275. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Informations- und Meldeverordnung - Seeschifffahrt geändert wird
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes - SSEG, BGBl. Nr. 387/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 4, des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes - SSEG, Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,, wird verordnet:
Die Verordnung über das Informations- und Meldewesen in der Seeschifffahrt (Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt), BGBl. II Nr. 439/2004, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über das Informations- und Meldewesen in der Seeschifffahrt (Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmung des § 9 Abs. 4 für österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 1 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002) mit 300 oder mehr BRZ, die Seehäfen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen.“(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, für österreichische Seeschiffe (Paragraph 2, Ziffer eins, des Seeschifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,) mit 300 oder mehr BRZ, die Seehäfen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 Abs. 2 wird das Zitat „Anhang III Z 3“ auf „Anhang I Z 3“ richtig gestellt.In Paragraph 9, Absatz 2, wird das Zitat „Anhang römisch drei Ziffer 3, auf „Anhang römisch eins Ziffer 3, richtig gestellt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 9 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 9, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„Absatz 3,(3) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes darf gefährliche oder umweltschädliche Güter erst an Bord nehmen, wenn er vom Verlader eine Erklärung erhalten hat, die die in Anhang I Z 2 der Richtlinie 2002/59/EG angeführten Informationen enthält.(3) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes darf gefährliche oder umweltschädliche Güter erst an Bord nehmen, wenn er vom Verlader eine Erklärung erhalten hat, die die in Anhang römisch eins Ziffer 2, der Richtlinie 2002/59/EG angeführten Informationen enthält.
(4)Absatz 4,Die in Abs. 1, 2 und 3 angeführten Verpflichtungen des Kapitäns gelten abweichend von § 1 Abs. 1 unabhängig von der Größe des Seeschiffes.“Die in Absatz eins, 2 und 3 angeführten Verpflichtungen des Kapitäns gelten abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, unabhängig von der Größe des Seeschiffes.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes hat nach Erhalt einer Meldung gemäß Abs. 1 mit der zuständigen Küstenstation Kontakt aufzunehmen und sich ihr, falls erforderlich, zur Verfügung zu stellen.“(3) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes hat nach Erhalt einer Meldung gemäß Absatz eins, mit der zuständigen Küstenstation Kontakt aufzunehmen und sich ihr, falls erforderlich, zur Verfügung zu stellen.“
Gorbach