BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 21. Juli 2006

Teil römisch zwei

269. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

269. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über die Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen geändert wird

Die Verordnung über die Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, Ziffer 22, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Ziffer 23 und 24 angefügt:

  1. Ziffer 23
    Sportadministration,
  2. Ziffer 24
    Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 6, Ziffer 22, werden folgende Ziffer 23 und 24 eingefügt:

„23. Sportadministration

  1. Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Teil des Geschäftsfalls hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Planung und Organisation des Sport- oder Trainingsbetriebes bzw. von Sportveranstaltungen,
    2. Ziffer 2
      Arbeiten im Rechnungswesen im Zusammenhang mit der Planung, Organisation und Durchführung des Sport- oder Trainingsbetriebes bzw. von Sportveranstaltungen.
  2. Absatz 2,Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5,

24. Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau

  1. Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Teil des Geschäftsfalls hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Offertstellung zur Kapitalbildung mittels mindestens zweier Finanzdienstleistungsinstrumente,
    2. Ziffer 2
      Offertstellung zur Finanzierung einschließlich des dazugehörigen Schriftverkehrs.
  2. Absatz 2,Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5,

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 12, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins b,(1b) Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Prüfungsbestimmungen für die Lehrberufe Sportadministration und Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau mit 1. Juli 2007 in Kraft.“

Bartenstein