Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 28. Juli 2006 |
Teil römisch zwei |
285. Verordnung: | UVS-Verfahrenshilfe-Pauschalvergütungsverordnung 2006 |
Auf Grund des Paragraph 56 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins und 3 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96 aus 1868,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach Paragraph 45 a, RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten bestellten Rechtsanwälte wird für das Jahr 2006 und die darauf folgenden Jahre mit 8 000 Euro jährlich festgesetzt.
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundeskanzlers über die Festsetzung der Pauschalvergütung für die Leistungen von Rechtsanwälten im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS-Verfahrenshilfe-Pauschalvergütungsverordnung 2003), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2002,, außer Kraft.
Schüssel