Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 27. Jänner 2006 |
Teil römisch zwei |
25. Verordnung: | Änderung der 1. Tierhaltungsverordnung |
Aufgrund der Paragraphen 7, Absatz 2, und 3, 14, 16 Absatz 4 und 24 Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, Artikel 2,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die 1. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004,, wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, lautet:
Für die Haltung der in Paragraph eins, genannten Tierarten gelten die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.“
Novellierungsanordnung 2, Anlage 2 Punkt 3.1. lautet:
Novellierungsanordnung 3, Anlage 5 Punkt 8 wird folgender Satz hinzugefügt:
„Die Bestimmungen des Punkt 6 gelten auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen für alle Betriebe ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung.“
Rauch-Kallat