279. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Umfang und die Form der Meldungen von Unfällen und Störungen, die bei Eisenbahnunternehmen auftreten, an die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes (MeldeVO-Eisb 2006)
Auf Grund der §§ 19 Abs. 2a und 52 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2005, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 19, Absatz 2 a und 52 Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2005,, wird verordnet:
Gegenstand
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt den Umfang und die Form der Meldungen von Unfällen und Störungen, die beim Betrieb einer Haupt- und Nebenbahn (§ 4 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60), einer Anschlussbahn (§ 7 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) und einer Straßenbahn, die ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehrt, wie Untergrundbahnen (§ 5 Abs. 1 Z 2, Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60), sowie beim Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen, auftreten. Diese Verordnung regelt den Umfang und die Form der Meldungen von Unfällen und Störungen, die beim Betrieb einer Haupt- und Nebenbahn (Paragraph 4, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60), einer Anschlussbahn (Paragraph 7, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60) und einer Straßenbahn, die ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehrt, wie Untergrundbahnen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt , Nr. 60), sowie beim Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen, auftreten.
Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung gilt für Eisenbahnunternehmen, die im § 1 angeführte Eisenbahnen und Schienenfahrzeuge auf diesen Eisenbahnen betreiben. Diese Verordnung gilt für Eisenbahnunternehmen, die im Paragraph eins, angeführte Eisenbahnen und Schienenfahrzeuge auf diesen Eisenbahnen betreiben.
Meldungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die durch die Eisenbahnunternehmen zu meldenden Unfälle und Störungen sind in den Anlagen 1 bis 3 geregelt.
(2)Absatz 2,Meldungen über Unfälle und Störungen haben zumindest Ort, Zeitpunkt, Hergang und Folgen sowie die jeweils zuständige Ansprechstelle oder Ansprechperson zu beinhalten.
(3)Absatz 3,Alle Veränderungen sowie Erkenntnisse, die das Untersuchungsverfahren bzw. das Untersuchungsergebnis maßgeblich beeinflussen, sind ergänzend zu melden.
(4)Absatz 4,Unfälle und Störungen sind unabhängig von der in den Anlagen 1 bis 3 genannten Meldepflicht auch dann unverzüglich fernmündlich zu melden, wenn aufsehenerregende Auswirkungen, wie insbesondere mediale Berichterstattung, erkennbar sind.
Gorbach