BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 9. August 2006

Teil römisch zwei

294. Verordnung:

Änderung der Textilpflegekennzeichnungsverordnung

294. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Textilpflegekennzeichnungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 32, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448 (WV), zuletzt geändert durch Artikel 47, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, wird verordnet:

Die Textilpflegekennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1988,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte Textilerzeugnisse, deren wiederholte Verwendung eine pflegliche Behandlung durch Waschen, Bleichen, Trocknen, Bügeln oder professionelle Textilpflege voraussetzt, müssen, wenn sie im Inland gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, unabhängig davon, ob sie inländischer oder ausländischer Herkunft sind, mit den Textilpflegekennzeichnungssymbolen in der in Anlage 1 vorgesehenen Reihenfolge versehen sein. Wird an diesen Textilerzeugnissen zusätzlich zur Eignung zur Chemischreinigung (P- oder F-Reinigung) ihre Eignung zur Nassreinigung ersichtlich gemacht, so sind sie in einer zweiten Zeile unterhalb des Symbols für Chemischreinigung mit diesem Pflegekennzeichnungssymbol samt dem Buchstaben W gemäß Anlage 1 zu versehen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, werden die Absatz 2 und 3 durch folgende Absatz 2 bis 4 ersetzt:

  1. Absatz 2,(2) Paragraph eins, Absatz eins und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2006, treten mit 1. September 2006 in Kraft. Die Anlage 1a tritt mit 1. September 2006 außer Kraft.
  2. Absatz 3,Die Kennzeichnungspflichten nach dieser Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1975, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2006,, gelten bis zum 31. Dezember 2007 auch durch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1988, als erfüllt.
  3. Absatz 4,Textilprodukte, die bis zum 31. Dezember 2007 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1988, gekennzeichnet und in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Abbau der Bestände verkauft oder abgegeben werden.“

Novellierungsanordnung 3, Die Anlage 1 wird durch die Anlage dieser Verordnung ersetzt.

Bartenstein