23. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die allgemeine Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Grundbuchsumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 3, des Grundbuchsumstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für alle Grundbuchsgerichte, für die die Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs noch nicht angeordnet worden ist, wird diese Umstellung nunmehr angeordnet.
(2)Absatz 2,Die Umstellung gilt nur für die nach dem Umstellungszeitpunkt einlangenden Urkunden. Der Umstellungszeitpunkt ist für jedes der in Abs. 1 bezeichneten Grundbuchsgerichte vom Bundesministerium für Justiz durch Erlass zu bestimmen und auf der Website der Justiz kundzumachen.Die Umstellung gilt nur für die nach dem Umstellungszeitpunkt einlangenden Urkunden. Der Umstellungszeitpunkt ist für jedes der in Absatz eins, bezeichneten Grundbuchsgerichte vom Bundesministerium für Justiz durch Erlass zu bestimmen und auf der Website der Justiz kundzumachen.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die für die Urkundensammlung bestimmten Urkunden sind
nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu erfassen
durch Übernahme aus dem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts, wenn sich der Antragsteller auf die Speicherung der Urkunde in diesem Archiv beruft und dem Grundbuchsgericht den Zugang zu der Speicherung ermöglicht, oder
durch elektronisches Festhalten des Schriftbildes (Scannen) in allen anderen Fällen, und
in einem revisionssicheren Langzeitarchiv der Bundesrechenzentrum GesmbH zu speichern; die Auffindbarkeit der Urkunden ist nach der Tagebuchzahl sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Sofern eine Urkunde nach Abs. 1 durch Scannen zu erfassen ist, hat der Antragsteller mit der Originalurkunde eine Abschrift vorzulegen; diese kann als Vorlage zum Scannen verwendet werden. Ausgenommen sind Urkunden, die nicht mehr als ein Blatt im Format A 4 umfassen und Pläne.Sofern eine Urkunde nach Absatz eins, durch Scannen zu erfassen ist, hat der Antragsteller mit der Originalurkunde eine Abschrift vorzulegen; diese kann als Vorlage zum Scannen verwendet werden. Ausgenommen sind Urkunden, die nicht mehr als ein Blatt im Format A 4 umfassen und Pläne.
(3)Absatz 3,Die Vornahme der Erfassung und Speicherung nach Abs. 1 gilt als Bestätigung der Übereinstimmung der gespeicherten Urkunde mit der Originalurkunde nach § 91 GBG.Die Vornahme der Erfassung und Speicherung nach Absatz eins, gilt als Bestätigung der Übereinstimmung der gespeicherten Urkunde mit der Originalurkunde nach Paragraph 91, GBG.
Gastinger