Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 6. Juni 2006 |
Teil römisch zwei |
215. Verordnung: | Sitzungsgelder der Energie-Control Kommission |
Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 7, des Energie-Regulierungsbehördengesetzes – E-RBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Jedem Mitglied der Energie-Control Kommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 80 Euro für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 320 Euro.
Jedem Mitglied der Energie-Control Kommission, das nicht stimmberechtigt ist, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 40 Euro für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 160 Euro.
Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Energie-Control Kommission gebührt eine Vergütung für ihre Tätigkeit als Berufungsinstanz für jede angefangene halbe Stunde im doppelten Ausmaß wie in Paragraph eins und Paragraph 2, bestimmt.
Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sitzungsgelder der Elektrizitäts-Control Kommission, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2002,, außer Kraft.
Bartenstein