BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 1. August 2006

Teil römisch zwei

288. Verordnung:

Melde-VO Seilb 2006

288. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Umfang und die Form der Meldungen von Unfällen und Störungen, die bei Seilbahnunternehmen auftreten, an die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes (Melde-VO Seilb 2006)

Auf Grund des Paragraph 104, Absatz 2, des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,, wird verordnet:

Gegenstand

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt den Umfang und die Form der Meldungen von Unfällen und Störungen, die beim Betrieb einer Seilbahn gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 2, Litera b, sublit. ba Seilbahngesetz 2003 oder einer Seilbahn gemäß Paragraph 119, Absatz 2, Seilbahngesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, auftreten, soweit diese in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fällt.

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Diese Verordnung gilt für Seilbahnunternehmen, die eine im Paragraph eins, angeführte Seilbahn betreiben.

Meldungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die zu meldenden Unfälle und Störungen sind in der Anlage 1 geregelt.
  2. Absatz 2,Meldungen über Unfälle und Störungen haben zumindest Ort, Zeitpunkt, Hergang und Folgen sowie die jeweils zuständige Ansprechstelle oder Ansprechperson zu beinhalten.
  3. Absatz 3,Alle Veränderungen sowie Erkenntnisse, die das Untersuchungsverfahren bzw. das Untersuchungsergebnis maßgeblich beeinflussen könnten, sind ergänzend zu melden.
  4. Absatz 4,Unfälle oder Störungen, denen vermutlich eine strafbare Handlung zugrunde liegt, sind fernmündlich auch an die örtlich zuständige Polizeiinspektion zu melden.
  5. Absatz 5,Leichte Verletzungen unterliegen nicht der Meldepflicht, wenn diese ausschließlich auf ein Fehlverhalten der verletzten Person zurückzuführen sind und nachweislich kein Versagen oder Gebrechen von technischen Einrichtungen oder Anlagenteilen der Seilbahn vorliegt. Das Seilbahnunternehmen hat jedoch darüber entsprechende Aufzeichnungen zu führen (Eintragungen im Betriebstagebuch) und die angefertigte Niederschrift der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes zu übermitteln.

Gorbach