die gemäß § 107 Abs. 1 MinroG als Heilstollen genutzt werden, zur Erhaltung oder Verbesserung ihrer Gesundheit aufsuchen.Grubenbaue, die gemäß Paragraph 107, Absatz eins, MinroG als Heilstollen genutzt werden, zur Erhaltung oder Verbesserung ihrer Gesundheit aufsuchen.
(2)Absatz 2,Als Personenbeförderung im Sinne dieser Verordnung gilt das selbständige Führen und Bedienen folgender Fahrzeuge zur Beförderung der in Abs. 1 genannten Personen:Als Personenbeförderung im Sinne dieser Verordnung gilt das selbständige Führen und Bedienen folgender Fahrzeuge zur Beförderung der in Absatz eins, genannten Personen:
Schienengebundene Fahrzeuge, das sind Triebfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 oder 2 der Triebfahrzeugführer-Verordnung,Schienengebundene Fahrzeuge, das sind Triebfahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, oder 2 der Triebfahrzeugführer-Verordnung,
Wasserfahrzeuge, das sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 des Schifffahtsgesetzes sowie Schwimmkörper im Sinne des § 2 Z 12 des Schifffahtsgesetzes, undWasserfahrzeuge, das sind Fahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Schifffahtsgesetzes sowie Schwimmkörper im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 12, des Schifffahtsgesetzes, und
Kraftfahrzeuge, das sind von Z 1 oder 2 nicht erfasste Fahrzeuge, die durch technisch freigemachte Energie angetrieben werden und nicht an Gleise gebunden sind.Kraftfahrzeuge, das sind von Ziffer eins, oder 2 nicht erfasste Fahrzeuge, die durch technisch freigemachte Energie angetrieben werden und nicht an Gleise gebunden sind.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung findet keine Anwendung
auf eine Personenbeförderung bei der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks oder bei anderen in § 2 Abs. 2 MinroG genannten Tätigkeiten sowieauf eine Personenbeförderung bei der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks oder bei anderen in Paragraph 2, Absatz 2, MinroG genannten Tätigkeiten sowie
auf die Beförderung von Personen mit Rutschen, Förderbändern, Rolltreppen und Aufzügen.
(4)Absatz 4,Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie verkehrsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Persönlicher Anwendungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung richtet sich an die Personen, die nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes für eine Fremdenbefahrung oder für den Betrieb eines gemäß § 107 Abs. 1 MinroG genutzten Heilstollens verantwortlich sind.Diese Verordnung richtet sich an die Personen, die nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes für eine Fremdenbefahrung oder für den Betrieb eines gemäß Paragraph 107, Absatz eins, MinroG genutzten Heilstollens verantwortlich sind.
(2)Absatz 2,§ 6 Abs. 2 (Verbot, die Personenbeförderung in einer nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung durchzuführen) richtet sich auch an die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer.Paragraph 6, Absatz 2, (Verbot, die Personenbeförderung in einer nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung durchzuführen) richtet sich auch an die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer.
Anwesenheitspflicht
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bei der Personenbeförderung müssen ständig geeignete Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführer (§ 4) in der für die Sicherheit der beförderten Personen erforderlichen Anzahl anwesend sein.Bei der Personenbeförderung müssen ständig geeignete Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführer (Paragraph 4,) in der für die Sicherheit der beförderten Personen erforderlichen Anzahl anwesend sein.
(2)Absatz 2,Bei Fahrzeugen und Maschinen, die der Personenbeförderung dienen und die mit automatisierten Bedienungs- und Kontrolleinrichtungen versehen sind, darf sich die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer vom Fahrzeug oder von der Maschine entfernen, soweit dies sicherheitstechnisch vertretbar ist. In diesem Fall ist die unmittelbare Anwesenheit der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers zumindest beim Ein- und Aussteigen der beförderten Personen erforderlich.
2. Abschnitt
Anforderungen an Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer
Allgemeines
§ 4.Paragraph 4,
Bei einer Personenbeförderung dürfen nur solche Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer eingesetzt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Zuverlässigkeit (§ 5),Zuverlässigkeit (Paragraph 5,),
gesundheitliche Eignung (§ 6),gesundheitliche Eignung (Paragraph 6,),
fachliche Befähigung für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau (§§ 7 bis 9),fachliche Befähigung für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau (Paragraphen 7 bis 9),
einschlägige praktische Verwendung (§ 10),einschlägige praktische Verwendung (Paragraph 10,),
Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen und
solche Kenntnisse der deutschen Sprache, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer den beförderten Personen Anweisungen geben sowie die Personenbeförderung betreffende Fragen der beförderten Personen richtig auffassen und beantworten kann.
