BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 21. Juni 2006

Teil römisch zwei

231. Verordnung:

Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten

231. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten geändert wird

Auf Grund

1. der Paragraphen 4 und 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,;

2. des Paragraph 16, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2005,;

3. des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2005,;

4. des Paragraph 4, Absatz 4 und des Paragraph 8, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,,

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Die Verordnung über die Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an den Universitäten und an der Donau-Universität Krems, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird die Wortfolge „Donau-Universität Krems“ durch die Wortfolge „Universität für Weiterbildung Krems“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Diese Verordnung gilt für alle Universitäten gemäß Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002 und für die Universität für Weiterbildung Krems gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems. Sowohl die Universitäten gemäß Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002 als auch die Universität für Weiterbildung Krems werden im Folgenden als „Universitäten“ bezeichnet.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „oder der Donau-Universität Krems“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „und die Donau-Universität Krems“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, lautet:

„ Paragraph 2,

Jede Universität hat zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten über ihr Personal gemäß Anlage 1 für die Evidenz gemäß Paragraph 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 6,  In Paragraph 3, werden die Wortfolge „und die Donau-Universität Krems haben“ durch das Wort „hat“ und der Ausdruck „Anlage 3“ durch den Ausdruck „Anlage 2“ ersetzt; das Datum „15. November“ wird durch das Datum „31. Dezember“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „und an der Donau-Universität Krems (Anlagen 1 und 2)“ durch den Ausdruck „(Anlage 1)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Für Zwecke der Ermittlung des Personalaufwandes sowie der Einnahmen und Ausgaben gemäß , Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, des Bildungsdokumentationsgesetzes hat jede Universität den Rechnungsabschluss im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 5, samt Überschrift lautet:

„Daten für das universitäre Berichtswesen

Paragraph 5,

Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur entsprechende auf Basis der Paragraphen 2 und 3 gewonnene und erforderlichenfalls von den Universitäten nachgebesserte Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen im Rahmen ihrer der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzulegenden Berichte, insbesondere Wissensbilanz und Leistungsbericht, zu Grunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 10, Der erste Satz der Anlage 1 lautet:

„Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse oder Verwendungen einer Person ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis und Verwendung zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 11, In Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 2, entfällt die Wortfolge „zum nächstfolgenden Stichtag“.

Novellierungsanordnung 12, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 5, lautet:

„Beschäftigungsart 1:

1 Dienstverhältnis zum Bund

3 Arbeitsverhältnis zur Universität

4 Ausbildungsverhältnis, ausgenommen Lehrlinge gemäß Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2006,

5 sonstiges Beschäftigungsverhältnis

6 Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2006,

Beschäftigungsart 2:

B befristetes Beschäftigungsverhältnis

M befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von Paragraph 109, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002

U unbefristetes Beschäftigungsverhältnis“

Novellierungsanordnung 13, Anlage 2 lautet:

„Anlage 2

zu Paragraph 3

Raumdaten der Universitäten

1. Merkmale

Lfd. Nr.

Feldinhalt

1

universitätseigener eindeutiger Objektcode

2

Bezeichnung des Objektes

3

Postleitzahl der topographischen Objektanschrift gemäß 2.1

4

Ort der topographischen Objektanschrift gemäß 2.1

5

Standort (Straße, Gasse, Platz, Ortschaft) des Objektes gemäß 2.1

6

Hausnummer (Ordnungsnummer) gemäß 2.1

7

Nettogrundfläche des Objektes (Nutzungsarten 1 bis 9 gemäß 2.2) in m2

8

Nutzfläche des Objektes je Nutzungsart 1 bis 7 gemäß 2.2 in m2

9

Funktionsflächen des Objektes (Nutzungsart 8 gemäß 2.2) in m2

10

Verkehrsflächen des Objektes (Nutzungsart 9 gemäß 2.2) in m2

11

Hauptmietzins/Untermietzins/Nutzungsentgelt ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer pro Jahr

12

Betriebskosten (einschließlich Abrechnung ) ohne Umsatzsteuer gemäß Paragraphen 21 bis 24 des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, pro Jahr

13

Umsatzsteuer pro Jahr

2. Feldinhalt

Die Felder 1 und 3 bis 13 dürfen nicht leer übergeben werden.

2.1 Unter Objekt sind ein Gebäude oder die in einem Gebäude von der Universität genutzten Flächen zu verstehen. Verfügt die Universität in einem Gebäude über verschiedene Teilbereiche (Top-Nummern), sind diese, auch wenn sie flächenmäßig nicht zusammenhängen, in ein Objekt zusammenzufassen. Bei Gebäudekomplexen mit mehreren gesonderten Gebäuden ist jedes Gebäude als Objekt anzuführen. Bestehen für ein Objekt mehrere Anschriften, so ist die an der Universität überwiegend verwendete anzuführen.

2.2 Nutzungsart

(Raumwidmungscodes für den Universitätsbereich im Anschluss an DIN 277 und ÖNORM B 1800)

1 Wohn- und Aufenthaltsräume

2 Büros und Sitzungsräume

3 Werkstätten und Labors

4 Lager und Archive

5 Unterrichtsräume und Bibliotheken

6 Medizinisch ausgestattete Räume

7 Sonstige Nutzung (Sanitär, Garderoben, Abstellräume)

8 Funktionsflächen

9 Verkehrsflächen“

Novellierungsanordnung 14, Anlage 3 entfällt.

Gehrer