BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 31. Mai 2006

Teil römisch zwei

209. Verordnung:

Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur Übernahme von amtlichen Proben

209. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur Übernahme von amtlichen Proben

Auf Grund des Paragraph 65, Absatz 2, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Institute für Lebensmitteluntersuchung der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur Übernahme von amtlichen Proben gemäß Paragraph 36, Absatz 9, LMSVG wird wie folgt festgelegt:

  1. Ziffer eins
    Institut für Lebensmitteluntersuchung Graz für die Länder Steiermark und Kärnten und für die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf des Burgenlandes;
  2. Ziffer 2
    Institut für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg;
  3. Ziffer 3
    Institut für Lebensmitteluntersuchung Linz für das Land Oberösterreich;
  4. Ziffer 4
    Institut für Lebensmitteluntersuchung Salzburg für das Land Salzburg;
  5. Ziffer 5
    Institut für Lebensmitteluntersuchung Wien für die Länder Wien und Niederösterreich sowie das Burgenland, ausgenommen die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf.

Paragraph 2,

Der Wirkungsbereich, welcher den Untersuchungsanstalten gemäß Paragraph 72, LMSVG zukommt, bleibt durch diese Verordnung unberührt.

Rauch-Kallat