Zuverlässigkeit
§ 5.Paragraph 5,
Die Zuverlässigkeit einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers ist anzunehmen, wenn nicht einer der folgenden Umstände vorliegt:
Sie/er wurde wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei sind solche Verurteilungen nicht zu berücksichtigen, die getilgt sind oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegen.
In den letzten fünf Jahren ist eine Bestrafung der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers nach § 193 MinroG erfolgt. Dabei sind solche Verstöße nicht zu berücksichtigen, die in keinem Zusammenhang mit einer Personenbeförderung gestanden sind.In den letzten fünf Jahren ist eine Bestrafung der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers nach Paragraph 193, MinroG erfolgt. Dabei sind solche Verstöße nicht zu berücksichtigen, die in keinem Zusammenhang mit einer Personenbeförderung gestanden sind.
Gesundheitliche Eignung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer müssen
körperlich so leistungsfähig sein, dass sie den sich aus der Eigenart der in Aussicht genommenen Personenbeförderung in diesem Bergbau für sie allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Hilfe beim Ein- und Aussteigen sowie Unterstützung von körperlich beeinträchtigten beförderten Personen) nachkommen können, und
die Erfordernisse der gesundheitlichen Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gemäß der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung erfüllen.
(2)Absatz 2,Es ist untersagt, eine Personenbeförderung durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn sich die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer in einer nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung befindet. Dazu zählen insbesondere Beeinträchtigungen durch
sonstige psychotrope Substanzen (Medikamente, Suchtgifte),
außergewöhnliche Erregung,
Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen
§ 7.Paragraph 7,
Zur Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen (§ 1 Abs. 2 Z 1) oder mit von schienengebundenen Fahrzeugen gezogenen Anhängern sind befähigt: Zur Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,) oder mit von schienengebundenen Fahrzeugen gezogenen Anhängern sind befähigt:
Personen, die auf Grund folgender Prüfungen oder Befugnisse ein Triebfahrzeug, welches nach Energiezufuhr und Bauart dem für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau benützten Triebfahrzeug entspricht, selbständig führen und bedienen dürfen:
Triebfahrzeugführerprüfung nach Abschnitt III der Triebfahrzeugführer-Verordnung oderTriebfahrzeugführerprüfung nach Abschnitt römisch drei der Triebfahrzeugführer-Verordnung oder
eine gemäß § 26 der Triebfahrzeugführer-Verordnung anerkannte ausländische Befugnis odereine gemäß Paragraph 26, der Triebfahrzeugführer-Verordnung anerkannte ausländische Befugnis oder
eine vor dem 1. Juli 1999 erteilte, in § 29 Abs. 1 oder 2 der Triebfahrzeugführer-Verordnung genannte Befugnis.eine vor dem 1. Juli 1999 erteilte, in Paragraph 29, Absatz eins, oder 2 der Triebfahrzeugführer-Verordnung genannte Befugnis.
Personen, die vor dem 1. August 2006 die Befähigung zu einer Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen in diesem Bergbau nachgewiesen haben
nach § 334 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung odernach Paragraph 334, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung oder
nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu § 3 der Schaubergwerkeverordnung.nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu Paragraph 3, der Schaubergwerkeverordnung.
Personen, deren fachliche Befähigung durch ein Gutachten gemäß § 13 Abs. 1 nachgewiesen ist.Personen, deren fachliche Befähigung durch ein Gutachten gemäß Paragraph 13, Absatz eins, nachgewiesen ist.
Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen
§ 8.Paragraph 8,
Zur Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen (§ 1 Abs. 2 Z 2) sind befähigt: Zur Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,) sind befähigt:
Inhaber von einem der folgenden Befähigungsausweise für ein Fahrzeug oder für einen Schwimmkörper, welches/welcher dem für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau benützten Fahrzeug oder Schwimmkörper entspricht:
Ein in § 123 Abs. 1 bis 3 des Schifffahtsgesetzes genannter Befähigungsausweis,Ein in Paragraph 123, Absatz eins bis 3 des Schifffahtsgesetzes genannter Befähigungsausweis,
ein gemäß § 121 Abs. 1 des Schifffahtsgesetzes anerkannter ausländischer Befähigungsausweis,ein gemäß Paragraph 121, Absatz eins, des Schifffahtsgesetzes anerkannter ausländischer Befähigungsausweis,
ein in § 139 Abs. 1 des Schifffahtsgesetzes genannter Befähigungsausweis.ein in Paragraph 139, Absatz eins, des Schifffahtsgesetzes genannter Befähigungsausweis.
