BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 25. Jänner 2006

Teil römisch zwei

24. Verordnung:

Änderung der Futtermittelverordnung 2000

24. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Futtermittelverordnung 2000 geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 11, Absatz 2, 12, Absatz 3 und 4 sowie 13 Absatz 2, des Futtermittelgesetzes 1999 –FMG 1999, BGBl. römisch eins Nr. 139, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,, wird hinsichtlich Paragraphen 11, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich Paragraph 12, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 13, Absatz 2, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verordnet:

Die Futtermittelverordnung 2000, BGBl. römisch zwei Nr. 93, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, wird folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    „Futtermittelunternehmer“: natürliche oder juristische Personen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002,, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellen, verarbeiten, lagern, transportieren oder in Verkehr bringen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraphen 22 und 23 samt Überschriften lauten:

„Zulassung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Futtermittelunternehmer, die eine Tätigkeit gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005, mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene, ABl. Nr. L 35 vom 8.02.2005, ausüben, bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch die Behörde.
  2. Absatz 2,Futtermittelunternehmer haben den Nachweis zu erbringen, dass der Betrieb, für den die Zulassung beantragt wurde, die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005, sowie sonstige einschlägige futtermittelrechtliche Vorschriften erfüllt. Die Zulassung erfolgt durch Bescheid. Die Behörde hat ein amtliches Verzeichnis der zugelassenen Betriebe zu führen, welches zu veröffentlichen ist.
  3. Absatz 3,Der Antrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Informationen:
      1. Litera a
        Name und Adresse des Unternehmens;
      2. Litera b
        Name, Geburtsdatum und Adresse der zur Vertretung nach außen befugten Personen;
      3. Litera c
        Adresse des Betriebes;
    2. Ziffer 2
      Betriebsverantwortlichkeit:
      1. Litera a
        Name und Adresse der für die Herstellung oder Inverkehrbringen verantwortlichen Personen;
      2. Litera b
        Name, Geburtsdatum und Adresse des verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, VStG;
    3. Ziffer 3
      Beschreibung der betrieblichen Tätigkeit;
    4. Ziffer 4
      Produktbeschreibung:
      1. Litera a
        Produktgruppen;
      2. Litera b
        ungefähre jährliche Menge der hergestellten oder in Verkehr gebrachten Produkte;
    5. Ziffer 5
      Plan (Skizze) über die Lage der Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- oder Lagerräume mit Position der Maschinen und Geräte, woraus der Produktfluss und die Personalbewegung ersichtlich sind;
    6. Ziffer 6
      Auflistung der Maschinen und Geräte entsprechend des Produktionsflusses;
    7. Ziffer 7
      Angaben über die Produktions-, Be-, Verarbeitungs-, Transport- oder Lagerungsbedingungen, Gefahrenanalyse und Darstellung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP);
    8. Ziffer 8
      Reinigungs- und Desinfektionsplan;
    9. Ziffer 9
      Schädlingsbekämpfungsplan;
    10. Ziffer 10
      Darstellung der innerbetrieblichen Hygienemaßnahmen inklusive Personalhygienemaßnahmen;
    11. Ziffer 11
      Angaben über das Aus- und Fortbildungssystem für das mit der Herstellung befasste Personal.
  4. Absatz 4,Die Behörde kann, sofern es die einheitliche Durchführung erfordert, Formblätter für die Anträge auf Zulassung festlegen.
  5. Absatz 5,Futtermittelunternehmer, die bereits vor dem 1. Jänner 2006 tätig waren und nach dem Futtermittelgesetz 1999 zugelassen sind, gelten als zugelassene Betriebe im Sinne dieser Verordnung. Auf Verlangen der Behörde haben diese Betriebe ergänzende Informationen gemäß Absatz 3, zur Verfügung zu stellen.

Registrierung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Futtermittelunternehmer, die andere als in Paragraph 22, oder Paragraph 23 a, genannte Tätigkeiten ausüben, bedürfen einer Registrierung durch die Behörde, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      gewerbliche oder industrielle Betriebe, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe in Verkehr bringen oder in Hinblick auf ein Inverkehrbringen herstellen;
    2. Ziffer 2
      gewerbliche oder industrielle Betriebe, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe lagern oder transportieren;
    3. Ziffer 3
      mobile Mischanlagen und sonstige Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen sowie
    4. Ziffer 4
      landwirtschaftliche Betriebe, die Vitamine, Spurenelemente, Carotinoide, Xanthophylle, Mikroorganismen, Enzyme und Antioxidantien mit festgelegtem Höchstgehalt (einschließlich Vormischungen mit den genannten Zusatzstoffen) bei der Futtermittelherstellung verwenden.
  2. Absatz 2,Zum Zwecke der Registrierung haben die Futtermittelunternehmer die erforderlichen Informationen gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005, der Behörde zu übermitteln. Die Behörde kann, sofern es die einheitliche Durchführung erfordert, Formblätter für die Anträge auf Registrierung festlegen.
  3. Absatz 3,Die Registrierung erfolgt durch Eintragung des Betriebes in ein amtliches Verzeichnis, welches die Behörde zu veröffentlichen hat.
  4. Absatz 4,Registrierungspflichtige Futtermittelunternehmer, die bereits vor dem 1. Jänner 2006 tätig waren, und nach dem Futtermittelgesetz 1999 registriert oder zugelassen sind, gelten als registrierte Betriebe im Sinne dieser Verordnung. Auf Verlangen der Behörde haben diese Betriebe ergänzende Informationen zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Betriebe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 226 vom 25.6.2004, S.3, registriert sind, gelten als registrierte Betriebe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005,. Abgabestellen von Futtermitteln für Heimtiere, soweit diese fertig verpackt sind, bedürfen keiner Registrierung. Abgabestellen eines zugelassenen oder registrierten Betriebes, die Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermitteln in Verkehr bringen ohne im internationalen Handel tätig zu sein, sind der Behörde zu melden und bedürfen keiner Zulassung oder Registrierung.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 23 a, eingefügt:

„Registrierung landwirtschaftlicher Betriebe

Paragraph 23 a,

  1. Absatz eins,Landwirtschaftliche Betriebe, die Futtermittel erzeugen, herstellen oder an Nutztiere verfüttern und andere als in Paragraph 22, oder Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannte Tätigkeiten ausüben (Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005,), bedürfen einer Registrierung durch den Landeshauptmann. Die Erzeugung von Futtermitteln zur Verfütterung an Nutztiere für den privaten Eigengebrauch, einschließlich der Fütterung zu diesem Zweck, bedarf keiner Registrierung. Im Rahmen der Registrierung sind Name und Anschrift des verantwortlichen Betriebsinhabers sowie Daten, die zu einer risikoorientierten Überwachung erforderlich sind, zu erfassen, wobei vorhandene Daten (Paragraph 20, Absatz 5, FMG 1999) zu nutzen sind.
  2. Absatz 2,Eine Erfassung im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem (LFBIS) gilt als Registrierung im Sinne von Absatz eins, Ebenso gelten landwirtschaftliche Betriebe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, registriert sind, als registrierte Betriebe gemäß Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005,.
  3. Absatz 3,Name und Adresse der registrierten Betriebe sind auf Verlangen von Personen, die ein berechtigtes Interesse (Artikel 5, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005,) nachweisen können, vom Landeshauptmann bekanntzugeben.“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage 6 Ziffer 5, entfällt der Ausdruck „ , Berg“.

Pröll