BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 30. Juni 2006

Teil römisch zwei

248. Verordnung:

Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Exekutivdienst der Justiz für die Verwendungsgruppen E2a, E2b und E2c sowie W2

248. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über das Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Exekutivdienst der Justiz für die Verwendungsgruppen E2a, E2b und E2c sowie W2

Auf Grund des Paragraph 145 a, Absatz 3 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für die Beamten des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen E2a, E2b und E2c sind folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
    1. Litera a
      in der Verwendungsgruppe E2a

Funktionsgruppe

Dienstgrad

Kurzbezeichnung

7

Chefinspektor/in

ChefInsp

6

Chefinspektor/in

ChefInsp

5

Kontrollinspektor/in

KontrInsp

4

Abteilungsinspektor/in

AbtInsp

3

Abteilungsinspektor/in

AbtInsp

2

Bezirksinspektor/in

BezInsp

1

Bezirksinspektor/in

BezInsp

Grundlaufbahn ab Gehaltsstufe 12

Bezirksinspektor/in

BezInsp

Grundlaufbahn bis Gehaltsstufe 11

Gruppeninspektor/in

GrInsp

  1. Litera b
    in der Verwendungsgruppe E2b

Gehaltsstufe

   

ab 12

Gruppeninspektor/in

GrInsp

4 - 11

Revierinspektor/in

RevInsp

1 - 3

Inspektor/in

Insp

  1. Litera c
    in der Verwendungsgruppe E2c

 

Aspirant/in

Asp

  1. Absatz 2,Weibliche Exekutivbedienstete führen gemäß Paragraph 63, Absatz 2, BDG 1979 die Verwendungsbezeichnungen in der in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten weiblichen Form.
  2. Absatz 3,Justizwachkommandanten in Justizanstalten führen in Abweichung von Paragraph eins, Absatz eins, den Dienstgrad der nächsthöheren Funktionsgruppe.
  3. Absatz 4,Die Verwendungsbezeichnung „Revierinspektor/in“ gebührt jedenfalls erst nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Gesamtdienstzeit von sechs Jahren.
  4. Absatz 5,War ein Beamter gemäß Paragraph 145 a, Absatz 2 a, BDG 1979 in der Fassung vor der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 130, auf Grund seiner Funktion oder besoldungsrechtlichen Einstufung zur Führung einer höheren Verwendungsbezeichnung oder eines höheren Amtstitels berechtigt, als es sich nach dieser Verordnung ergibt, führt der Beamte diese Verwendungsbezeichnung oder diesen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung so lange weiter, bis sich nach dieser Verordnung allenfalls eine höhere Verwendungsbezeichnung ergibt.
  5. Absatz 6,Die Absatz eins bis 4 sind auf Wachebeamte der Verwendungsgruppe W2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für sie die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppen E2a und E2b gelten.

Paragraph 2,

Wird ein Beamter des Exekutivdienstes gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, entsendet, so gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Der Beamte führt (sofern sich aus Paragraph eins, nicht eine höhere Verwendungsbezeichnung ergibt) für die Dauer der Entsendung
    1. Litera a
      in der Verwendungsgruppe E2a die Verwendungsbezeichnung Abteilungsinspektor und
    2. Litera b
      in der Verwendungsgruppe E2b die Verwendungsbezeichnung Revierinspektor.
  2. Ziffer 2
    Abweichend von Ziffer eins, Litera a und b kann die Bundesministerin für Justiz auf Grund einer besonderen Verwendung des Beamten im Rahmen der Entsendung eine höhere Verwendungsbezeichnung zuerkennen.

Paragraph 3,

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen, soweit sie sich nicht ausdrücklich nur auf Frauen oder Männer beziehen, Frauen und Männer gleichermaßen.

Paragraph 4,

Durch die in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen über die Führung von Dienstgraden ergeben sich keine Änderungen in besoldungsrechtlicher Hinsicht oder in Bezug auf die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen (Paragraph 143, BDG 1979). Dies gilt auch für die Sonderregelungen in Paragraph eins, Absatz 3 bis 6 sowie in Paragraph 2,

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2006 in Kraft.

Gastinger