Personen, die eine Ausbildung im Lehrberuf Binnenschifffahrt erfolgreich abgeschlossen haben.
Personen, die vor dem 1. August 2006 die Befähigung zu einer Personenbeförderung zu Wasser in diesem Bergbau nachgewiesen haben
nach § 334 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung odernach Paragraph 334, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung oder
nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu § 3 der Schaubergwerkeverordnung.nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu Paragraph 3, der Schaubergwerkeverordnung.
Personen, deren fachliche Befähigung durch ein Gutachten gemäß § 13 Abs. 1 nachgewiesen ist.Personen, deren fachliche Befähigung durch ein Gutachten gemäß Paragraph 13, Absatz eins, nachgewiesen ist.
Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Zur Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen (§ 1 Abs. 2 Z 3) sind befähigt:Zur Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,) sind befähigt:
Personen, die folgende Lenkberechtigung haben und sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 des Führerscheingesetzes befinden:Personen, die folgende Lenkberechtigung haben und sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach Paragraph 4, des Führerscheingesetzes befinden:
Im Fall der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und einer Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg: Lenkberechtigung der Klasse B, C, C1 oder D;
im Fall der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und einer Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg: Lenkberechtigung der Klasse C1 oder D;
in allen übrigen Fällen: Lenkberechtigung der Klasse D.
Personen, die vor dem 1. August 2006 die Befähigung zur Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen in diesem Bergbau nachgewiesen haben
nach § 334 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung odernach Paragraph 334, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung oder
nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu § 3 der Schaubergwerkeverordnung.nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu Paragraph 3, der Schaubergwerkeverordnung.
Personen, deren fachliche Befähigung durch ein Gutachten gemäß § 13 Abs. 1 nachgewiesen ist.Personen, deren fachliche Befähigung durch ein Gutachten gemäß Paragraph 13, Absatz eins, nachgewiesen ist.
(2)Absatz 2,Zur Personenbeförderung mit Anhängern, die von Kraftfahrzeugen gezogen werden, sind befähigt:
Personen, die folgende Lenkberechtigung haben:
Im Fall der Verwendung von Anhängern mit einer Gesamtmasse von höchstens 750 kg: Lenkberechtigung der Klasse B, C, C1 oder D;
im Fall der Verwendung von Anhängern mit einer Gesamtmasse von mehr als 750 kg, jedoch weniger als die Eigenmasse des Zugfahrzeuges, sofern die Summe der Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 3 500 kg beträgt: Lenkberechtigung der Klasse B;
im Fall der Verwendung von Anhängern mit einer Gesamtmasse von mehr als 750 kg, jedoch weniger als die Eigenmasse des Zugfahrzeuges, sofern die Summe der Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 12 000 kg beträgt: Lenkberechtigung der Klasse C1+E;
in allen übrigen Fällen: Lenkberechtigung der Klasse B+E, C+E oder D+E.
Die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen.Die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Personen.
(3)Absatz 3,Eine in einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 gleichgestellt. Ob eine in einem Nicht-EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 1 oder gleichgestellt ist, ergibt sich aus § 23 des Führerscheingesetzes.Eine in einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gleichgestellt. Ob eine in einem Nicht-EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung einer Lenkberechtigung gemäß Absatz eins, oder gleichgestellt ist, ergibt sich aus Paragraph 23, des Führerscheingesetzes.
Einschlägige praktische Verwendung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer müssen vor ihrem erstmaligen Einsatz mindestens 40 Stunden lang in dem Bergbau, in dem die Personenbeförderung durchgeführt werden soll, praktisch tätig gewesen sein. Diese praktische Verwendung muss überwiegend folgende Tätigkeiten umfasst haben:
Kennen-Lernen des Bergbaus und des Bergbaugeländes, insbesondere im Hinblick auf die dort ausgeübten Tätigkeiten und die für diesen Bergbau spezifischen Gefahren, die die Personenbeförderung beeinflussen oder von dieser beeinflusst werden können,
Begleiten und Beobachten einer gemäß § 4 geeigneten Fahrzeugführerin oder eines gemäß § 4 geeigneten Fahrzeugführers bei der in Aussicht genommenen Personenbeförderung,Begleiten und Beobachten einer gemäß Paragraph 4, geeigneten Fahrzeugführerin oder eines gemäß Paragraph 4, geeigneten Fahrzeugführers bei der in Aussicht genommenen Personenbeförderung,
Übungsfahrten im Ausmaß von mindestens 20 Stunden auf der Strecke der in Aussicht genommenen Personenbeförderung unter Aufsicht einer gemäß § 4 geeigneten Fahrzeugführerin oder eines gemäß § 4 geeigneten Fahrzeugführers.Übungsfahrten im Ausmaß von mindestens 20 Stunden auf der Strecke der in Aussicht genommenen Personenbeförderung unter Aufsicht einer gemäß Paragraph 4, geeigneten Fahrzeugführerin oder eines gemäß Paragraph 4, geeigneten Fahrzeugführers.
