Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 6. Juni 2006 |
Teil römisch zwei |
218. Verordnung: | Thanatopraxie-Verordnung |
Auf Grund des Paragraph 101, Absatz 2 und des Paragraph 351, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2006,, wird verordnet:
Unter Thanatopraxie sind insbesondere die Verzögerung der Autolyse (Verwesung) und die rekonstruktiven Arbeiten zB an einem Unfalltoten sowie die Wiederherstellung der optisch-ästhetischen Erscheinung von Verstorbenen zum Zweck der pietätvollen Abschiednahme unter Berücksichtigung der jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften zu verstehen.
Die Vermittlung der fachlichen Qualifikation zu Tätigkeiten der Thanatopraxie hat durch folgende Personen zu erfolgen:
Bartenstein