BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 20. Juli 2006

Teil römisch zwei

267. Verordnung:

Einrichtung einer Blutkommission

267. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Einrichtung einer Blutkommission

Auf Grund des Paragraph 8, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2005,, wird verordnet:

Einrichtung der Blutkommission

Paragraph eins,

  1. Absatz eins, Zur fachlichen Beratung in Fragen der Blutsicherheit wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eine Kommission eingerichtet, die den Namen „Blutkommission“ (im Folgenden: Kommission) führt. Sie hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in Fragen der Spende von Blut und Blutbestandteilen, des Transfusionswesens sowie zu Fragen hinsichtlich der Sicherheit und Versorgungssicherheit von Blutprodukten zu beraten.
  2. Absatz 2, Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat die Geschäftsführung und die Verwaltungsangelegenheiten der Kommission zu besorgen.

Wirkungsbereich

Paragraph 2,

 Der Wirkungsbereich der Kommission umfasst insbesondere die Erstellung und Evaluierung von Stellungnahmen oder Richtlinien zum Stand der Wissenschaft und Technik im Zusammenhang mit der Spende von Blut und Blutbestandteilen, dem Transfusionswesen sowie zur Sicherheit und Versorgungssicherheit von Blutprodukten.

Bestellung und Abberufung der Mitglieder

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,(1) Der Kommission hat jeweils ein Vertreter/eine Vertreterin der folgenden Institutionen als ständiges Mitglied anzugehören:
    1. Ziffer eins
      Österreichisches Rotes Kreuz;
    2. Ziffer 2
      Österreichische Gesellschaft für Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin;
    3. Ziffer 3
      Wirtschaftskammer Österreich;
    4. Ziffer 4
      Bundesarbeitskammer;
    5. Ziffer 5
      Pharmig;
    6. Ziffer 6
      IG Plasma;
    7. Ziffer 7
      eine mit der Wahrnehmung von Patienteninteressen betraute Organisation;
    8. Ziffer 8
      Österreichische Ärztekammer;
    9. Ziffer 9
      Österreichische Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie;
    10. Ziffer 10
      Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (Bereich PharmMed).
  2. Absatz 2, Überdies gehört der Kommission ein/eine Landessanitätsdirektor/in an, sofern die Landessanitätsdirektoren/innen hiefür aus ihrer Mitte einen Vertreter/eine Vertreterin vorschlagen.
  3. Absatz 3, Die ständigen Mitglieder werden durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen auf Vorschlag der in Absatz eins und 2 genannten Institutionen bestellt und abberufen.
  4. Absatz 4, Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann auch andere Sachverständige oder Auskunftspersonen auf Grund ihrer fachlichen Qualifikation zur Mitwirkung an den Arbeiten der Kommission heranziehen.
  5. Absatz 5, Die ständigen Mitglieder der Kommission werden für die Dauer von drei Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu bestellen.
  6. Absatz 6, Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so hat die entsprechende Institution ein neues Mitglied vorzuschlagen.
  7. Absatz 7, Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat für den in Absatz 5, genannten Zeitraum einen/eine Bediensteten/e des Ministeriums mit dem Vorsitz in der Kommission zu betrauen.

Tätigkeit der Kommission

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Tätigkeit der Kommission ist nach einer Geschäftsordnung zu führen. Diese ist von der Kommission zu erlassen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
  2. Absatz 2,In dieser Geschäftsordnung kann auch die Bildung von Unterarbeitsgruppen vorgesehen werden.

Pflichten der Mitglieder

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,(1) Die Mitglieder der Kommission und die gemäß Paragraph 3, Absatz 4, zugezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen sind verpflichtet, über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt gewordenen Geheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
  2. Absatz 2, Die Mitglieder der Kommission sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter/Vertreterinnen sind, vom/von der Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

Kostenersatz

Paragraph 6,

  1. Absatz eins, Die Tätigkeit als Mitglied der Kommission ist ehrenamtlich.
  2. Absatz 2, Den Mitgliedern sowie den beigezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen gebührt der Ersatz der anlässlich der Sitzung aufgewendeten Kosten durch den Bund in der Höhe der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift des Bundes.

In-Kraft-Treten

Paragraph 7,

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2006 in Kraft.

Rauch-Kallat