(2)Absatz 2,Vom Nachweis der einschlägigen praktischen Verwendung nach Abs. 1 sind befreit:Vom Nachweis der einschlägigen praktischen Verwendung nach Absatz eins, sind befreit:
Personen, deren fachliche Befähigung durch ein Gutachten gemäß § 13 Abs. 1 nachgewiesen ist, undPersonen, deren fachliche Befähigung durch ein Gutachten gemäß Paragraph 13, Absatz eins, nachgewiesen ist, und
Personen, die vor dem 1. August 2006 die Befähigung zur Bedienung von Fahrzeugen oder Maschinen zur Personenbeförderung in diesem Bergbau nachgewiesen haben
nach § 334 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung odernach Paragraph 334, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung oder
nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu § 3 der Schaubergwerkeverordnung.nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu Paragraph 3, der Schaubergwerkeverordnung.
3. Abschnitt
Nachweise und Unterlagen
Allgemeines
§ 11.Paragraph 11,
Die für die Fremdenbefahrung oder den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen müssen folgende Nachweise und Unterlagen über die Eignung der von ihnen bei einer bestimmten Personenbeförderung in ihrem Betrieb eingesetzten Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer bereithalten und auf Verlangen der Behörde (§§ 170 und 171 MinroG) unverzüglich vorlegen: Die für die Fremdenbefahrung oder den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen müssen folgende Nachweise und Unterlagen über die Eignung der von ihnen bei einer bestimmten Personenbeförderung in ihrem Betrieb eingesetzten Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer bereithalten und auf Verlangen der Behörde (Paragraphen 170 und 171 MinroG) unverzüglich vorlegen:
Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers.
Strafregisterbescheinigung, die im Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers nicht älter als ein Monat sein darf.
Die in § 12 genannte ärztliche Bestätigung zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung.Die in Paragraph 12, genannte ärztliche Bestätigung zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung.
Die in §§ 7 bis 9, 13 oder 15 genannten Befähigungsnachweise, Zeugnisse, Gutachten u. dgl. zum Nachweis der fachlichen Eignung.Die in Paragraphen 7 bis 9, 13 oder 15 genannten Befähigungsnachweise, Zeugnisse, Gutachten u. dgl. zum Nachweis der fachlichen Eignung.
Sofern nicht § 10 Abs. 2 Anwendung findet: Nachweise, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer eine ausreichend lange einschlägige praktische Verwendung aufweist, insbesondere Aufzeichnungen über die durchgeführten Übungsfahrten.Sofern nicht Paragraph 10, Absatz 2, Anwendung findet: Nachweise, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer eine ausreichend lange einschlägige praktische Verwendung aufweist, insbesondere Aufzeichnungen über die durchgeführten Übungsfahrten.
Die in § 16 genannten Unterlagen zum Nachweis der Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen.Die in Paragraph 16, genannten Unterlagen zum Nachweis der Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen.
Beschreibung der Personenbeförderung, bei der die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer eingesetzt wird. Diese hat insbesondere die befahrene Strecke sowie die verwendeten Fahrzeuge und Anhänger zu beschreiben.
