Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 22. Juni 2006 |
Teil römisch zwei |
234. Verordnung: | Strahlenschutzpass-Gebührenverordnung |
Auf Grund des Paragraph 35 f, Absatz 6 bis 8 des Strahlenschutzgesetzes (StrSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2004,, wird verordnet:
Die für die Ausstellung, Registrierung und Evidenzhaltung eines Strahlenschutzpasses gemäß Paragraph 35 f, StrSchG von der Antragstellerin / vom Antragsteller zu entrichtende Gebühr wird mit 60 Euro festgesetzt.
Die Gebühr ist an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mittels Erlagschein oder durch elektronische Überweisung auf ein vom genannten Bundesministerium namhaft gemachtes Konto zu entrichten. Der Zahlungseingang im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist Voraussetzung für die Ausstellung des Strahlenschutzpasses.
Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
Pröll