BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 27. Jänner 2006

Teil römisch zwei

25. Verordnung:

Änderung der 1. Tierhaltungsverordnung

25. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die 1. Tierhaltungsverordnung geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 7, Absatz 2, und 3, 14, 16 Absatz 4 und  24 Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, Artikel 2,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die 1. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004,, wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

Für die Haltung der in Paragraph eins, genannten Tierarten gelten die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.“

Novellierungsanordnung 2, Anlage 2 Punkt 3.1. lautet:

  1. 3 Punkt eins
    Für Kälber bis 150 kg muss eine trockene, weiche und verformbare Liegefläche vorhanden sein. Für Kälber unter zwei Wochen muss eine geeignete Einstreu zur Verfügung stehen.“

Novellierungsanordnung 3, Anlage 5 Punkt 8 wird folgender Satz hinzugefügt:

„Die Bestimmungen des Punkt 6 gelten auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen für alle Betriebe ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung.“

Rauch-Kallat