204. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schiffstechnikverordnung geändert wird
Auf Grund des § 109 Abs. 7 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2005, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 109, Absatz 7, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,, wird verordnet:
Dem § 26 der Schiffstechnikverordnung, BGBl. Nr. 450/1993, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 196/1997, werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:Dem Paragraph 26, der Schiffstechnikverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 1997,, werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:
„Absatz 8,(8) Motoren der Kategorien V 1:1, V 1:2 und V 1:3 gemäß Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, BGBl. II Nr. 136/2005, dürfen nach dem 31. Dezember 2006 nur als Haupt- oder Hilfsmaschinen in Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, eingebaut werden, wenn sie über eine Typgenehmigung gemäß § 10 Absatz 3e dieser Verordnung verfügen.(8) Motoren der Kategorien römisch fünf 1:1, römisch fünf 1:2 und römisch fünf 1:3 gemäß Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2005,, dürfen nach dem 31. Dezember 2006 nur als Haupt- oder Hilfsmaschinen in Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, eingebaut werden, wenn sie über eine Typgenehmigung gemäß Paragraph 10, Absatz 3e dieser Verordnung verfügen.
(9)Absatz 9,Motoren der Kategorien V 1:4 und V 2 gemäß Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, BGBl. II Nr. 136/2005, dürfen nach dem 31. Dezember 2008 nur als Haupt- oder Hilfsmaschinen in Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, eingebaut werden, wenn sie über eine Typgenehmigung gemäß § 10 Absatz 3e dieser Verordnung verfügen.“Motoren der Kategorien römisch fünf 1:4 und römisch fünf 2 gemäß Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2005,, dürfen nach dem 31. Dezember 2008 nur als Haupt- oder Hilfsmaschinen in Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, eingebaut werden, wenn sie über eine Typgenehmigung gemäß Paragraph 10, Absatz 3e dieser Verordnung verfügen.“
Gorbach