Nachweis der gesundheitlichen Eignung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung wird durch eine ärztliche Bestätigung erbracht, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer aufgrund der in Abs. 2 genannten Untersuchungen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau erfüllt. Diese Bestätigung muss von einer der folgenden Personen ausgestellt sein:Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung wird durch eine ärztliche Bestätigung erbracht, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer aufgrund der in Absatz 2, genannten Untersuchungen die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau erfüllt. Diese Bestätigung muss von einer der folgenden Personen ausgestellt sein:
Sachverständige Ärztin oder sachverständiger Arzt gemäß § 34 des Führerscheingesetzes oderSachverständige Ärztin oder sachverständiger Arzt gemäß Paragraph 34, des Führerscheingesetzes oder
Arbeitsmedizinerin oder Arbeitsmediziner gemäß § 79 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes.Arbeitsmedizinerin oder Arbeitsmediziner gemäß Paragraph 79, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannte Bestätigung ist aufgrund von Untersuchungen zu erteilen, deren Umfang sich aus §§ 3 Abs. 2 und 3 sowie 18 Abs. 4 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ergibt.Die in Absatz eins, genannte Bestätigung ist aufgrund von Untersuchungen zu erteilen, deren Umfang sich aus Paragraphen 3, Absatz 2 und 3 sowie 18 Absatz 4, der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ergibt.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 1 genannte Bestätigung darf im Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers bei einer bestimmten Personenbeförderung nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen dürfen diese Unterlagen nicht älter als fünf Jahre sein; hat die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer jedoch das 60. Lebensjahr bereits vollendet, dürfen sie nicht älter als zwei Jahre sein.Die in Absatz eins, genannte Bestätigung darf im Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers bei einer bestimmten Personenbeförderung nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen dürfen diese Unterlagen nicht älter als fünf Jahre sein; hat die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer jedoch das 60. Lebensjahr bereits vollendet, dürfen sie nicht älter als zwei Jahre sein.
Prüfung zum Nachweis der fachlichen Befähigung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Kann der Nachweis über die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau nicht anders erbracht werden, ist eine Prüfung vor zwei Sachverständigen (§ 14) abzulegen. Die Sachverständigen haben auf Grund der von ihnen abgenommenen Prüfung ein gemeinsames Gutachten zur Frage zu erstellen, ob bei der geprüften Fahrzeugführerin bzw. beim geprüften Fahrzeugführer die für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in einem bestimmten Bergbau erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen.Kann der Nachweis über die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau nicht anders erbracht werden, ist eine Prüfung vor zwei Sachverständigen (Paragraph 14,) abzulegen. Die Sachverständigen haben auf Grund der von ihnen abgenommenen Prüfung ein gemeinsames Gutachten zur Frage zu erstellen, ob bei der geprüften Fahrzeugführerin bzw. beim geprüften Fahrzeugführer die für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in einem bestimmten Bergbau erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen.
(2)Absatz 2,Mit der Maßgabe, dass auf die mit dem Bergbau, in dem die Personenbeförderung durchgeführt werden soll, verbundenen Gefahren besonders Bedacht zu nehmen ist, erstreckt sich die Prüfung der theoretischen Kenntnisse
im Fall der Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen oder mit von schienengebundenen Fahrzeugen gezogenen Anhängern: auf die in § 10 Abs. 2 der Triebfahrzeugführer-Verordnung angeführten Kenntnisse;im Fall der Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen oder mit von schienengebundenen Fahrzeugen gezogenen Anhängern: auf die in Paragraph 10, Absatz 2, der Triebfahrzeugführer-Verordnung angeführten Kenntnisse;
im Fall der Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen: auf die in Anlage 3 zu § 2 der Schiffsführerverordnung angeführten Kenntnisse, soweit diese für die in Aussicht genommene Personenbeförderung von Bedeutung sein können;im Fall der Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen: auf die in Anlage 3 zu Paragraph 2, der Schiffsführerverordnung angeführten Kenntnisse, soweit diese für die in Aussicht genommene Personenbeförderung von Bedeutung sein können;
im Fall der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder mit von Kraftfahrzeugen gezogenen Anhängern: auf die in § 11 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 des Führerscheingesetzes angeführten Kenntnisse.im Fall der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder mit von Kraftfahrzeugen gezogenen Anhängern: auf die in Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, des Führerscheingesetzes angeführten Kenntnisse.
(3)Absatz 3,Die Prüfung der praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten erstreckt sich auf die Bedienung und Führung der bei der in Aussicht genommenen Personenbeförderung in diesem Bergbau verwendeten Fahrzeuge sowie die Anwendung der theoretischen Kenntnisse (Abs. 2) in der Praxis. Sie hat insbesondere zu umfassen:Die Prüfung der praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten erstreckt sich auf die Bedienung und Führung der bei der in Aussicht genommenen Personenbeförderung in diesem Bergbau verwendeten Fahrzeuge sowie die Anwendung der theoretischen Kenntnisse (Absatz 2,) in der Praxis. Sie hat insbesondere zu umfassen:
Die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Fahrzeuges,
besondere Fahrübungen, wie beispielsweise Anfahr- und Bremsübungen,
eine längere Prüfungsfahrt unter üblichen betrieblichen Verhältnissen.
