269. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über die Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen geändert wird
Die Verordnung über die Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen, BGBl. II Nr. 245/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 282/2005, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 1 Z 22 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Z 23 und 24 angefügt:Nach Paragraph eins, Ziffer 22, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Ziffer 23 und 24 angefügt:
Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 6 Z 22 werden folgende Z 23 und 24 eingefügt:Nach Paragraph 6, Ziffer 22, werden folgende Ziffer 23 und 24 eingefügt:
„23. Sportadministration
(1)Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt § 4. Der schriftliche Teil des Geschäftsfalls hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Teil des Geschäftsfalls hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
Planung und Organisation des Sport- oder Trainingsbetriebes bzw. von Sportveranstaltungen,
Arbeiten im Rechnungswesen im Zusammenhang mit der Planung, Organisation und Durchführung des Sport- oder Trainingsbetriebes bzw. von Sportveranstaltungen.
(2)Absatz 2,Für das Fachgespräch gilt § 5.Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5,
24. Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau
(1)Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt § 4. Der schriftliche Teil des Geschäftsfalls hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Teil des Geschäftsfalls hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
Offertstellung zur Kapitalbildung mittels mindestens zweier Finanzdienstleistungsinstrumente,
Offertstellung zur Finanzierung einschließlich des dazugehörigen Schriftverkehrs.
(2)Absatz 2,Für das Fachgespräch gilt § 5.“Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5,
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 12 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:Nach Paragraph 12, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:
„Absatz eins b,(1b) Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Prüfungsbestimmungen für die Lehrberufe Sportadministration und Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau mit 1. Juli 2007 in Kraft.“
Bartenstein