Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 28. Juli 2006 |
Teil römisch zwei |
284. Verordnung: | Änderung der Verordnung über den Lehrplan für Leibesübungen an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten |
Aufgrund
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über den Lehrplan für Leibesübungen an allgemeinbildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, lautet:
Der in der Anlage dieser Verordnung enthaltene Lehrplan für Bewegung und Sport gilt für den Pflichtgegenstand und die unverbindliche Übung „Bewegung und Sport“ („Leibeserziehung“, „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“) an:
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:
Novellierungsanordnung 4, Die bisherige Anlage wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage ersetzt.
Gehrer