Die/der für die Fremdenbefahrung oder den Betrieb des Heilstollens Verantwortliche hat für die Beistellung der hiefür notwendigen Fahrzeuge zu sorgen.
Auswahl der Sachverständigen
§ 14.Paragraph 14,
Die Auswahl der Sachverständigen steht der/dem für die Fremdenbefahrung oder den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen zu, wobei eine Sachverständige oder ein Sachverständiger vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur/zum Sachverständigen gemäß § 127 Abs. 6 MinroG bestimmt worden sein muss. Für die Auswahl der oder des zweiten Sachverständigen gilt Folgendes: Die Auswahl der Sachverständigen steht der/dem für die Fremdenbefahrung oder den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen zu, wobei eine Sachverständige oder ein Sachverständiger vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur/zum Sachverständigen gemäß Paragraph 127, Absatz 6, MinroG bestimmt worden sein muss. Für die Auswahl der oder des zweiten Sachverständigen gilt Folgendes:
Im Fall der Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen oder mit von solchen Fahrzeugen gezogenen Anhängern muss sie oder er zur Prüfungskommissärin/zum Prüfungskommissär gemäß § 1 der Triebfahrzeugführer-Verordnung bestellt sein.Im Fall der Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen oder mit von solchen Fahrzeugen gezogenen Anhängern muss sie oder er zur Prüfungskommissärin/zum Prüfungskommissär gemäß Paragraph eins, der Triebfahrzeugführer-Verordnung bestellt sein.
Im Fall der Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen muss sie oder er zur Prüfungskommissärin/zum Prüfungskommissär, die/der zur Abnahme praktischer Prüfungen für Kapitäns- oder Schiffsführerpatente befugt ist, gemäß § 132 des Schifffahtsgesetzes bestellt sein.Im Fall der Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen muss sie oder er zur Prüfungskommissärin/zum Prüfungskommissär, die/der zur Abnahme praktischer Prüfungen für Kapitäns- oder Schiffsführerpatente befugt ist, gemäß Paragraph 132, des Schifffahtsgesetzes bestellt sein.
Im Fall der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder mit von Kraftfahrzeugen gezogenen Anhängern muss sie oder er zur sachverständigen Fahrprüferin/zum sachverständigen Fahrprüfer gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 des Führerscheingesetzes bestellt sein.Im Fall der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder mit von Kraftfahrzeugen gezogenen Anhängern muss sie oder er zur sachverständigen Fahrprüferin/zum sachverständigen Fahrprüfer gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, des Führerscheingesetzes bestellt sein.
Anerkennung ausländischer Befugnisse
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,§ 142 MinroG findet Anwendung auf die in § 11 Z 4 und 5 genannten Nachweise der fachlichen Befähigung und der einschlägigen praktischen Verwendung.Paragraph 142, MinroG findet Anwendung auf die in Paragraph 11, Ziffer 4 und 5 genannten Nachweise der fachlichen Befähigung und der einschlägigen praktischen Verwendung.
(2)Absatz 2,Abs. 1 in Verbindung mit § 142 MinroG findet auch Anwendung auf Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, die Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind.Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 142, MinroG findet auch Anwendung auf Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, die Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind.
(3)Absatz 3,Sofern § 142 MinroG keine Anwendung findet, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über Ansuchen der/des für die Fremdenbefahrung oder den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen eine ausländische Befugnis zur Personenbeförderung als Nachweis der Befähigung zur Personenbeförderung in einem bestimmten Bergbau anzuerkennen, wenn die Anforderungen zum Erlangen der ausländischen Befugnis den Anforderungen dieser Verordnung inhaltlich gleichgehalten werden können. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen kann sich der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auch der in § 14 genannten Sachverständigen bedienen.Sofern Paragraph 142, MinroG keine Anwendung findet, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über Ansuchen der/des für die Fremdenbefahrung oder den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen eine ausländische Befugnis zur Personenbeförderung als Nachweis der Befähigung zur Personenbeförderung in einem bestimmten Bergbau anzuerkennen, wenn die Anforderungen zum Erlangen der ausländischen Befugnis den Anforderungen dieser Verordnung inhaltlich gleichgehalten werden können. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen kann sich der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auch der in Paragraph 14, genannten Sachverständigen bedienen.
