BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 26. Mai 2006

Teil römisch zwei

200. Verordnung:

Änderung der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004

200. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 geändert wird

Auf Grund

1. der Paragraphen 3, Absatz 6, 5, Absatz 3 und 7 Absatz 2 und 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,;

2. der Paragraphen 16, Absatz 6, 60, Absatz 5, 69, Absatz 2 und 91 Absatz 4, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2005,;

3. der Paragraphen 4 und 5 Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,;

4. des Paragraph 18, Absatz 2, des Studienberechtigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,,

wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Evidenz der Studierenden (Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    bei Doktoratsstudien unter Berücksichtigung des Dissertationsgebietes eine für diesen Zweck vorgesehene Kennzahl (Absatz 2,),“

Novellierungsanordnung 2, An Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, wird nach Litera b, folgende Litera c, angefügt:

  1. Litera c
    bei Zulassung zu einem Magister- oder Doktoratsstudium auf Grund des Abschlusses eines österreichischen Fachhochschul-Studienganges die dafür vorgesehene Kennzahl als dritte.“

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zu Paragraph 6, lautet:

„Abgangsbescheinigung“

und dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Beendet die oder der Studierende ein Studium an einer Universität, so ist auf Antrag eine Abgangsbescheinigung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 auszustellen, die alle von der oder dem Studierenden während des Studiums an der Universität abgelegten und positiv beurteilten Prüfungen, einschließlich der zugeteilten ECTS-Anrechnungspunkte, samt deren Beurteilung zu enthalten hat.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7, Absatz 3, lautet:

„(3) Jede Universität hat gemäß Anlage 3 an den Datenverbund zu übermitteln

  1. Ziffer eins
    innerhalb eines Monats ab Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Beitragssemester (Basisübermittlung) und
  2. Ziffer 2
    täglich ab der Basisübermittlung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personal- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), sofern die Übermittlung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt, oder
  3. Ziffer 3
    nicht öfter als einmal pro Woche eine Vollübermittlung nach dem aktuellen Stand. Eine Vollübermittlung hat jedenfalls zu dem in Absatz 5, genannten Termin und zu Ende des Semesters zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „am 30. April und“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 8, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 9, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Bei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister, insbesondere im Rahmen der Wissensbilanz und des Leistungsberichtes, haben die Universitäten gemäß den folgenden Absätzen vorzugehen. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende auf Basis des Paragraph 8, gewonnene und erforderlichenfalls von den Universitäten nachgebesserte Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen zu Grunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Die Studiendauer eines Studiums ist unter Verwendung der zusammen mit den Studienkennzahlen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Merkmale „Konto-Nummer“ und „Verweis-Konto“ nach folgenden Regeln zu ermitteln:“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „der anzuwendenden Studienplanversion“ die Wendung „oder einem Übertritt vom Diplomstudium in ein fachgleiches Bakkalaureatsstudium“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 9, Absatz 5 und 6 lauten:

  1. Absatz 5,(5) Die Erfolgsquote ordentlicher Studierender einer Universität ist zu ermitteln, indem die mit 100 multiplizierte Zahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien (Erstabschlüsse) eines Studienjahres (Menge PA mit Erstabschluss gemäß Anlage 5) durch die Zahl der neu zugelassenen ordentlichen Studierenden (Menge PO) des Bezugsstudienjahres dividiert wird. Bezugsstudienjahr ist jenes, das unmittelbar vor einer Zeitstrecke liegt, deren Länge dem gerundeten Medianwert der gemäß Absatz 4, ermittelten durchschnittlichen Studiendauer der Erstabschlüsse der betreffenden Absolventinnen- und Absolventenkohorte entspricht, und auf der das Abschluss-Studienjahr als letztes Jahr aufgetragen ist. Der Medianwert ist auf die nächste gerade ganze Semesterzahl zu runden. Absatz 4, Ziffer 3, ist anzuwenden. Bereinigungen oder Schichtung der zum Vergleich herangezogenen Anfängerinnen- und Anfängerkohorte (Divisor) sind zulässig, sofern sie genau ausgewiesen werden.
  2. Absatz 6,Die Erfolgsquote Studierender eines ordentlichen Studiums oder eines Universitätslehrganges ist zu ermitteln, indem die mit 100 multiplizierte Zahl der Absolventinnen und Absolventen des betreffenden Studiums in einem Studienjahr (Menge SA gemäß Anlage 5) durch die Zahl der belegten Studien im ersten Semester (Menge SN) des Bezugsstudienjahres dividiert wird. Absatz 5, zweiter bis fünfter Satz sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 9, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Jede Universität hat am 30. November jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister anonymisierte Daten über die Prüfungsaktivität in ordentlichen Studien im vorausgegangenen Studienjahr nach Maßgabe der Anlage 6 zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 12, lautet samt Überschrift:

„Übergangsbestimmung

Paragraph 12,

Auf kombinationspflichtige Studien, die gemäß Paragraph 80, Absatz 2, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraph 124, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 auslaufend betrieben werden, ist Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 13, Anlage 1 lautet:

„Anlage 1

zu Paragraph 2, Absatz eins

Bildung und Vergabe von Matrikelnummern

  1. Ziffer eins
    Bildung der Matrikelnummer
  2. Die
    Matrikelnummer ist eine siebenstellige Ziffernfolge.
  3. eins Punkt eins
    Die beiden ersten Ziffern haben das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres zu bezeichnen, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt.
  4. eins Punkt 2
    Die folgenden fünf Ziffern sind für jedes Studienjahr gesondert dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister der Universität zugewiesenen Nummernkontingent der zulassenden Universität zu entnehmen.
  5. Ziffer 2
    Vergabe der Matrikelnummer
  6. 2 Punkt eins
    Einer zum Studium zuzulassenden Antragstellerin oder einem zuzulassenden Antragsteller ist nur dann eine Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn sie oder er noch nie an einer Universität gemäß Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002, an der Universität für Weiterbildung Krems oder an der Katholisch-Theologischen Privatuniversität Linz zum Studium zugelassen (aufgenommen) war.
  7. 2 Punkt 2
    War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits an einer Universität gemäß Ziffer 2 Punkt eins, zum Studium zugelassen (aufgenommen) und entspricht ihre oder seine Matrikelnummer der Bildungsvorschrift der Ziffer eins,, so ist diese Matrikelnummer weiter zu verwenden. Nicht weiter zu verwenden sind Matrikelnummern anderer postsekundärer Bildungseinrichtungen.
  8. 2 Punkt 3
    War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits an einer Universität gemäß Ziffer 2 Punkt eins, zum Studium zugelassen (aufgenommen), entspricht jedoch die damals vergebene Matrikelnummer nicht der Bildungsvorschrift der Ziffer eins,, so ist die Matrikelnummer im Sinn der Ziffer eins, neu zu bilden wie folgt:
  9. 2 Punkt 3 Punkt eins
    Die ersten beiden Ziffern haben das Studienjahr der ersten Aufnahme mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres zu bezeichnen, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fiel.
  10. 2 Punkt 3 Punkt 2
    Die folgenden fünf Ziffern sind nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister bekannt gegebenen Kontingentierungsplanes für rückwirkende Matrikelnummernvergabe zu vergeben. Hiebei ist bei der fortlaufenden Vergabe der Einzelnummern eines bestimmten Kontingentes von dem bereits im vorhergehenden Semester erreichten Stand auszugehen.
  11. 2 Punkt 3 Punkt 3
    Den Medizinischen Universitäten sind die Einzelnummern gemäß Ziffer 2 Punkt 3 Punkt 2, von jener Universität zur Verfügung zu stellen, deren Medizinischer Fakultät sie gemäß Paragraph 136, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002 nachgefolgt sind.
  12. Ziffer 3
    Sperrung einer Matrikelnummer
  13. Eine
    Matrikelnummer, die den Bildungs- oder Vergabebestimmungen von Ziffer eins und 2 nicht entspricht, ist von der Universität, die sie vergeben hat, zu sperren. Die gesamte gespeicherte Information über die oder den Studierenden ist auf die richtige Matrikelnummer zu übertragen. Die Sperrung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Bundesrechenzentrum GmbH mitzuteilen, sofern sie nicht von dieser veranlasst wurde.“

