BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 1. August 2006

Teil römisch zwei

289. Verordnung:

Änderung der Kapitalanlageverordnung 2002

289. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Kapitalanlageverordnung 2002 geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 78, Absatz 3 und 79 Absatz 3, des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006,, wird verordnet:

Die Kapitalanlageverordnung 2002, BGBl. römisch zwei Nr. 383, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, zweiter und dritter Satz lauten:

„Bei der Auswahl der für die Bedeckung heranzuziehenden Vermögenswerte ist auf die mit den Vermögenswerten verbundenen Risiken, insbesondere auf eine ausreichende Bonität des Emittenten oder des Vertragspartners, zu achten. Für die der Bedeckung dienenden Vermögenswerte und den Vertragspartnern bei derivativen Finanzgeschäften ist eine angemessene, dem jeweiligen Vermögenswert entsprechende Risikoüberwachung sicherzustellen und zu dokumentieren.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Verbindlichkeiten im Sinne des Paragraph 199, HGB, die in der Bilanz nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, müssen mit dem höchstmöglichen Wert, der sich aus dem zugrunde liegenden vertraglichen Haftungsverhältnis ergibt, abgezogen werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Wertpapiere aus eigener Emission,“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Anteile an Unternehmen, für dessen Verpflichtungen das Versicherungsunternehmen als persönlich haftender Gesellschafter haftet oder dessen Gewinne und Verluste im Rahmen von Gewinn- und Verlustabführungsverträgen vom Versicherungsunternehmen übernommen werden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    sofern sie an einer Wertpapierbörse oder an einem Wertpapiermarkt gemäß Ziffer eins, Litera b, notieren oder gehandelt werden:
    1. Sub-Litera, a, a
      verbriefte Forderungen, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteile der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind,
    2. Sub-Litera, b, b
      verbriefte Forderungen und Vermögenswerte, deren Inhaber entsprechend den Wertpapierbedingungen oder anderen vertraglichen Bedingungen das wirtschaftliche Erstausfallsrisiko des Emittenten oder des Vertragspartners zu tragen haben,“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    sofern sie kurzfristig veräußert werden können:
    1. Sub-Litera, a, a
      sonstige verbriefte Forderungen an Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedsstaaten der OECD, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteile der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt sind,
    2. Sub-Litera, b, b
      sonstige verbriefte Forderungen und Vermögenswerte, deren Inhaber entsprechend den Wertpapierbedingungen oder anderen vertraglichen Bedingungen das wirtschaftliche Erstausfallsrisiko des Emittenten oder des Vertragspartners zu tragen haben,“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder die die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins und römisch eins a des Investmentfondsgesetzes – InvFG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, – mit Ausnahme von Kapitalanlagefonds im Sinne des Paragraph 20 a, InvFG, die neben flüssigen Mitteln ausschließlich Veranlagungen gemäß Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer 3, InvFG tätigen – erfüllen, wenn das mit Derivaten verbundene, von der verwaltenden Gesellschaft gemäß Paragraph 21, Absatz 3, InvFG und der von der FMA gemäß Paragraph 21, Absatz 2 und 3 InvFG erlassenen Verordnung über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten oder den im jeweiligen Sitzstaat der verwaltenden Gesellschaft auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 85/611/EWG geltenden nationalen Bestimmungen zu errechnende Gesamtrisiko von 100 vH des Fondsvermögens nicht überschritten und die Einhaltung dieser Grenze durch einen unternehmensinternen Kontrollprozess sichergestellt wird,“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, wird die Wortfolge „deren Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften“ durch die Wortfolge „deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, wird die Wortfolge „ausschließlich Versicherungsunternehmen“ durch die Wortfolge „ausschließlich oder mehrheitlich Versicherungsunternehmen“ und die Wortfolge „deren Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften“ durch die Wortfolge „deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Anteile an Fonds,
    1. Litera a
      die nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die auch in Anlagen, die kreditfinanziert werden, nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf sowie in Leerverkäufe und in Vermögenswerte, deren Wertentwicklung an solche gebunden ist investieren dürfen,
    2. Litera b
      im Sinne des Paragraph 20 a, InvFG, die neben flüssigen Mitteln ausschließlich Veranlagungen gemäß Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer 3, InvFG tätigen,
    wobei diesen Veranlagungen eingehende risikoadäquate Analysen zu qualitativen, quantitativen und rechtlichen Aspekten der Veranlagung voranzugehen haben,“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Rechte aus derivativen Finanzinstrumenten, die zum alleinigen Zweck getätigt werden, um einzelne oder mehrere Vermögenswerte gemeinsam gegen Wertänderungen abzusichern, wobei die Absicherungsinstrumente dort zuzuordnen sind, wo sich die abzusichernden Vermögenswerte befinden. Die Effektivität der Sicherungsbeziehung ist zu dokumentieren und auf regelmäßiger Basis zu überprüfen,“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, wird folgende Ziffer 9, eingefügt:

