BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 28. Juli 2006

Teil römisch zwei

284. Verordnung:

Änderung der Verordnung über den Lehrplan für Leibesübungen an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

284. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über den Lehrplan für Leibesübungen an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten geändert wird

Aufgrund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, insbesondere dessen Paragraphen 6, 39, 58 bis 63 a, 72 bis 77, 96 und 104, sowie
  2. Ziffer 2
    des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, insbesondere dessen Paragraphen 5 und 17,
wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über den Lehrplan für Leibesübungen an allgemeinbildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1997,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Lehr-plan für Bewegung und Sport an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Bildungsanstalten für Kindergarten-pädagogik, Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie höheren land- und forstwirt-schaftlichen Lehranstalten“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Der in der Anlage dieser Verordnung enthaltene Lehrplan für Bewegung und Sport gilt für den Pflichtgegenstand und die unverbindliche Übung „Bewegung und Sport“ („Leibeserziehung“, „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“) an:

  1. Ziffer eins
    der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen,
  2. Ziffer 2
    den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,
  3. Ziffer 3
    den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik,
  4. Ziffer 4
    den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und
  5. Ziffer 5
    den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
jeweils einschließlich der Sonderformen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Die Überschrift dieser Verordnung, Paragraph eins, sowie die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2006, treten mit 1. September 2006 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Die bisherige Anlage wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage ersetzt.

Gehrer