219. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen geändert wird
Auf Grund
der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2006, sowieder Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,, sowie
der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2005,der Paragraphen 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,,
wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS), BGBl. II Nr. 70/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2004, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 35 Abs. 2 lautet:Paragraph 35, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Das Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes „Betriebliche Kommunikation und Übungsfirma“.“(2) Das Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes „Betriebliche Kommunikation und Übungsfirma“.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 36 Abs. 2 lautet:Paragraph 36, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Das Prüfungsgebiet „Projektarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft einschließlich volkswirtschaftliche Grundlagen“, den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“, den Teilbereich „Projektmanagement“ des Pflichtgegenstandes „Projektmanagement und Projektarbeit“ und den Unterrichtsgegenstand bzw. die Unterrichtsgegenstände, in dem bzw. in denen vom Prüfungskandidaten die fachspezifische Themenstellung behandelt wurde.“(2) Das Prüfungsgebiet „Projektarbeit“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft einschließlich volkswirtschaftliche Grundlagen“, den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“, den Teilbereich „Projektmanagement“ des Pflichtgegenstandes „Projektmanagement und Projektarbeit“ und den Unterrichtsgegenstand bzw. die Unterrichtsgegenstände, in dem bzw. in denen vom Prüfungskandidaten die fachspezifische Themenstellung behandelt wurde.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 41 samt Überschrift lautet:Paragraph 41, samt Überschrift lautet:
„Klausurprüfung
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst:
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,
eine fünfstündige praktische Klausurarbeit (einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten) im Prüfungsgebiet „Küche“ und
eine dreieinhalbstündige praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst die Teilbereiche „Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“ sowie „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation“.Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst die Teilbereiche „Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“ sowie „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation“.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst die Teilbereiche „Service“ und „Getränke“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“.“Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, umfasst die Teilbereiche „Service“ und „Getränke“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 48 samt Überschrift lautet:Paragraph 48, samt Überschrift lautet:
„Klausurprüfung
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch",
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch" oder „Zweite lebende Fremdsprache",
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ und
eine neunzehnstündige schriftliche, grafische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt".
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Projekt" gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst insgesamt drei Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) aus den beiden folgenden Bereichen, wobei aus jedem Bereich mindestens ein Pflichtgegenstand zugeteilt werden muss. Die Zuteilung erfolgt auf Vorschlag des Prüfers durch den Schulleiter und ist den Prüfungskandidaten spätestens zu Beginn des zweiten Semesters bekannt zu geben.Das Prüfungsgebiet „Projekt" gemäß Absatz eins, Ziffer 4, umfasst insgesamt drei Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) aus den beiden folgenden Bereichen, wobei aus jedem Bereich mindestens ein Pflichtgegenstand zugeteilt werden muss. Die Zuteilung erfolgt auf Vorschlag des Prüfers durch den Schulleiter und ist den Prüfungskandidaten spätestens zu Beginn des zweiten Semesters bekannt zu geben.
Ökologisch-umweltanalytischer Bereich:
„Biologie und ökologische Umweltanalytik“,
„Physik und Umweltmess- und Regeltechnik“,
„Lebensraumgestaltung und Raumplanung“,
„Umwelttechnologie und Umwelttechnik“ und
Ökonomischer Bereich:
„Betriebs- und Volkswirtschaft“,
„Umweltökonomie und Abfallwirtschaft“,
„Politische Bildung und Recht“.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 54 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 54, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 2, § 41 samt Überschrift sowie § 48 samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2006 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2005/2006 anzuwenden.“(3) Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 41, samt Überschrift sowie Paragraph 48, samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2006, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2005 aus 2006, anzuwenden.“
Gehrer