229. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Zuordnung von Dienstgraden während einer Entsendung in das Ausland
Auf Grund der §§ 152 Abs. 7 und 271 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, sowie des § 6 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2005, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 152, Absatz 7 und 271 Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, sowie des Paragraph 6, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Zuordnung von Dienstgraden von Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997.Diese Verordnung regelt die Zuordnung von Dienstgraden von Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, während einer Entsendung nach Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,.
(2)Absatz 2,Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Personen nach § 1 Abs. 1 haben für die Dauer ihrer Entsendung in das Ausland ihren Dienstgrad zu führen.Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, haben für die Dauer ihrer Entsendung in das Ausland ihren Dienstgrad zu führen.
(2)Absatz 2,Stehen Personen nach § 1 Abs. 1 während eines Auslandseinsatzes in einer in der Anlage angeführten Verwendung, so haben sie abweichend von Abs. 1 den für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Dienstgrad zu führen. Kommen nach der Anlage für eine Verwendung mehrere Dienstgrade in Betracht, so ist jener zu führen, der nach der für den jeweiligen Einsatz festgelegten Organisationsstruktur für die betreffende Verwendung vorgesehen ist.Stehen Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, während eines Auslandseinsatzes in einer in der Anlage angeführten Verwendung, so haben sie abweichend von Absatz eins, den für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Dienstgrad zu führen. Kommen nach der Anlage für eine Verwendung mehrere Dienstgrade in Betracht, so ist jener zu führen, der nach der für den jeweiligen Einsatz festgelegten Organisationsstruktur für die betreffende Verwendung vorgesehen ist.
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Ablauf des 30. Juni 2006 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Zuordnung von Dienstgraden während einer Entsendung in das Ausland, BGBl. II Nr. 577/2003, außer Kraft.Mit Ablauf des 30. Juni 2006 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Zuordnung von Dienstgraden während einer Entsendung in das Ausland, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 577 aus 2003,, außer Kraft.
§ 4.Paragraph 4,
Auf Personen nach § 2 Abs. 2, die am 1. Juli 2006 im Auslandseinsatz stehen, ist bis zur Beendigung ihrer jeweiligen Verwendung in diesem Auslandseinsatz die bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 geltende Verordnung weiter anzuwenden. Auf Personen nach Paragraph 2, Absatz 2,, die am 1. Juli 2006 im Auslandseinsatz stehen, ist bis zur Beendigung ihrer jeweiligen Verwendung in diesem Auslandseinsatz die bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 geltende Verordnung weiter anzuwenden.
Platter