BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 6. Juni 2006

Teil römisch zwei

219. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

219. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen geändert wird

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,, sowie
  2. Ziffer 2
    der Paragraphen 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,,
wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 35, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Das Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes „Betriebliche Kommunikation und Übungsfirma“.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 36, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Das Prüfungsgebiet „Projektarbeit“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft einschließlich volkswirtschaftliche Grundlagen“, den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“, den Teilbereich „Projektmanagement“ des Pflichtgegenstandes „Projektmanagement und Projektarbeit“ und den Unterrichtsgegenstand bzw. die Unterrichtsgegenstände, in dem bzw. in denen vom Prüfungskandidaten die fachspezifische Themenstellung behandelt wurde.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 41, samt Überschrift lautet:

„Klausurprüfung

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
    2. Ziffer 2
      eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,
    3. Ziffer 3
      eine fünfstündige praktische Klausurarbeit (einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten) im Prüfungsgebiet „Küche“ und
    4. Ziffer 4
      eine dreieinhalbstündige praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst die Teilbereiche „Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“ sowie „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, umfasst die Teilbereiche „Service“ und „Getränke“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 48, samt Überschrift lautet:

„Klausurprüfung

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch",
    2. Ziffer 2
      eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch" oder „Zweite lebende Fremdsprache",
    3. Ziffer 3
      eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ und
    4. Ziffer 4
      eine neunzehnstündige schriftliche, grafische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt".
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Projekt" gemäß Absatz eins, Ziffer 4, umfasst insgesamt drei Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) aus den beiden folgenden Bereichen, wobei aus jedem Bereich mindestens ein Pflichtgegenstand zugeteilt werden muss. Die Zuteilung erfolgt auf Vorschlag des Prüfers durch den Schulleiter und ist den Prüfungskandidaten spätestens zu Beginn des zweiten Semesters bekannt zu geben.
    1. Ziffer eins
      Ökologisch-umweltanalytischer Bereich:
      1. Litera a
        „Biologie und ökologische Umweltanalytik“,
      2. Litera b
        „Umweltchemie“,
      3. Litera c
        „Physik und Umweltmess- und Regeltechnik“,
      4. Litera d
        „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“,
      5. Litera e
        „Umwelttechnologie und Umwelttechnik“ und
    2. Ziffer 2
      Ökonomischer Bereich:
      1. Litera a
        „Betriebs- und Volkswirtschaft“,
      2. Litera b
        „Umweltökonomie und Abfallwirtschaft“,
      3. Litera c
        „Wirtschaftsinformatik“,
      4. Litera d
        „Politische Bildung und Recht“.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 54, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 41, samt Überschrift sowie Paragraph 48, samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2006, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2005 aus 2006, anzuwenden.“

Gehrer