  1. Ziffer 9
    sonstige Vermögenswerte von Unternehmen, Emittenten oder Ausstellern, die nicht unter Ziffer eins bis 8 fallen und den Voraussetzungen des Paragraph 78, Absatz eins, VAG entsprechen, sofern diese Vermögenswerte ihrem jeweiligen Risikogehalt entsprechend einem unternehmensinternen Risikomanagement unterworfen werden.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „und Ziffer 7, durch die Wortfolge „und Ziffer 9, ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 2, Absatz 3, wird die Wortfolge „und Ziffer 7, durch die Wortfolge „und Ziffer 9, ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 2, Absatz 5, wird die Wortfolge „§ 20 Absatz 2, Ziffer 2, VAG“ durch die Wortfolge „§ 20 Absatz 2, Ziffer 3, VAG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder die die Bestimmungen des InvFG erfüllen. Sofern im Leistungsfall ein Wahlrecht über den Bezug von Anteilen an Kapitalanlagefonds bzw. Geldleistungen vorgesehen ist, müssen im jeweiligen Vertragsstaat, in dem Versicherungsverträge angeboten werden, die dem Versicherungsnehmer zur Auswahl stehenden Kapitalanlagefonds zum öffentlichen Vertrieb registriert sein,“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 2, Absatz 6, erster Satz lautet:

„Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der gesonderten Abteilung des Deckungsstockes gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5, VAG sind die Bestimmungen der Absatz eins und 7 und des Paragraph 3, nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 2, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, eingefügt:

  1. Absatz 7,(7) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der gesonderten Abteilung des Deckungsstockes gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4, VAG gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses geeignet sind Vermögenswerte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Sofern es sich um Produkte mit externer Kapitalgarantie handelt, ist sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt des Erwerbes der betreffenden Kapitalanlage das Rating der der Garantie zu Grunde liegenden Vermögenswerte und des Garantiegebers mindestens „A“ bzw. „A2“ einer allgemein anerkannten Ratingagentur beträgt. Für den Fall, dass kein externes Rating vorliegt, ist eine interne Schätzung vorzunehmen. Hinsichtlich der mit der Kapitalanlage verbundenen Risken ist für jedes Versicherungsprodukt ein adäquates Risikomanagement einzurichten.
    2. Ziffer 2
      Die Zuordnung von Vermögenswerten zu Versicherungsprodukten ist ausreichend zu dokumentieren und nachvollziehbar zu gestalten.
    3. Ziffer 3
      Die Bestimmungen des Paragraph 3, sind nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, wird die Wortfolge „bis zu 40 vH:“ durch die Wortfolge „bis zu 25 vH:“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9 bis 13 lauten:

  1. Ziffer 9
    bis zu jeweils 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers mit Ausnahme von Dachfondskonstruktionen mit zumindest zehn unterschiedlichen Subfonds und Veranlagungen gemäß Paragraph 20 a, Abs.  Ziffer 3, InvFG, höchstens jedoch 7 vH insgesamt,
  2. Ziffer 10
    bis zu 50 vH insgesamt: Guthaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a,,
  3. Ziffer 11
    bis zu 3 vH insgesamt: Kassenbestände gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b,,
  4. Ziffer 12
    bis zu 1 vH: einzelne Vermögenswerte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, desselben Unternehmens, Emittenten oder Ausstellers, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,
  5. Ziffer 13
    a) bis zu 1 vH: einzelne Wertpapiere gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b und d sowie einzelne Darlehen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, c, d und f, die keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen,
    1. Litera b
      Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b, hinsichtlich ihres Anteiles an Schuldverschreibungen, die im Durchschnitt keine dem Investmentgrade entsprechende Bonität aufweisen; in den Fondsvermögen enthaltene Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds sind im Falle der Nicht-Durchrechnung zur Gänze dem Non-Investmentgrade zuzurechnen, wobei Anteile an gemischten Kapitalanlagefonds in Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 20 a, Absatz eins, InvFG durchgerechnet werden müssen, - höchstens jedoch 10 vH insgesamt.“

Novellierungsanordnung 22, Der bisherige Paragraph 4, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die nicht den Kriterien des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2006, entsprechen und vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung vom Versicherungsunternehmen erworben wurden, dürfen bis zur Beendigung des entsprechenden Lebensversicherungsvertrages dem Deckungsstock gewidmet bleiben.“

Novellierungsanordnung 23, An Paragraph 7, wird folgender Paragraph 8, angefügt:

Paragraph 8,

Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2006, tritt mit 1. September 2006 in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 4,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Litera d,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b und c, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,, Ziffer 8 und Ziffer 9,, Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3,, Absatz 5,, Absatz 6 und Absatz 7,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Litera c, sowie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9 bis 13 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Paragraph eins, Absatz 9, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“

Pribil   Traumüller