BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 13. Juni 2006

Teil römisch zwei

226. Bekanntmachung:

Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der Oberstufe (einschließlich der Übergangsstufe) der allgemein bildenden höheren Schulen

226. Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend den Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der Oberstufe (einschließlich der Übergangsstufe) der allgemein bildenden höheren Schulen

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 3. Jänner 1984 betreffend den Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an allgemein bildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1984,, in der Fassung der Bekanntmachung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1990,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Absatz eins, wird durch folgenden Paragraph eins, ersetzt:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der in der Anlage 1 wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der Oberstufe allgemein bildender höherer Schulen (ausgenommen die Lehrpläne für allgemein bildende höhere Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen und der sportlichen Ausbildung) wurde von der Katholischen Kirche erlassen und wird mit Wirksamkeit vom 1. September 2006 aufsteigend in Kraft gesetzt.
  2. Absatz 2,Der in der Anlage 1a wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der Oberstufe allgemein bildender höherer Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung wurde von der Katholischen Kirche erlassen und wird mit Wirksamkeit vom 1. September 2006 aufsteigend in Kraft gesetzt.
  3. Absatz 3,Der in der Anlage 1b wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der Oberstufe allgemein bildender höherer Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung wurde von der Katholischen Kirche erlassen und wird mit Wirksamkeit vom 1. September 2006 aufsteigend in Kraft gesetzt.“

Novellierungsanordnung 2, Absatz 2, wird durch folgenden Paragraph 2, ersetzt:

Paragraph 2,

Der in Anlage 2 wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der einjährigen Übergangsstufe allgemein bildender höherer Schulen wurde von der Katholischen Kirche erlassen und wird mit Wirksamkeit vom 1. September 2006 in Kraft gesetzt.“

Novellierungsanordnung 3, Absatz 3, wird durch folgenden Paragraph 3, ersetzt:

Paragraph 3,

Der in Anlage 3 wiedergegebene Lehrplan für den Wahlpflichtgegenstand katholische Religion an der Oberstufe allgemein bildender höherer Schulen wurde von der Katholischen Kirche erlassen und wird mit Wirksamkeit vom 1. September 2006 aufsteigend in Kraft gesetzt.“

Novellierungsanordnung 4, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Die Anlagen 1 bis 3 werden durch die einen Bestandteil dieser Bekanntmachung bildenden Anlagen 1, 1a, 1b, 2 und 3 ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Anlage 4 entfällt.

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