207. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club geändert wird
Auf Grund von § 140b des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2006, wird verordnet:Auf Grund von Paragraph 140 b, des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2006,, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aeroclub, BGBl. Nr. 394/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 12/2006, wird wie folgt geändert:Die Verordnung betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aeroclub, Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis für die
Ausstellung von Flugschülerausweisen (§ 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV 2006),Ausstellung von Flugschülerausweisen (Paragraph eins, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV 2006),
Ausstellung von Scheinen (Grundberechtigungen sowie Erweiterungen der Grundberechtigungen und besondere Berechtigungen, Beurkundungen gemäß § 65 Abs. 3 ZLPV 2006) für Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Piloten für Hänge- beziehungsweise Paragleiter (§ 1 ZLPV 2006) sowie Widerruf und Untersagung in Bezug auf diese Scheine (§ 43 des Luftfahrtgesetzes – LFG),Ausstellung von Scheinen (Grundberechtigungen sowie Erweiterungen der Grundberechtigungen und besondere Berechtigungen, Beurkundungen gemäß Paragraph 65, Absatz 3, ZLPV 2006) für Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Piloten für Hänge- beziehungsweise Paragleiter (Paragraph eins, ZLPV 2006) sowie Widerruf und Untersagung in Bezug auf diese Scheine (Paragraph 43, des Luftfahrtgesetzes – LFG),
Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 35 Abs. 2 LFG für die in Z 2 genannten Kategorien,Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, LFG für die in Ziffer 2, genannten Kategorien,
Festlegung und Kundmachung von Ausbildungsinhalten und Lehrplänen gemäß § 44 Abs. 3 LFG für die in Z 2 genannten Kategorien,Festlegung und Kundmachung von Ausbildungsinhalten und Lehrplänen gemäß Paragraph 44, Absatz 3, LFG für die in Ziffer 2, genannten Kategorien,
Anerkennung ausländischer Scheine für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 40 LFG),Anerkennung ausländischer Scheine für die in Ziffer 2, genannten Kategorien (Paragraph 40, LFG),
Verlängerung von Scheinen und mit solchen verbundenen Berechtigungen für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 9 ZLPV 2006),Verlängerung von Scheinen und mit solchen verbundenen Berechtigungen für die in Ziffer 2, genannten Kategorien (Paragraph 9, ZLPV 2006),
Erneuerung ruhender Berechtigungen für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 11 ZLPV 2006),Erneuerung ruhender Berechtigungen für die in Ziffer 2, genannten Kategorien (Paragraph 11, ZLPV 2006),
Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z 2 genannten Kategorien,Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Ziffer 2, genannten Kategorien,
Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in den Z 2 und 8 genannten Kategorien (§§ 37 und 38 LFG),Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in den Ziffer 2 und 8 genannten Kategorien (Paragraphen 37 und 38 LFG),
Erteilung der Genehmigung für Zivilluftfahrerschulen gemäß § 119 ZLPV 2006, Untersagung des Ausbildungsbetriebes (§ 47 LFG) und Widerruf der Genehmigung (§ 48 LFG) jeweils für Zivilluftfahrerschulen für Segelflieger, Piloten für Hänge- und Paragleiter, Fallschirmspringer und Freiballonfahrer,Erteilung der Genehmigung für Zivilluftfahrerschulen gemäß Paragraph 119, ZLPV 2006, Untersagung des Ausbildungsbetriebes (Paragraph 47, LFG) und Widerruf der Genehmigung (Paragraph 48, LFG) jeweils für Zivilluftfahrerschulen für Segelflieger, Piloten für Hänge- und Paragleiter, Fallschirmspringer und Freiballonfahrer,
Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge, Freiballone, Ultraleichtflugzeuge und motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 16 LFG),Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge, Freiballone, Ultraleichtflugzeuge und motorisierte Hänge- und Paragleiter (Paragraph 16, LFG),
Beurkundung der Lufttüchtigkeit für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 30 Abs. 3 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 – ZLLV 2005) und Ausstellung des Lärmzeugnisses für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 4 der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 (ZLZV 2005),Beurkundung der Lufttüchtigkeit für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (Paragraph 30, Absatz 3, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 – ZLLV 2005) und Ausstellung des Lärmzeugnisses für motorisierte Hänge- und Paragleiter (Paragraph 4, der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 (ZLZV 2005),