(4)Absatz 4,Einem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Befugnis (Abs. 3) sind anzuschließen:Einem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Befugnis (Absatz 3,) sind anzuschließen:
Beschreibung des Bergbaus sowie der in Aussicht genommenen Personenbeförderung, die die in § 11 Z 7 genannten Angaben zu enthalten hat, undBeschreibung des Bergbaus sowie der in Aussicht genommenen Personenbeförderung, die die in Paragraph 11, Ziffer 7, genannten Angaben zu enthalten hat, und
Nachweise über die erfolgte Ausbildung, über abgelegte Prüfungen oder über die absolvierte Berufspraxis. Sollten die Nachweise nicht in deutscher Sprache abgefasst sein, so sind auch beglaubigte deutschsprachige Übersetzungen vorzulegen.
Nachweis der Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Nachweis einer ausreichenden Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen wird durch eine der folgenden Unterlagen erbracht:
Bescheinigung einer in § 6 Abs. 2 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung genannten Institution, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer in lebensrettenden Sofortmaßnahmen durch theoretische Unterweisung und praktische Übungen in der Dauer von mindestens sechs Stunden unterwiesen worden ist.Bescheinigung einer in Paragraph 6, Absatz 2, der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung genannten Institution, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer in lebensrettenden Sofortmaßnahmen durch theoretische Unterweisung und praktische Übungen in der Dauer von mindestens sechs Stunden unterwiesen worden ist.
Bescheinigung, Diplom oder Nachweis der in § 6 Abs. 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung genannten Art.Bescheinigung, Diplom oder Nachweis der in Paragraph 6, Absatz 6, der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung genannten "Art".
(2)Absatz 2,Die Bescheinigung nach Abs. 1 Z 1 darf nicht älter als fünf Jahre sein.Die Bescheinigung nach Absatz eins, Ziffer eins, darf nicht älter als fünf Jahre sein.
Auftrag zur Aktualisierung von Unterlagen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Wenn die Behörde (§§ 170 und 171 MinroG) Bedenken hat, ob die gesundheitliche Eignung einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers noch gegeben ist, so hat sie der/dem für die Fremdenbefahrung oder für den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist eine weitere ärztliche Bestätigung (§ 12 Abs. 1), die nicht älter als ein Monat sein darf, vorzulegen.Wenn die Behörde (Paragraphen 170 und 171 MinroG) Bedenken hat, ob die gesundheitliche Eignung einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers noch gegeben ist, so hat sie der/dem für die Fremdenbefahrung oder für den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist eine weitere ärztliche Bestätigung (Paragraph 12, Absatz eins,), die nicht älter als ein Monat sein darf, vorzulegen.
(2)Absatz 2,Wenn die Behörde Bedenken hat, ob die Zuverlässigkeit einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers noch gegeben ist, so hat sie der/dem für die Fremdenbefahrung oder für den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist eine weitere Strafregisterbescheinigung der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers, die nicht älter als ein Monat sein darf, vorzulegen.
Aufbewahrung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die in §§ 11 bis 17 genannten Nachweise und Unterlagen sind aufzubewahren, bis die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer aus dem Betrieb ausscheidet.Die in Paragraphen 11 bis 17 genannten Nachweise und Unterlagen sind aufzubewahren, bis die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer aus dem Betrieb ausscheidet.
(2)Absatz 2,Allen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern ist Zugang zu den sie persönlich betreffenden Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren. Auf Verlangen sind Kopien davon aushändigen.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Widerruf der Bewilligung von Fremdenbefahrungen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Stellt die Behörde (§§ 170 und 171 MinroG) fest, dass bei einer Fremdenbefahrung eine Fahrzeugführerin oder ein Fahrzeugführer eingesetzt wird, die/der die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat sie eine gemäß § 189 Abs. 2 MinroG erteilte Bewilligung mit Bescheid zu widerrufen.Stellt die Behörde (Paragraphen 170 und 171 MinroG) fest, dass bei einer Fremdenbefahrung eine Fahrzeugführerin oder ein Fahrzeugführer eingesetzt wird, die/der die in Paragraph 4, genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat sie eine gemäß Paragraph 189, Absatz 2, MinroG erteilte Bewilligung mit Bescheid zu widerrufen.
