BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 13. Juni 2006

Teil römisch zwei

225. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

225. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe geändert wird

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,, insbesondere dessen Paragraphen 6, 68 a und 76, sowie
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,,
wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Artikel römisch eins wird dem Paragraph 4, folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Die Anlage 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2006, tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit 1. September 2006 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, Die bisherige Anlage 3 wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 3 ersetzt.

Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Aufgrund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:

Die in der Anlage 3 dieser Verordnung unter Abschnitt römisch fünf enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.

Gehrer