BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 28. Juli 2006

Teil römisch zwei

283. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

283. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird

Aufgrund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 74,
  2. Ziffer 2
    des Artikels römisch zwei des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheitenschulgesetz für Kärnten geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1990,,
  3. Ziffer 3
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006,,
wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Artikel römisch eins wird dem Paragraph 4, folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2006, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Die Änderungen der gemäß Absatz 5 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlagen A1 und A2 treten mit 1. September 2006 in Kraft;
    2. Ziffer 2
      die Änderungen der Anlagen A1, A2 und B1 treten mit 1. September 2006 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      die Anlagen A1B, A4 und A4B treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) jeweils hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2006, hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 2006/07 und hinsichtlich der weiteren Klassen semesterweise aufsteigend in Kraft;
    4. Ziffer 4
      die Anlage A3 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit 1. September 2006 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In der Anlage A1 (Lehrplan der Handelsakademie) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) werden im Kernbereich und im Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) die Wörter „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In der Anlage A1 Abschnitt römisch sechs (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet der den Pflichtgegenstand „20. Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„20. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 4, In der Anlage A1 Abschnitt römisch sechs Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) lautet der die Unverbindliche Übung „5.  Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„5. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 5, In der gemäß Artikel römisch eins Paragraph 4, Absatz 5 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage A1 (Lehrplan für die Handelsakademie) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) werden im Kernbereich und im Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) die Wörter „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In der gemäß Artikel römisch eins Paragraph 4, Absatz 5 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage A1 Abschnitt römisch fünf (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet der den Pflichtgegenstand „19.  Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„19. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 7, In der gemäß Artikel römisch eins Paragraph 4, Absatz 5 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage A1 Abschnitt römisch fünf Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) lautet der die Unverbindliche Übung „8.  Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„8. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 8, In der Anlage A2 (Lehrplan der zweisprachigen Handelsakademie) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) werden im Kernbereich und im Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) die Wörter „Leibesübungen“jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In der Anlage A2 Abschnitt römisch sechs (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet der den Pflichtgegenstand „20. Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„20. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 10, In der Anlage A2 Abschnitt römisch sechs Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) lautet der die Unverbindliche Übung „5.  Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„5. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 11, In der gemäß Artikel römisch eins Paragraph 4, Absatz 5 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage A2 (Lehrplan der zweisprachigen Handelsakademie) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) werden im Kernbereich und im Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) die Wörter„Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In der gemäß Artikel römisch eins Paragraph 4, Absatz 5 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage A2 Abschnitt römisch fünf (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet der den Pflichtgegenstand „19. Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„19. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 13, In der gemäß Artikel römisch eins Paragraph 4, Absatz 5 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage A2 Abschnitt römisch fünf Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) lautet der die Unverbindliche Übung „8. Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„8. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 14, In der Anlage B1 (Lehrplan der Handelsschule) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) werden im Kernbereich und im Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) jeweils das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In der Anlage B1 Abschnitt römisch sechs (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet der den Pflichtgegenstand „11. Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„11. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 16, In der Anlage B1 Abschnitt römisch sechs Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) lautet der die Unverbindliche Übung „5. Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„5. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 17, Die Anlagen A1B, A3, A4 und A4B werden durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A1B, A3, A4 und A4B ersetzt.

Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Aufgrund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:

Novellierungsanordnung 1, In der Anlage A1 (Lehrplan der Handelsakademie) lautet der römisch fünf.  Abschnitt (Lehrpläne für den Religionsunterricht):

„V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)

  1. Ziffer eins
    Katholischer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004,.
  2. Ziffer 2
    Evangelischer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1991,.
  3. Ziffer 3
    Altkatholischer Religionsunterricht
    Der altkatholische Religionsunterricht wird im Allgemeinen als Gruppenunterricht gemäß Paragraph 7 a, des Religionsunterrichtsgesetzes in seiner derzeit geltenden Fassung geführt. Demgemäß ist der Lehrplan für den Religionsunterricht der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen zu verwenden.
  4. Ziffer 4
    Islamischer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1983,.
  5. Ziffer 5
    Israelitischer Religionsunterricht
    Die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
  6. Ziffer 6
    Neuapostolischer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2006,.
  7. Ziffer 7
    Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1988,.
  8. Ziffer 8
    Orientalisch-orthodoxer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2004,.
  9. Ziffer 9
    Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1991,.
  10. Ziffer 10
    Buddhistischer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1992,.“

Novellierungsanordnung 2, In der gemäß Artikel römisch eins Paragraph 4, Absatz 5 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlagen A1 und A2 lautet der römisch vier. Abschnitt (Lehrpläne für den Religionsunterricht):

„IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)

Wie im Lehrplan der Handelsakademie (Anlage A1) gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2004, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2006,.“

Novellierungsanordnung 3, In der Anlage B1 (Lehrplan der Handelsschule) lautet der römisch fünf. Abschnitt (Lehrpläne für den Religionsunterricht):

„V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)

  1. Ziffer eins
    Katholischer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004,.
  2. Ziffer 2
    Evangelischer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1991,.
  3. Ziffer 3
    Altkatholischer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1965,.
  4. Ziffer 4
    Islamischer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1983,.
  5. Ziffer 5
    Israelitischer Religionsunterricht
    Die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
  6. Ziffer 6
    Neuapostolischer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2006,.
  7. Ziffer 7
    Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1988,.
  8. Ziffer 8
    Orientalisch-orthodoxer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2004,.
  9. Ziffer 9
    Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1991,.
  10. Ziffer 10
    Buddhistischer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1992,.“

Novellierungsanordnung 4, Die in den Anlagen A1B, A3, A4 und A4B dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.

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