Novellierungsanordnung 14, Anlage 3 Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Auswahl aus der Evidenz der Studierenden der Universität
  2. eins Punkt eins
    Für eine Vollübermittlung an den Datenverbund der Universitäten sind alle Studien, deren Zulassungsdatum sich auf das betreffende Semester bezieht oder deren Beginndatum oder Beendigungsdatum im betreffenden Semester liegt, oder zu denen für das betreffende Semester               eine Meldung der Fortsetzung des Studiums oder eine Beurlaubung vorliegt, sowie die Personal-               und Studienbeitragsdatensätze der Studierenden dieser Studien auszuwählen.
  3. eins Punkt 2
    Nachlieferungen von Neuzulassungen haben Personal-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze, andere Nachlieferungen jedenfalls Personal- und Studiendatensätze zu enthalten.
  4. eins Punkt 3
    Die Basisübermittlung hat die unter dem Blickwinkel des nächstfolgenden Semesters aufbereiteten Personal-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze aller Studierenden zu enthalten, die zum Zeitpunkt der Basisübermittlung ein Studium mit aufrechter Zulassung an der               übermittelnden Universität aufweisen.“

Novellierungsanordnung 15, In Anlage 3 Ziffer 3, zweiter Satz wird die Wortfolge „Die Felder 1 bis 8 und 13“ durch den Ausdruck „Die Felder 1 bis 13 ersetzt.“

Novellierungsanordnung 16, In Anlage 3 Ziffer 3 Punkt 4, wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Im Fall einer Fortsetzungsmeldung auf Grund der Zulassung an einer anderen Universität (Mitbelegung gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 4, Absatz 3,) ist der Beitragsstatus mit „0“ (null) anzugeben.“

Novellierungsanordnung 17, Anlage 5 lautet:

„Anlage 5

zu Paragraph 9, Absatz 2

Statistik der Studierenden

  1. Ziffer eins
    Personenzählung
  2. eins Punkt eins
    Definition von Personenmengen (P)
  3. eins Punkt eins Punkt eins
    PU - Studierende
  4. sind
    alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium eine aufrechte Zulassung haben (= “offenes Studium“).

              Kriterien:

  1. eins Punkt eins Punkt 2
    PN - Neuzugelassene Studierende
    1. sind
      alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden.

              Kriterien:

  1. eins Punkt eins Punkt 3
    PO - Neuzugelassene ordentliche Studierende
    1. sind
      alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurden.

              Kriterien:

  1. eins Punkt eins Punkt 4
    PI – Studierende im ersten Semester
    1. sind
      alle Personen, die sich im betreffenden Semester an dieser Universität in einem oder mehreren Studien im ersten Semester befinden.

              Kriterien:

  1. eins Punkt eins Punkt 5
    PE - Erstzugelassene
    1. sind
      alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden und vorher nie einer in Ziffer 2 Punkt eins, der Anlage 1 genannten Universität angehört haben.

              Kriterien:

  1. eins Punkt eins Punkt 6
    PM - Mitbeleger/innen
    1. sind
      alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität zugelassen sind.

              Kriterien:

  1. eins Punkt eins Punkt 7
    PA Absolvent/inn/en
    1. sind
      alle Personen, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität ein ordentliches Studium oder einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben.

              Kriterien:

  1. eins Punkt 2
    Untergliederung von Personenmengen
  2. eins Punkt 2 Punkt eins
    Eine Untergliederung von Personenmengen ist insbesondere nach Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Studierendenkategorie, regionaler Herkunft und Schulform der allgemeinen Universitätsreife zulässig. Personenmenge und ausgewählte Teilmenge sind im Tabellentitel auszuweisen.
  3. eins Punkt 2 Punkt 2
    Bei Untergliederung der Gesamtmenge der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind.
  4. eins Punkt 2 Punkt 3
    Die Personenmengen PU, PN, PO, PI und PE können jeweils auch unter Verzicht auf die Bedingung „zur Fortsetzung gemeldet“ gebildet werden.

  1. Ziffer 2
    Studienzählung
  2. 2 Punkt eins
    Definition von Studienmengen (S)
  3. 2 Punkt eins Punkt eins
    SB - belegte Studien
    1. sind
      Studien, zu denen im betreffenden Semester die Zulassung oder eine Fortsetzungsmeldung erfolgte

              Kriterien:

  1. 2 Punkt eins Punkt 2
    SN - belegte Studien im ersten Semester
    1. sind
      Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte

              Kriterien:

  1. 2 Punkt eins Punkt 3
    SE - belegte Studien der Erstzugelassenen
    1. sind
      Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE)

              Kriterien:

  1. 2 Punkt eins Punkt 4
    SM - mitbelegte Studien
    1. sind
      Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Fortsetzungsmeldung erfolgte, obwohl die Zulassung ausschließlich an einer anderen Universität besteht.

              Kriterien:

  1. 2 Punkt eins Punkt 5
    SA abgeschlossene Studien
    1. sind
      alle ordentlichen Studien oder Universitätslehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität abgeschlossen wurden.

