BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 24. Mai 2006

Teil römisch zwei

198. Verordnung:

Bewegungs- und Sportverordnung BMHS

198. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, die Verordnung des Bundesministers für Unterricht über die Lehrpläne für die Fachschule für wirtschaftliche Berufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe und die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten geändert werden (Bewegungs- und Sportverordnung BMHS)

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,, insbesondere dessen Paragraphen 6, 55 a, 58 und 59, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2003,, ferner die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Artikel römisch drei wird dem Paragraph eins, folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Die Anlagen 1A, 1A.1.1, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.1.4, 1A.2.1, 1A.2.2, 1A.3.1, 1A.3.2, 1A.4.1, 1A.4.2, 1A.4.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6, 1A.6.7, 1B, 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4, 1B.5.5, 1B.5.6, 1B.5.7, 1C, 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4 und 1C.2.6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2006, treten mit 1. September 2006 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In Anlage 1A (Allgemeines Bildungsziel, schulautonome Lehrplanbestimmungen, allgemeine didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den vierjährigen technischen und gewerblichen Fachschulen) Abschnitt römisch vier (Bildungs- und Lehraufgaben der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände; Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet der den Pflichtgegenstand „Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage 1A Abschnitt römisch vier Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) lautet der die unverbindliche Übung „Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 4, In den Anlagen 1A.1.1 (Lehrplan der Fachschule für Bautechnik – Ausbildungszweig: Maurer und Zimmerer), 1A.1.2 (Lehrplan der Fachschule für Tischlerei), 1A.1.3 (Lehrplan der Fachschule für Zimmerer), 1A.1.4 (Lehrplan der Fachschule für Holzwirtschaft und Sägetechnik), 1A.2.1 (Lehrplan der Fachschule für Chemie – Ausbildungszweig: Technische Chemie), 1A.2.2 (Lehrplan der Fachschule für Chemie – Ausbildungszweig: Biochemie und Biotechnologie), 1A.3.1 (Lehrplan der Fachschule für Elektrotechnik), 1A.3.2 (Lehrplan der Fachschule für Elektronik), 1A.4.1 (Lehrplan der Fachschule für Maschinenbau –- Ausbildungszweig: Allgemeiner Maschinenbau), 1A.4.2 (Lehrplan der Fachschule für Maschinenbau – Ausbildungszweig: Kraftfahrzeugbau), 1A.4.3 (Lehrplan der Fachschule für Maschinenbau – Ausbildungszweig: Fertigungstechnik), 1A.6.1 (Lehrplan der Fachschule für Feinwerktechnik), 1A.6.2 (Lehrplan der Fachschule für Uhrmacher), 1A.6.4 (Lehrplan der Fachschule für Mikroelektronik), 1A.6.5 (Lehrplan der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik – Ausbildungszweig: Druckformentechnik), 1A.6.6 (Lehrplan der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik – Ausbildungszweig: Drucktechnik) und 1A.6.7 (Lehrplan der Fachschule für Flugtechnik) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) werden in den die Pflichtgegenstände betreffenden Unterabschnitten die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In den Anlagen 1A.1.1, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.1.4, 1A.2.1, 1A.2.2, 1A.3.1, 1A.3.2, 1A.4.1, 1A.4.2, 1A.4.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6 und 1A.6.7 Abschnitt römisch eins werden in den die unverbindlichen Übungen betreffenden Unterabschnitten die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In den Anlagen 1A.1.1, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.1.4, 1A.2.1, 1A.2.2, 1A.3.1, 1A.3.2, 1A.4.1, 1A.4.2, 1A.4.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6 und 1A.6.7 Abschnitt römisch fünf (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) werden die Pflichtgegenstandsbezeichnungen „Leibesübungen“ jeweils durch die Pflichtgegenstandsbezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In den Anlagen 1A.1.1, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.1.4, 1A.2.1, 1A.2.2, 1A.3.1, 1A.3.2, 1A.4.1, 1A.4.2, 1A.4.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6 und 1A.6.7 Abschnitt römisch fünf Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) lauten jeweils die die unverbindliche Übung „Leibesübungen“ betreffenden Abschnitte samt Überschrift:

„BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1A.“

Novellierungsanordnung 8, In Anlage 1B (Allgemeines Bildungsziel, schulautonome Lehrplanbestimmungen, allgemeine didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den dreijährigen technischen und gewerblichen Fachschulen) Abschnitt römisch vier (Bildungs- und Lehraufgaben der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände; Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet der den Pflichtgegenstand „Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„BEWEGUNG UND SPORT

Ziffer eins bis 3. Klasse je 2 Wochenstunden. Im Übrigen wie Anlage 1A.“

Novellierungsanordnung 9, In Anlage 1B Abschnitt römisch vier Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) lautet der die unverbindliche Übung „Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 10, In den Anlagen 1B.5.2 (Lehrplan der Fachschulen für Textiltechnik – Ausbildungszweig: Wirkerei und Strickerei), 1B.5.3 (Lehrplan der Fachschulen für Textiltechnik – Ausbildungszweig: Bekleidungstechnik), 1B.5.4 (Lehrplan der Fachschulen für Textiltechnik – Ausbildungszweig: Maschinstickerei), 1B.5.5 (Lehrplan der dreijährigen Fachschule für Textilchemie), 1B.5.6 (Lehrplan der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik) und 1B.5.7 (Lehrplan der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik für Hörbehinderte) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) werden in den die Pflichtgegenstände betreffenden Unterabschnitten die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In den Anlagen 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4 und 1B.5.5 Abschnitt römisch eins werden in den die unverbindlichen Übungen betreffenden Unterabschnitten die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In den Anlagen 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4 und 1B.5.5 Abschnitt römisch fünf (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die Schulstufen, Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) werden die Pflichtgegenstandsbezeichnungen „Leibesübungen“ jeweils durch die Pflichtgegenstandsbezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In den Anlagen 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4 und 1B.5.5 Abschnitt römisch fünf Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) lauten jeweils die die unverbindliche Übung „Leibesübungen“ betreffenden Abschnitte samt Überschrift:

„BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1B.“

Novellierungsanordnung 14, In den Anlagen 1B.5.6 und 1B.5.7 Abschnitt römisch fünf (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die Schulstufen, Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lauten jeweils die den Pflichtgegenstand „Leibesübungen“ betreffenden Abschnitte samt Überschrift:

„12. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 15, In Anlage 1C (Allgemeines Bildungsziel, schulautonome Lehrplanbestimmungen, allgemeine didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen) Abschnitt römisch vier (Bildungs- und Lehraufgaben der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) wird die Pflichtgegenstandsbezeichnung „Leibesübungen“ durch die Pflichtgegenstandsbezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Anlage 1C Abschnitt römisch vier Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) wird das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In den Anlagen 1C.1.1 (Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk – Ausbildungszweig: Angewandte Malerei), 1C.1.2 (Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk – Ausbildungszweig: Bildhauerei), 1C.1.3 (Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk – Ausbildungszweig: Drechslerei), 1C.1.4 (Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig: Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Modeschmuckerzeuger), 1C.1.5 (Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk – Ausbildungszweig: Graveure, Gürtler, Stahlschneider und Modeschmuckerzeuger), 1C.1.6 (Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk – Ausbildungszweig: Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger), 1C.1.8 (Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk – Ausbildungszweig: Kunstschmiede und Metallplastiker, 1C.1.9 (Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk – Ausbildungszweig: Vergolder und Schilderhersteller), 1C.2.2. (Lehrplan der Fachschule für Keramik und Ofenbau), 1C.2.3 (Lehrplan der Fachschule für Glastechnik – Ausbildungszweig: Hohlglas, Ausbildungszweig: Flachglas, Ausbildungszweig: Technisches Glas), 1C.2.4 (Lehrplan der Fachschule für Steinmetzerei) und 1C.2.6 (Lehrplan der Fachschule für Büchsenmacher) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) werden in den die Pflichtgegenstände betreffenden Unterabschnitten die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In den Anlagen 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4 und 1C.2.6 Abschnitt römisch eins werden in den die unverbindlichen Übungen betreffenden Unterabschnitten die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In den Anlagen 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4 und 1C.2.6 Abschnitt römisch fünf (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) werden die Pflichtgegenstandsbezeichnungen „Leibesübungen“ jeweils durch die Pflichtgegenstandsbezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In den Anlagen 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.8, 1C.2.2, 1C.2.3 und 1C.2.4 Abschnitt römisch fünf Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) lauten jeweils die die unverbindliche Übung „Leibesübungen“ betreffenden Abschnitte samt Überschrift:

„BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1C.“

Novellierungsanordnung 21, In Anlagen 1C.1.9 Abschnitt römisch fünf Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) lautet der die unverbindliche Übung „Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1A.“

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für die Fachschule für wirtschaftliche Berufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,, insbesondere dessen Paragraphen 6, 55 a und 62, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht über die Lehrpläne für die Fachschule für wirtschaftliche Berufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1963,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2003,, ferner die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Artikel römisch eins wird dem Paragraph eins, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Die Anlagen A und B dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2006, treten mit 1. September 2006 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In der Anlage A (Lehrplan der Haushaltungsschule) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in dem die Pflichtgegenstände betreffenden Unterabschnitt das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In der Anlage A Abschnitt römisch vier (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet der den Pflichtgegenstand „Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 4, In der Anlage B (Lehrplan der Hauswirtschaftsschule) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in dem die Pflichtgegenstände betreffenden Unterabschnitt das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In der Anlage B Abschnitt römisch vier (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet der den Pflichtgegenstand „Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,, insbesondere dessen Paragraphen 6, 55 a, 62, 68 a, 76 und 77, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2003,, ferner die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Artikel römisch eins wird dem Paragraph 4, folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen bzw. Änderungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2006, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Anlagen 1, 2, 4 und 5 treten mit 1. September 2006 in Kraft;
    2. Ziffer 2
      die Änderungen der gemäß Artikel römisch eins Paragraph 4, Absatz 5, auslaufend außer Kraft tretenden Anlage 2 treten mit 1. September 2006 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      die Änderungen der gemäß Artikel römisch eins Paragraph 4, Absatz 6, auslaufend außer Kraft tretenden Anlage 3 treten mit 1. September 2006 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 1 (Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Gliederungsebene A.1. (Stammbereich) wird das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In der Anlage 1 Abschnitt römisch sechs (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffe der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Gliederungsebene A.1. (Stammbereich) lautet der den Pflichtgegenstand „9. Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„9. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 4, In der Anlage 1 Abschnitt römisch sechs Unterabschnitt A Gliederungsebene A.2. (Schulautonomer Erweiterungsbereich) Ziffer 1 (Ausbildungsschwerpunkte) Unterziffer 1.1 (Ausbildungsschwerpunkte mit vorgegebenen Inhalten) Ausbildungsschwerpunkt „Gesundheit und Soziales“ lautet der Lehrstoffbereich „Gesundheitstraining“:

„Gesundheitstraining:

Erste Hilfe. Hygienemaßnahmen.

Biomechanik, Störungen im Haltungs- und Bewegungsapparat; Ismakogie; Gesunderhaltung durch Sport.

Leistungspsychologie und -physiologie; Ernährungsmechanismen, Stoffwechselchemismus.