Bewilligung des Instandhaltungsprogramms für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 48 Abs. 2 ZLLV 2005) und Nachprüfung von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern (§ 40 Abs. 1 ZLLV 2005),Bewilligung des Instandhaltungsprogramms für motorisierte Hänge- und Paragleiter (Paragraph 48, Absatz 2, ZLLV 2005) und Nachprüfung von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern (Paragraph 40, Absatz eins, ZLLV 2005),
Erteilung von Erprobungsbewilligungen und Zwischenbewilligungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 20 LFG, § 42 Abs. 1 ZLLV 2005Erteilung von Erprobungsbewilligungen und Zwischenbewilligungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (Paragraph 20, LFG, Paragraph 42, Absatz eins, ZLLV 2005
Musterprüfung von mehrsitzigen Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern (§ 32 ZLLV 2005),Musterprüfung von mehrsitzigen Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern (Paragraph 32, ZLLV 2005),
Anerkennung ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge, Widerruf dieser Anerkennung (§§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 LFG) sowie Bewilligung der Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 4 LFG für motorisierte Hänge- und Paragleiter,Anerkennung ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge, Widerruf dieser Anerkennung (Paragraphen 18, Absatz 2 und 19 Absatz 2, LFG) sowie Bewilligung der Fristverlängerung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, LFG für motorisierte Hänge- und Paragleiter,
Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im Fluge (§ 45 ZLLV 2005) für die in Z 12 genannten Kategorien,Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im Fluge (Paragraph 45, ZLLV 2005) für die in Ziffer 12, genannten Kategorien,
Nachprüfung von Segelflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2005),Nachprüfung von Segelflugzeugen (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2005),
Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2005),Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2005),
periodische Nachprüfung (§ 40 Abs. 1 Z 4 ZLLV 2005) von Motorseglern, die nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen (§ 102 Abs. 2 LFG) verwendet werden, undperiodische Nachprüfung (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, ZLLV 2005) von Motorseglern, die nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen (Paragraph 102, Absatz 2, LFG) verwendet werden, und
Bewilligung von Instandhaltungs-, Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungshilfsbetrieben für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (§§ 51 bis 53 ZLLV 2005),Bewilligung von Instandhaltungs-, Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungshilfsbetrieben für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (Paragraphen 51 bis 53 ZLLV 2005),
wird dem Österreichischen Aero Club übertragen. Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 1 Abs. 2 wird die Zahl „12“ durch die Zahl „13“ ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 2, wird die Zahl „12“ durch die Zahl „13“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 1 Abs. 4 wird die Zitierung „Z 10, 11, 13 bis 16“ durch die Zitierung „Z 12, 14 und 15“ ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 4, wird die Zitierung „Z 10, 11, 13 bis 16“ durch die Zitierung „Z 12, 14 und 15“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 2 Abs. 1 wird die Zitierung „Zivilluftfahrt-Personalverordnung“ durch die Zitierung „Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz eins, wird die Zitierung „Zivilluftfahrt-Personalverordnung“ durch die Zitierung „Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 2 Abs. 3 wird die Zahl „9“ durch die Zahl „11“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 3, wird die Zahl „9“ durch die Zahl „11“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 9 wird folgender Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 9, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„Absatz 7,(7) § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 207/2006 treten mit 1. Juni 2006 in Kraft.“(7) Paragraph eins und Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2006, treten mit 1. Juni 2006 in Kraft.“
Gorbach