              Kriterien:

  1. 2 Punkt 2
    Untergliederung von Studienmengen
  2. 2 Punkt 2 Punkt eins
    Die Untergliederung von Studienmengen ist insbesondere nach Art des Studiums und nach fachlichen Gesichtspunkten sowie nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Schulform der allgemeinen Universitätsreife der Studierenden zulässig. Studienmenge und ausgewählte Teilmenge sind im Tabellentitel auszuweisen.
  3. 2 Punkt 2 Punkt 2
    Bei der Zählung von Lehramtsstudien oder kombinationspflichtigen Studien gemäß Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971,, sind die Studienrichtungen entsprechend der Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Fach-1) oder Zweitfach (Fach-2) auszuweisen. Wird eines der Fächer oder ein Unterrichtsfach eines Lehramtsstudiums an einer anderen Universität absolviert, so wird dieses nicht gezählt.
  4. 2 Punkt 2 Punkt 3
    Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und weiteren Abschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bakkalaureats- und Diplomabschlüsse. Weitere Abschlüsse sind Magister- und Doktoratsabschlüsse.“

Novellierungsanordnung 18, In Anlage 6 wird der Zuordnungshinweis „zu Paragraph 9, Absatz 6, durch „zu Paragraph 9, Absatz 7, ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Anlage 6 Ziffer 2 und 3 lauten:

  1. Ziffer 2
    Der Matrikelnummern-Ersatz ist wie folgt zu bilden:
  2. 2 Punkt eins
    Die ersten beiden Ziffern (Matrikeljahr) sind beizubehalten.
  3. 2 Punkt 2
    Die übrigen Ziffern sind nach bundesweit einheitlicher Vorgabe nicht rückführbar zu verschlüsseln.

3. Jeder Datensatz hat folgenden Aufbau:

Lfd.Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummern-Ersatz

siebenstellige Ziffernfolge anstelle der Matrikelnummer gemäß 2

2

Staatsangehörigkeit

römisch eins = Inländer /in, A = Ausländer/in

3

Geschlecht

M, W

4

Nr. des Studiums

lfd. Nr. gemäß 1.2

5

Fortsetzungsmeldung

4.1

6

Kennzeichnung Studiengesetz

4.2

7

Kennzeichnung des Studiums

Kennzeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz 4

8

Semesterzahl Fach-1 (Paragraph 9, Absatz 3,)

4.3

9

Semesterzahl Fach-2 (Paragraph 9, Absatz 3,)

4.3

10

Studienabschnitt (Fach-1)

Angabe gemäß Anlage 4, Ziffer 2 Punkt 6

11

Studienabschnitt (Fach-2)

Angabe gemäß Anlage 4, Ziffer 2 Punkt 6

12

Semesterstundenzahl Fach-1

4.4.1, 4.4.3

13

Semesterstundenzahl Fach-2

4.4.2

14

Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1

4.4.1, 4.4.3

15

Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2

4.4.2

16

ECTS-Punkte Fach-1

4.4.1, 4.4.3

17

ECTS-Punkte Fach-2

4.4.2

Die Felder 1 bis 4, 6, 7, 12 und 14 dürfen nicht leer übergeben werden. Ferner darf Feld 8 bei Studien mit Zulassung an dieser Universität und Feld 16 bei Studien mit der Kennzeichnung Studiengesetz „U“ nicht leer übergeben werden.“

Novellierungsanordnung 20, In Anlage 6 Ziffer 4 Punkt 2, wird die Wortfolge „Außerordentliche Studien und ordentliche Studien“ durch den Ausdruck „Ordentliche Studien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Anlage 6 Ziffer 4 Punkt 4 Punkt eins und 4 Punkt 4 Punkt 2 lauten:

  1. 4 Punkt 4 Punkt eins
    Die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte sind im Regelfall in die Felder 12, 14 und 16 einzutragen.
  2. 4 Punkt 4 Punkt 2
    Bei kombinationspflichtigen Diplomstudien, die gemäß Paragraph 80, Absatz 2, UniStG auslaufend ab-solviert werden, sowie für Lehramtsstudien nach einem Studienplan gemäß UniStG sind die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte für die erste Studienrichtung (das erste Unter- richtsfach) in die Felder 12, 14 und 16 und jene für die zweite Studienrichtung (das zweite Unterrichtsfach) in die Felder 13, 15 und 17 einzutragen.“

Gehrer