Gesunderhaltung durch Training und Bewegung; mentale Motivation.“

Novellierungsanordnung 5, In der Anlage 2 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Gliederungsebene A.1. (Stammbereich) wird das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In der Anlage 2 Abschnitt römisch sechs (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffe der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Gliederungsebene A.1. (Stammbereich) lautet der den Pflichtgegenstand „9. Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„9. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 7, In der gemäß Artikel römisch eins Paragraph 4, Absatz 5 bis zum Ablauf des 31. August 2007 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage 2 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Gliederungsebene „Kernbereich“ wird das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In der gemäß Artikel römisch eins Paragraph 4, Absatz 5 bis zum Ablauf des 31. August 2007 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage 2 Abschnitt römisch sechs (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet der den Pflichtgegenstand „23. Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„23. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 9, In der gemäß Artikel römisch eins Paragraph 4, Absatz 6 bis zum Ablauf des 31. August 2010 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage 3 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Ausbildungszweig Kultur- und Kongreßmanagement) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Gliederungsebene „Kernbereich“ wird das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In der gemäß Artikel römisch eins Paragraph 4, Absatz 6 bis zum Ablauf des 31. August 2010 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage 3 Abschnitt römisch sechs (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Gliederungsebene „Kernbereich“ lautet der den Pflichtgegenstand „26. Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„26. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 4 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Ausbildungszweig Umwelt und Wirtschaft) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Gliederungsebene „Kernbereich“ wird das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In der der Anlage 4 Abschnitt römisch sechs (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Gliederungsebene „Kernbereich“ lautet der den Pflichtgegenstand „26. Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„22. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 5 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Aufbaulehrgang) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Gliederungsebene A.1. (Stammbereich) wird das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 5 Abschnitt römisch sechs (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffe der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Gliederungsebene A.1. (Stammbereich) lautet der den Pflichtgegenstand „9. Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„9. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 4
Änderung der Verordnung über den Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,, insbesondere dessen Paragraphen 6, 55 a und 63, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2003,, ferner der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Artikel römisch eins wird dem Paragraph 3, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2006, tritt mit 1. September 2006 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In der Anlage (Fachschule für Sozialberufe) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) wird das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In der Anlage Abschnitt römisch sechs (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Gliederungsebene „Kernbereich“ lautet der den Pflichtgegenstand „Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,, insbesondere dessen Paragraphen 6, 68 a und 72, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2003,, ferner die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Artikel römisch eins wird dem Paragraph 4, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Die Anlagen 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3 und 1.4.1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2006, treten mit 1. September 2006 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, schulautonome Lehrplanbestimmungen, didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten) Abschnitt römisch fünf (Gemeinsame Unterrichtsgegenstände: Bildungs- und Lehraufgabe sowie Aufteilung des Lehrstoffes auf die Schulstufen) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet der den Pflichtgegenstand „Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, schulautonome Lehrplanbestimmungen, didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten) Abschnitt römisch fünf (Gemeinsame Unterrichtsgegenstände: Bildungs- und Lehraufgabe sowie Aufteilung des Lehrstoffes auf die Schulstufen) Unterabschnitt C.2 (Unverbindliche Übungen) lautet der die unverbindliche Übung „Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 4, In den Anlagen 1.1.1 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Bautechnik ), 1.1.2 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Innenraumgestaltung und Holztechnik), 1.1.3 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik), 1.1.4 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Elektronik), 1.1.5 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Maschineningenieurwesen), 1.1.6 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Mechatronik), 1.1.7 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Werkstoffingenieurwesen), 1.2.1 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Chemie), 1.2.2 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Chemieingenieurwesen), 1.2.3 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie), 1.3.1 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Elektronische Datenverarbeitung und Organisation), 1.3.2 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftingenieurwesen), 1.3.3 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Betriebsmanagement) und 1.4.1 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Kunst und Design) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) werden die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In den Anlagen 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3 und 1.4.1 Abschnitt römisch eins Unterabschnitt C (Freigegenstände, Unverbindliche Übungen, Förderunterricht) werden die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In den Anlagen 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3 und 1.4.1 Abschnitt römisch fünf (Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände; Aufteilung des Lehrstoffes auf die Schulstufen) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) werden in den Einleitungsteilen die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In den Anlagen 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3 und 1.4.1 Abschnitt römisch fünf Unterabschnitt C.2 (Unverbindliche Übungen) lauten jeweils die die unverbindliche Übung „Leibesübungen“ betreffenden Abschnitte samt Überschrift:

„BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1.“

Gehrer