225. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Artikel 1
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe geändert wird
Auf Grund
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2006, insbesondere dessen §§ 6, 68a und 76, sowiedes Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2006, insbesondere dessen §§ 6, 68a und 76, sowie
des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005,des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005,
wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, BGBl. Nr. 661/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 198/2006, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 198/2006, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Artikel I wird dem § 4 folgender Abs. 6 angefügt:Im Artikel römisch eins wird dem § 4 folgender Abs. 6 angefügt:
(6)Absatz 6Die Anlage 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 225/2006 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2006 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.“Die Anlage 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 225/2006 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit 1. September 2006 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die bisherige Anlage 3 wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 3 ersetzt.
Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:
Die in der Anlage 3 dieser Verordnung unter Abschnitt V enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.Die in der Anlage 3 dieser Verordnung unter Abschnitt römisch fünf enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.
Gehrer