(2)Absatz 2,Vom Widerruf der Bewilligung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wennVom Widerruf der Bewilligung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn
für die Personenbeförderung genügend andere Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer zur Verfügung stehen, die die in § 4 genannten Voraussetzungen erfüllen, oderfür die Personenbeförderung genügend andere Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer zur Verfügung stehen, die die in Paragraph 4, genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
sichergestellt scheint, dass Fremdenbefahrungen erst dann wieder durchgeführt werden, wenn genügend Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer zur Verfügung stehen, die die in § 4 genannten Voraussetzungen erfüllen.sichergestellt scheint, dass Fremdenbefahrungen erst dann wieder durchgeführt werden, wenn genügend Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer zur Verfügung stehen, die die in Paragraph 4, genannten Voraussetzungen erfüllen.
Verweise
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung auf folgende Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999,Mineralrohstoffgesetz – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,,
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994,ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997,Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997.Schiffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,.
(2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Allgemeine Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 140/2005,Allgemeine Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,,
Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 66/2006,Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2006,,
Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2006,Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2006,,
Schaubergwerkeverordnung, BGBl. II Nr. 209/2000,Schaubergwerkeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2000,,
Schiffsführerverordnung, BGBl. II Nr. 258/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 225/2002,Schiffsführerverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2002,,
Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999.Triebfahrzeugführer-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,.
Übergangsbestimmungen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Für Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, die vor dem 1. August 2006 die Befähigung zur Bedienung von Fahrzeugen oder Maschinen zur Personenbeförderung in diesem Bergbau nach § 334 Abs. 2 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung oder nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu § 3 der Schaubergwerkeverordnung nachgewiesen haben, müssen folgende Nachweise erst ab 1. August 2007 bereitgehalten werden:Für Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, die vor dem 1. August 2006 die Befähigung zur Bedienung von Fahrzeugen oder Maschinen zur Personenbeförderung in diesem Bergbau nach Paragraph 334, Absatz 2, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung oder nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu Paragraph 3, der Schaubergwerkeverordnung nachgewiesen haben, müssen folgende Nachweise erst ab 1. August 2007 bereitgehalten werden:
Strafregisterbescheinigung,
die in § 12 genannte ärztliche Bestätigung zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung unddie in Paragraph 12, genannte ärztliche Bestätigung zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung und
die in § 16 genannten Unterlagen zum Nachweis der Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen.die in Paragraph 16, genannten Unterlagen zum Nachweis der Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen.
(2)Absatz 2,Begleit- und Übungsfahrten (§ 10 Abs. 1 Z 2 und 3) dürfen auch unter Aufsicht der in Abs. 1 genannten Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer erfolgen.Begleit- und Übungsfahrten (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3) dürfen auch unter Aufsicht der in Absatz eins, genannten Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer erfolgen.
In-Kraft-Treten
§ 22.Paragraph 22,
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Feststellung gemäß § 195 Abs. 2 MinroGFeststellung gemäß Paragraph 195, Absatz 2, MinroG
§ 23.Paragraph 23,
Gemäß § 195 Abs. 2 MinroG wird festgestellt, dass § 334 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung mit Ablauf des 31. Juli 2006 außer Kraft tritt, soweit er sich auf Personen bezieht, die als Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer Personenbeförderungen bei Fremdenbefahrungen oder beim Betrieb eines gemäß § 107 Abs. 1 MinroG genutzten Heilstollens durchführen. Gemäß Paragraph 195, Absatz 2, MinroG wird festgestellt, dass Paragraph 334, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung mit Ablauf des 31. Juli 2006 außer Kraft tritt, soweit er sich auf Personen bezieht, die als Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer Personenbeförderungen bei Fremdenbefahrungen oder beim Betrieb eines gemäß Paragraph 107, Absatz eins, MinroG genutzten Heilstollens durchführen.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Änderung der Schaubergwerkeverordnung
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen bei der Errichtung und beim Betrieb von Schaubergwerken, Fremdenbefahrungen oder vergleichbaren Benützungen von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken (Schaubergwerkeverordnung), BGBl. II Nr. 209/2000, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen bei der Errichtung und beim Betrieb von Schaubergwerken, Fremdenbefahrungen oder vergleichbaren Benützungen von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken (Schaubergwerkeverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Paragraph 10, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Absatz 2, wird angefügt:
„Absatz 2,(2) Punkt 10 der Anlage zu § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2006 tritt am 1. August 2006 in Kraft.“(2) Punkt 10 der Anlage zu Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2006, tritt am 1. August 2006 in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, In Punkt 10 der Anlage zu § 3 entfällt folgender Absatz:In Punkt 10 der Anlage zu Paragraph 3, entfällt folgender Absatz:
Die Befähigung zur Bedienung von Fahrzeugen und Maschinen zur Personenbeförderung ist der Behörde nachzuweisen.“
Bartenstein